LVwG-550005/23/HW/GK/Bu

Linz, 27.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzende: Mag. Gertraud Karl-Hansl, Berichter: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Beisitzer: Dipl.-Päd. Ing. Peterseil) über die Beschwerde von x, x, x, und x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Braunau am Inn vom 12.12.2007, GZ: Agrar20-1794-2007-Rm,

 

den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.     Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

 

II.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9
B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid vom 12.12.2007, GZ: Agrar20-1794-2007-Rm, wurde von der Bezirksgrundverkehrskommission Braunau am Inn der Antrag auf Genehmigung der Übertra­gung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ x, Gst. x, GB x, durch x an x abgewiesen. Am 3.8.2008 wurde dagegen eine durch x und x unterfertigte (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berufung eingebracht. Mit E-Mail vom 12.3.2014 erklärte x, dass er und seine Mutter x die Beschwerde (Berufung) zurückziehen.

Gemäß § 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit § 31 Abs. 6 Oö. Grund­verkehrsgesetz 1994 ist für die Weiter­führung des Rechtsmittelverfahrens das Landes­ver­­waltungsgericht Oberösterreich zuständig.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist das Verfahren gemäß § 28 VwGVG durch einen Beschluss einzustellen.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs 9 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gertraud Karl-Hansl