LVwG-650003/19/Ki/CG

Linz, 25.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über den Berichtigungsantrag des Herrn N W, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H Z, X, vom 22.4.2014 betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18.3.2014, LVwG-650003/10/Ki,  gemäß § 31 VwGVG den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag wird wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit dem in der Präambel zitierten Erkenntnis wurde eine Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.10.2013, GZ 00006944/2004, gemäß § 28 Abs.1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war ein schifffahrtspolizeilicher Auftrag an den Beschwerdeführer, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides die in seinem Eigentum stehende, an der Landzunge zwischen Hafenbecken 1 und 2 des öffentlichen Hafens Linz verheftete „schwimmende Werkstätte“ zu entfernen. Das Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24.3.2014 zugestellt und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

In der Begründung des Erkenntnisses wurde als Sachverhaltsfeststellung unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Im Jahre 2005 wurde dann die Anlage unter Verantwortung eines Mitarbeiters der Linz AG auf die gegenüberliegende Hafenbeckenseite verbracht. Im Dezember 2010 bekam die Anlage „Schlagseite“, sodass diese bis etwa zur Hälfte des Aufbaues unter Wasser sank. In der Folge wurde die Anlage an den nunmehrigen Standort verbracht.“

 

Der Antragsteller führt dazu aus,  dass für diese Reihenfolge der Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte biete und er begehrt, die beiden Sätze in die umgekehrte Reihenfolge zu bringen.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 LVwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 LVwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. In sinngemäßer Anwendung (§ 17 LVwGVG) gilt diese Bestimmung auch für das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht.

 

Allgemein besteht die Pflicht, einen Bescheid schlüssig zu begründen, dies stellt aber keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel ist daher nur dann relevant, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (VwGH 22.12.1993, 90/13/0160 u.a.).

 

Festgestellt wird ferner, dass Gegenstand der Rechtskraft ausschließlich der Bescheidspruch selbst ist. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Deutung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (VwGH 13.11.2013, 2013/04/0122).

 

Im vorliegenden Falle lässt der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich keinerlei Fragen offen, welche einer Auslegung bedürften. Die gegenständliche Textpassage in der Begründung des Erkenntnisses betrifft lediglich eine Sachverhaltsfeststellung, welche das Verfahrensergebnis in keiner Weise beeinflusst hat.

 

Ungeachtet dessen handelt es sich ohnedies um eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 68 Abs.1 AVG, sodass kein Rechtsanspruch auf die beantragte Erkenntnisberichtigung besteht. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch