LVwG-400018/3/ER/TK

Linz, 28.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde der Frau X, geb. 1962, X, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 3. Dezember 2013, GZ: 933/10 - 1084451,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt.

 

II.         Der Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 9 VwGVG keine Kosten des Strafverfahrens zu tragen.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 3. Dezember 2013, GZ: 933/10-1084451, verhängte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) über Frau X (im Folgenden: Bf) wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes bzw der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz eine Verwaltungsstrafe von € 26,40, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden.

 

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Bf am 18. August 2012 von 9:38 Uhr bis 9:56 Uhr in Linz, X , das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe.

Die Bf habe innerhalb offener Frist Einspruch geben die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz, GZ: 933–10-1084451 vom 5. November 2012, zugestellt am 8. November 2012, erhoben. Zu ihrer Rechtfertigung habe die Bf angeführt, dass sie beantrage, von der Strafe nach § 21 VStG abzusehen. Das Verschulden sei gering und die Folgen unbedeutend, zumal gar keine Folgen eingetreten wären. Dazu gibt die belangte Behörde die ausführliche Begründung der Bf wieder.

 

Nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen stellt die belangte Behörde fest, dass die Bf ihr Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe. Im Zuge des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sei das Gebührenaufsichtsorgan der Überwachungsfirma Group 4 Secure Solutions AG als Zeugin einvernommen worden. Die Zeugin habe angegeben, dass sie am 18. August 2012 bei dem Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen X vorbeigekommen sei, welches in der X vor dem Haus mit der Nummer X abgestellt gewesen sei. Um 9:38 Uhr sei die Zeugin zum ersten Mal bei diesem Fahrzeug vorbeigekommen und hätte weder einen Parkschein noch eine Bewohnerparkkarte im Fahrzeug wahrgenommen. Nach 18 Minuten habe sie um 9:56 Uhr eine Organstrafverfügung verhängt, da kein für die gebührenpflichtige Kurzparkzone erforderlicher Parkschein hinterlegt gewesen sei. Ein Zusammentreffen mit der Fahrzeuglenkerin habe nicht stattgefunden.

Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt.

 

Zur Schuldfrage führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genüge. Im Folgenden gibt die belangte Behörde einen E-Mail Verkehr zwischen der Bf und der belangten Behörde wieder, in dem die Bf im Wesentlichen ausführt, sie habe die Parkgebühr deshalb nicht entrichtet, da sie ihr verunfalltes Kind zum Krankenhaus gebracht habe.

 

Die belangte Behörde geht aufgrund dieses E-Mail Verkehrs davon aus, dass der Bf bewusst gewesen sei, dass sie ihr Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt habe. Sie hätte ihr Kind vor dem AKH in einen Rollstuhl setzen und daraufhin ihr Auto ordnungsgemäß parken und die Parkgebühr entrichten können. Außerdem hätte die Bf einen Transport mit der Rettung in Betracht ziehen können. Im Zuge des Verfahrens sei es der Bf nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ihr Verhalten sei daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

 

Zur Strafe führt die belangte Behörde aus, dass der Zweck des OÖ. Parkgebührengesetzes die Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen sei. Durch das gesetzwidrige Verbleiben eines PKW in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone liege eine Schädigung der Interessen der übrigen Benutzer von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Linz insofern hervor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufigkeit des im Innenstadtbereich ohnedies knapp bemessenen Parkplatzangebotes entgegenstehe. Am Tatort bestehe Gebührenpflicht von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:30 Uhr, an Samstagen von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Die zulässige Parkdauer sei mit 1,5

Stunden festgesetzt.

Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass bereits eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung in Bezug auf die Übertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz vorliege. Die Bf habe trotz Aufforderung vom 25. Jänner 2013 ihre Einkommens-, Vermögens-und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben. Daher gehe die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2500 und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis € 220 zu bestrafen sei, erscheine die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Auch das Ausmaß der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspreche dem Unrechts und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.

 

I.2. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2013 erhob die Bf fristgerecht Berufung gegen das am 6. Dezember 2013 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis. Darin beantragt die Bf, von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen.

 

Gemäß § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz, BGBl I Nr. 2013/33 idgF gilt eine bis zum Ablauf des einer 30. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VB.

 

Begründend führt die Bf aus, dass sich ihr damals elfjähriger Sohn am Freitag, dem 17. August 2012 abends beim Fußballspielen verletzt habe. In der Nacht zum 18. August 2012 habe sich der Zustand des Sohnes verschlechtert, am nächsten Morgen sei der Fuß nahezu auf doppelte Größe angeschwollen und bewegungsunfähig gewesen. Daraufhin sei die Bf unverzüglich mit dem Kind ins Krankenhaus gefahren. Sie habe dazu ihren Sohn zum Auto getragen und sei – noch mit dem Pyjamaoberteil bekleidet – ohne Geldtasche weggefahren. Ihr Ziel sei das AKH Linz gewesen, vor dem sich keine Abstellplatzplätze für Krankentransporte befänden. Daher habe sie sich auf einen der vielen leeren Parkplätze im näheren Umkreis des Krankenhauses gestellt. Sie sei ferner davon ausgegangen, dass Sonntag sei, worauf sie auch aufgrund der vielen leeren Parkplätze geschlossen habe. Sie habe sich nicht beabsichtigt rechtswidrig in eine Gebührenzone gestellt; hätte sie davon gewusst, wäre ihr Ziel das Kinderkrankenhaus gewesen, vor dem sich einige Abstellplätze für Krankentransporte befänden. Im Übrigen stelle sich die Bf nie in die gebührenpflichtige Kurzparkzone vor einem Krankenhaus, zumal Untersuchungen oft länger als 1,5 Stunden dauern würden und die Tiefgarage unter dem AKH exakt gleich viel kosten würde wie die gebührenpflichtige Kurzparkzone.

Es sei ihr – sofern nicht überhaupt ein Schuldausschließungsgrund gemäß § 5 oder 6 VStG vorliege – höchstens geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 VStG vorzuhalten.

 

Zum Vorhalt der belangten Behörde, die Bf hätte ihr Kind auf einen Rollstuhl setzen und dann ihr Auto parken können, bringt die Bf vor, dass sie aufgrund der Irrmeinung, es sei Sonntag gewesen, gar keine Notwendigkeit gesehen hätte, einen Rollstuhl zu holen um die geforderte Parkgebühr zu entrichten. Darüber hinaus habe sich ihr Kind in einer Notsituation befunden. Da Gefahr in Verzug vorgelegen sei, habe sie ihr Kind schnellstens ärztlicher Hilfe zugeführt.

Zum Vorhalt der belangten Behörde, die Bf hätte ferner die Möglichkeit eines Transports mit der Rettung in Erwägung ziehen können, führt diese aus, dass sie aufgrund der erheblichen Kosten, die ein Rettungstransport mit sich zieht, davon abgesehen hätte, dazu gibt sie einen Auszug der Webpage der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse wieder. Darüber hinaus sei sie als Mutter, die im Besitz eines Führerscheins sei, sehr wohl in der Lage, ein verunfalltes Kind selbst ins Krankenhaus zu bringen.

 

Aufgrund der Notsituation, in der sich ihr Kind befunden habe, sei der Bf allenfalls höchstens geringes Verschulden vorzuwerfen. Daher sei § 21 VStG anzuwenden. Auch die 2. Voraussetzung des § 21 VStG sei erfüllt, zumal die Folgen ihrer Tat unbedeutend seien. Den übrigen Verkehrsteilnehmern seien genügend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden, darüber hinaus habe sich der Vorfall an einem Samstag Vormittag im August, also in der Urlaubs und Ferienzeit, ereignet, die Besuchszeit im AKH beginne erst um 14:00 Uhr und in der Umgebung befinde sich kein Wohngebiet. Die Bf habe daher den Zweck des OÖ. Parkgebührengesetzes nicht beeinträchtigt.

 

Abschließend verweist die Bf auf ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, woran auch der Umstand, dass sie bereits im Jahr 2008 einmal schriftlich ermahnt worden sei, nichts zu ändern vermöge.

 

Zu ihren Einkommensverhältnissen gibt die Bf an, dass sie über kein eigenes Einkommen verfüge sondern Mutter dreier schulpflichtiger Kinder sei.

 

I.3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 23. Jänner 2014 unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verwaltungsakt. Daraus ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt widerspruchsfrei feststellen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid keine € 500 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes-oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem S a c h v e r h a l t aus:

 

Die Bf hat am Samstag, dem 18. August 2012 von 9:38 Uhr bis 9:56 Uhr ihr mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen X in Linz, vor dem Haus X Nummer X, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Im vorgeworfenen Tatzeitraum bestand an Samstagen von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr Gebührenpflicht.

 

Die Bf parkte ihr Fahrzeug an dieser Stelle, um ihren verletzten elfjährigen Sohn (Verdacht auf Fraktur eines Mittelfußknochens) in die Unfallambulanz des AKH zu bringen. Unmittelbar vor dem Eingang der Unfallambulanz des AKH befinden sich keine Abstellplätze für Krankentransporte, und im Umkreis des abgestellten Fahrzeugs der Bf waren zum Tatzeitpunkt innerhalb der Kurzparkzone etliche Parkplätze unbesetzt.

 

Der Sohn der Bf verletzte sich am Abend des 17. August 2012 am Fuß. Die Symptome des Kindes verschlechterten sich in der Nacht zum 18. August 2012, sodass der Fuß des Kindes am Morgen des 18. August 2012 stark geschwollen und das Kind gehunfähig war.

 

Im Zuge der Untersuchung des Sohnes durch die Unfallambulanz des AKH Linz stellte sich heraus, dass er sich eine Gelenksprellung bzw –quetschung zugezogen hatte.

 

 

II. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Bf wird nicht bestritten, dass sie im vorgeworfenen Tatzeitraum ihr mehrspuriges Kraftfahrzeug am vorgeworfenen Tatort abgestellt hat, ohne die Parkgebühr zu entrichten.

 

Dass im vorgeworfenen Tatzeitraum am vorgeworfenen Tatort etliche weitere Parkplätze in der Kurzparkzone zur Verfügung standen, ergibt sich einerseits schlüssig aus der von der Bf ins Treffen geführten Argumentation, sie sei aufgrund der vielen freien Parkflächen davon ausgegangen, der vorgeworfene Tat Tatzeitraum falle auf einen Sonntag, andererseits blieb diese Wahrnehmung von der belangte Behörde unbestritten.

 

Die Verletzung des Sohnes ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Befund der Abteilung Unfallchirurgie und Sporttraumatologie des AKH-Linz. Aus diesem geht hervor, dass der Sohn eine Gelenksprellung bzw. Quetschung erlitten hat (vgl zur Bedeutung der Abkürzungen im Befund die Broschüre der AUVA „Die lateinische Diagnose in der Unfallchirurgie und ihren Grenzgebieten“, abrufbar unter https://www.sozialversicherung.at/mediaDB/704539_Lateinische_Diagnose.pdf).

 

 

III. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz in der im Tatzeitraum geltenden Fassung LGBl. Nr. 28/1988 werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderats eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

 

Gemäß § 3 Abs 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

Gemäß § 5 Abs 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

 

Gemäß § 6 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Oö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis zu € 220 zu bestrafen.

 

Gemäß § 6 Abs 1 Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 220 zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder den Geboten des § 2 Abs 2 oder den Geboten oder Verboten der aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgesetz hat erwogen:

 

IV. 1. Die Bf hat unbestritten im vorgeworfenen Tatzeitraum ihr mehrspuriges Kraftfahrzeug am vorgeworfenen Tatort, der sich innerhalb einer Kurzparkzone befindet, ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Parkgebühr abgestellt, obwohl Gebührenpflicht bestand.

 

Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.

 

IV.2.1. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Bei der Bestimmung des § 6 der Linzer Parkgebührenverordnung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung ihres fahrlässigen Handelns hätte die Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs initiativ alles darzulegen gehabt, was für ihre Entlastung spricht. Die Bf gab in ihrer Beschwerde an, in der Annahme es sei Sonntag, ohne Geldtasche zum AKH-Linz gefahren zu sein und daher gar nicht in der Lage gewesen zu sein, die Parkgebühr zu entrichten. Sie habe sich ferner deshalb in die Kurzparkzone gestellt, da vor der Unfallambulanz des AKH keine Abstellplätze für Krankentransporte zur Verfügung stünden. Wäre ihr bewusst gewesen, dass der 18. August 2012 kein Sonntag war, hätte sie die Tiefgarage benützt oder ihr KFZ vor dem Kinderkrankenhaus an einem für Krankentransporte reservierten Abstellplatz abgestellt.

 

Die Bf führt mit dieser Argumentation einen Tatbildirrtum ins Treffen (vgl Kienapfel/Höpfel, Strafrecht Allgemeinter Teil13, Z 16, RN 1ff), der aber die Bestrafung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts nicht ausschließt. Verkennt der Täter das Vorliegen eines Tatbestandelements („Tatbildirrtum“), handelt er insoweit vorsatzlos und kann daher jedenfalls nicht wegen vorsätzlicher Begehung, bei vorwerfbarem Irrtum und gesetzlich vorgesehener Fahrlässigkeitsvariante aber wegen fahrlässiger Deliktsverwirklichung bestraft werden (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 15, uHa VwGH 21. 4. 1997, 96/17/0097).

 

Der Bf ist es daher nicht gelungen, iSd § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

IV.2.2. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist.

 

Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbar Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (VwGH 27. Mai 1987, 87/03/0112, 27.6. 1990, 89/03/0293, 31.10.1990,90/02/0118, 27.11.1990, 89/04/0012, 22.3.1991, 89/18/0040, 17.2.1992, 91/19/0328 ua; vlg Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S 1258).

 

Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (zB VwGH 30. 3. 1993, 92/04/0241; vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 6 Rz 6).

 

In diesem Sinne begründet eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines Arztes bei der Fahrt zu einem Patienten mit Schwächeanfall keine Notstandssituation, wenn sich eine gleichwertige ärztliche Versorgung auch durch Alarmierung der Rettung hätte sicherstellen lassen (VwGH 20. 11. 1991, 91/02/0097; vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 6 Rz 11).

Ebenso vermag die Verbringung einer Person in besorgniserregendem Zustand mit einem Kfz in ein Krankenhaus, ohne die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht eine andere Transportgelegenheit, insbesondere ein Rettungsfahrzeug, das als Einsatzfahrzeug nicht die Beschränkungen der Fahrgeschwindigkeit gebunden ist, zur Verfügung steht, keinen Notstand hinsichtlich der Übertretung der StVO zu begründen (VwGH 11.5.1990, 90/18/0004; vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S 1262).

 

Da im vorliegenden Fall keine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben des Kindes vorlag und die Bf überdies nicht die Möglichkeit geprüft hat, ihren Sohn durch eine andere Transportgelegenheit, insbesondere ein Rettungsfahrzeug, dem die unmittelbare Zufahrt zur Unfallambulanz des AKH möglich gewesen wäre, zum Krankenhaus bringen zu lassen, liegt kein entschuldigender Notstand im Sinne des § 6 VStG vor.

 

IV.2.3. Umstände, welche das Verschulden an der vorgeworfenen Übertretung hätten ausschließen können, sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 5 Abs 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

IV.3. Die Bf hat in ihrer Beschwerde beantragt, von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen.

§ 21 VStG wurde durch BGBl I Nr. 2013/33 aufgehoben.

§ 21 Abs 1 VStG lautete wie folgt: “Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

 

Der mit BGBl I Nr. 2013/33 eingeführte § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG entsprechen im Wesentlichen dem früheren § 21 VStG (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 3, mHa ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP 19).

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist das kumulative Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien.

 

IV.3.1. Erste Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts.

 

Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes ist es, einerseits den Gemeinden durch die zu erwartenden Einnahmen die Schaffung zusätzlichen Parkraumes zu erleichtern, andererseits soll es auch, eben durch die Gebührenpflicht, zur Entlastung der neuralgischen innerstädtischen Kurzparkzonen und somit des innerstädtischen Verkehrs beitragen (vgl den Bericht des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, Beilage 159/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXIII. Gesetzgebungsperiode).

 

Beim geschützten Rechtsgut, das im Sinne des § 45 Abs Z 1 4 VStG durch die Tat beeinträchtigt wird, handelt es sich um das materielle Rechtsgut der Ermächtigung zur Einhebung von Steuern. Hinsichtlich der Bedeutung dieses Rechtsguts ist im abstrakten Vergleich zu den persönlichen Werten wie etwa dem Recht auf Leben oder dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, Gesundheit, Freiheit, etc grundsätzlich von einer deutlich geringeren Bedeutung des hier in Rede stehenden Rechtsguts auszugehen (zum Rangverhältnis der kollidierenden Rechtsgüter vgl Kienapfel/Höpfel, Strafrecht Allgemeinter Teil13, Z 12, RN 21).

 

Angesichts der in der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz im Tatbegehungszeitraum vorgeschriebenen Abgabenhöhe von € 0,50 pro halber Stunde Parkzeit erscheint das durch die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz bzw. das Oö. Parkgebührengesetz geschützte Rechtsgut auch im konkreten Vergleich mit anderen gesetzlich geregelten Ermächtigungen der Stadt Linz zur Einhebung von Steuern von untergeordneter Bedeutung. Dies ergibt sich vor allem aus dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2012, wonach die Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung nicht einmal 4% der Gesamteinnahmen aus eigenen Steuern der Stadt Linz ausmachten (vgl ON 2; abrufbar unter http://www.linz.at/politik_verwaltung/va2014_erl_lg.asp).

 

Darüber hinaus dient das Oö. Parkgebührengesetz dazu, durch die Gebührenpflicht zur Entlastung der neuralgischen innerstädtischen Kurzparkzonen und somit des innerstädtischen Verkehrs beizutragen, wobei grundsätzlich nicht zwischen einzelnen Stadtteilen unterschieden wird.

Auch aus der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz ergibt sich keine unterschiedliche Bedeutung einzelner Kurzparkzonen im Stadtgebiet von Linz, da für sämtliche Kurzparkzonen im Stadtgebiet die vorgeschriebenen Gebühren pro Zeiteinheit gleich sind.

 

Angesichts der Vielzahl an Parkmöglichkeiten im Umkreis des AKH-Linz – insbesondere der Kurzparkzone und der Tiefgarage – für die die gleichen Gebühren pro Stunde zu entrichten sind, erscheint gerade in der Nähe des AKH-Linz der Zweck der Entlastung des innerstädtischen Verkehrs und der Kurzparkzonen mit den Mitteln des Oö. Parkgebührengesetzes erschöpfend erfüllt.

 

Die gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG erforderliche Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist daher erfüllt.

 

IV.3.2. Darüber hinaus setzt § 45 Abs 1 Z 4 VStG für die Erteilung einer Ermahnung voraus, dass die Intensität der Beeinträchtigung gering ist.

 

Die Bf hat ihr Fahrzeug nachweislich für die Dauer von 18 Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Für die Dauer von 18 Minuten hätte die Bf entsprechend dem im Tatzeitraum geltenden § 2 der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz (Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz, Nr. 19/2009), € 0,50 zu entrichten gehabt. Angesichts der geringen Dauer und der damit einhergehenden Hinterziehung des in § 2 der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz geregelten Mindestbetrags von € 0,50 ist zweifelsfrei festzustellen, dass die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts gering ist.

 

Ferner hat die Bf den Zweck der Entlastung der neuralgischen innerstädtischen Kurzparkzonen und des innerstädtischen Verkehrs nicht beeinträchtigt, zumal – unbestritten – im vorgeworfenen Tatzeitraum im Umkreis des Tatorts etliche Parkplätze in der Kurzparkzone zur Verfügung standen.

 

Auch die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts war demnach gering.

 

IV.3.3. Abschließend setzt § 45 Abs 1 Z 4 VStG für die Erteilung einer Ermahnung voraus, dass das Verschulden des Beschuldigten gering ist.

 

Von geringfügiger Schuld kann nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl noch zu § 21 Abs 1 VStG aF VwGH vom 6.11.2012, 2012/09/0066). Solches kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB eine dringende Notlage diesen Schluss rechtfertigen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S 1369 mwN).

 

Die Bf hat glaubhaft dargelegt, dass sie ihr am Vorabend verunfalltes elfjähriges Kind am 18. August 2012 mit Verdacht auf Fraktur eines Mittelfußknochens schnellstmöglich in die Unfallambulanz des AKH-Linz brachte, um es ärztlicher Versorgung zuzuführen. Dazu führte die Bf in ihrer Beschwerde umfassend und glaubwürdig aus, dass sich die Symptome in der Nacht nach dem Unfall stark verschlechtert hatten und sie am Morgen des 18. August 2012 festgestellt hat, dass der Fuß ihres Kindes auf nahezu das Doppelte angeschwollen war. Ihr Kind war gehunfähig, weshalb sie von einer Fraktur ausgegangen ist und das Kind vom Auto in die Unfallambulanz getragen hat. Zumal unmittelbar vor dem Eingang der Unfallambulanz keine Abstellplätze für Krankentransorte zur Verfügung stehen, hat sie ihr Fahrzeug am nächstgelegenen Parkplatz abgestellt und das Kind umgehend in die Unfallambulanz gebracht.

 

Angesichts des Alters und der Symptome ihres Kindes erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Bf nicht in Erwägung gezogen hat, ihr verletztes Kind – auch nur kurzzeitig – alleine in der Unfallambulanz zurückzulassen. Dass ein elfjähriges Kind in dieser Situation die durchgehende Anwesenheit und Unterstützung der Mutter benötigt, wird nicht angezweifelt. Darüber hinaus ist aufgrund des Verdachts einer Fraktur eines Mittelfußknochens nachvollziehbar, dass die Bf ihr Kind schnellstmöglich ärztlicher Versorgung zuzuführen suchte. Ebenso ist es verständlich und nachvollziehbar, dass sich die Mutter, die selbst über keine medizinische Ausbildung verfügt, angesichts der Symptome des Sohnes in einer Notsituation befunden hat.

 

Dies führt insgesamt dazu, dass das Verschulden der Bf jedenfalls als gering anzusehen ist.

 

 

V. Die Bedeutung des Rechtsguts und die Intensität der Verletzung ist – wie unter IV.3.1. und VI.3.2. ausführlich dargelegt – gering. Das Verschulden der Bf ist angesichts der beschriebenen Symptomatik und der in Folge nachgewiesenen Verletzung des Kindes ebenfalls nur als gering anzusehen, weshalb im Ergebnis die Verhängung einer Strafe nicht notwendig ist. Die Erteilung einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG erscheint ausreichend, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG entfällt daher die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r