LVwG-650110/2/MS/CG

Linz, 24.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  vom 21. Jänner 2014, GZ: VerkR21-808-2013/Wi,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck von 21. Jänner 2014, VerkR21-808-2 13/Wi, aufgehoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck von 21. Jänner 2014, VerkR21-808-2013/Wi, wurde x aufgefordert, sich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Diese Aufforderung wurde wie folgt begründet:

„Die Behörde geht aufgrund des Akteninhalts von folgendem Sachverhalt aus:

 

Anlässlich einer Untersuchung für den Ausweis nach 29 b StVO stellte die Amtsärztin fest, dass Sie schwere interne Erkrankungen aufweisen. Sie hätten eine große Menge ausführlicher Befunde vorgelegt, woraus hervorgeht, dass sie an einer bisher nicht ganz abgeklärten neurologischen Erkrankung leiden und deshalb zur Sicherheit Krücken benützen. Weiters bestehe ein Zustand nach schwerer Herzoperation bei thorakalem Aortenaneurysma und hochgradiger Klappeninsuffizienz. Es handle sich um ein Krankheitsbild, bei dem eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann. Weiters nehmen Sie eine Reihe von Medikamenten ein, die aufgrund ihrer systematischen Wirkung die kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten negativ beeinflussen. Es handelt sich dabei um Beruhigungsmittel der Benzodiazepingruppe sowie um Schmerzmittel wie synthetische Morphine. Es ist daher die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen infrage gestellt.

 

Da die Abklärung des Gesundheitszustandes aufgrund dieses Sachverhaltes im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich ist und eine weitere Aufschub nicht zu verantworten wäre, musste die amtsärztliche Untersuchung unter Setzung einer kurzen, aber für diese Maßnahme durchaus angemessene Frist bescheidmäßig angeordnet werden.

 

Die Behörde hat rechtlich darüber erwogen:

die in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes sind:

 

§ 24:

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

 

 

§ 8:

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztliche Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.“

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 31. Jänner 2014, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe von 21. Februar 2014 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet:

„Ich x widerspreche gegen die Begründung der Fahrunfähigkeit. Die Tatsache ist, dass Frau Dr. x am 9. Dezember 2013 von meinen Unterlagen nur 2 Befunde zur Einsicht behalten hat. Jedoch wurde keine Unterhaltung gemäß aktueller Medikamenteneinnahme besprochen. Auch eine aktuelle Medikamentenliste wurde nicht von mir gefordert. Die Befunde waren nicht auf den aktuellen Medikamenteneinnahmensstand. Ich hatte im September 2013 die Anwendung von Fentanyl transdermales Matrixpflaster für 3 Wochen; das jedoch wieder aufgrund Unverträglichkeit abgesetzt wurde.

Ich bitte die beiliegende aktuelle Medikamentenliste zu beachten. Weiters war ich bei einem Internisten Dr. x in x zu Untersuchung. Arztbrief vom 6. Februar 2014 beigelegt.

Meine Blutuntersuchung vom Labor Dr. x der 3. Februar 2014 wird ebenfalls beigefügt.

 

Abschließend wird beantragt den Bescheid vom 21. Jänner 2014 aufzuheben.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck von 25. Februar 2014, VerkR21-808-2013/Wi, ersuchte die belangte Behörde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aufgrund der neu vorliegenden Medikamentenliste und Befunde erneut eine Stellungnahme abzugeben und mitzuteilen, ob gesundheitliche Bedenken hinsichtlich des Lenkens von Kraftfahrzeugen nach wie vor gegeben sind und diese zu begründen.

 

Mit schriftlicher Stellungnahmen vom 14.3.2014, San20-25561-2014 gab die Amtsärztin eine schriftliche Stellungnahme ab und gab an, dass weiterhin berechtigte Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. März 2014, VerkR21-808-2013/Wi, wurde der Beschwerdeführer von Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.

 

Am 10. April 2014 wurde mit dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Niederschrift verfasst. Im Rahmen dieser Niederschrift legt der Beschwerdeführer einen Befund des Landeskrankenhauses Salzburg mit dem Datum vom 10. September 2013 vor sowie ein Patientenblatt hinsichtlich einer Ultraschalluntersuchung des Herzens durch die Speiseröhre, eine Lebensbestätigung, ausgestellt von x in x, eine Meldebestätigung von der Stadt S, eine Kopie des Behindertenpasses ausgestellt von der Republik Österreich und eine Kopie eines Schwerbehindertenausweises ausgestellt vom Landratsamt S mit dem Datum vom 24. August 2011.

 

Mit Schreiben vom 14. April 2014 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG).

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

II.            Beweis wurde erhoben, durch den durch die Behörde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt, aus denen sich der Sachverhalt eindeutig ableiten lässt.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, sofern Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, in dem die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im  Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

 

IV.          Für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht der besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten oder eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hier geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solche Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13. August 2013,2002/11/0103).

 

Im bekämpften Bescheid wird in der Begründung unter wortwörtlichem Zitat der Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck davon ausgegangen, dass die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt wird. Ein bloßes in Frage stellen der Eignung zum Lenken reicht jedoch nicht aus, um den Beschwerdeführer bescheidmäßig aufzufordern, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, da als Voraussetzung begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gefordert sind.

 

Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass eine Begründung, die mit dem Zitieren der medizinischen Stellungnahme und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen das Auslangen findet, nicht ausreicht, um nachvollziehbar darzulegen, worin die begründeten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen gelegen sind.

 

 

V.           Da der Aufforderungsbescheid nicht auf nachvollziehbar begründeten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges basiert, war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.

 

 

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß