LVwG-800015/8/Bm/AK/Bu

Linz, 13.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn x, vertreten durch x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
17. September 2013, GZ: Ge96-4029-2013, wegen Übertretungen nach der GewO 1994 nach Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen am
29. November 2013 und 21. März 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt 1) bis 3) verhängten Geldstrafen auf je 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 30 Stunden, herabgesetzt werden.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren der belangten Behörde ermäßigt sich auf je 20 Euro.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
17. September 2013, GZ: Ge96-4029-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z 58 iVm
§ 136a Abs. 1a lit. c GewO 1994 [zu Spruchpunkt 1)], § 367 Z 22 iVm § 69
Abs. 2 GewO 1994 und § 6 Abs. 1 Z 6 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler [zu Spruchpunkt 2)] und § 367 Z 22 iVm
§ 69 Abs. 2 GewO 1994 und § 11 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler [zu Spruchpunkt 3)] Geldstrafen in der Höhe von je 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 84 Stunden, verhängt. Gleich­zeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von je 50 Euro vor­ge­schrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Rechtsanwalt des Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 3. Oktober 2013, die in der mündlichen Verhandlung vom
21. März 2014 auf die von der belangten Behörde verhängten Strafhöhen einge­schränkt wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde samt dem bezug­habenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.1. Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entschei­det gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzel­richter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbar­keits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs­strafakt zu Ge96-4029-2013 sowie Durchführung mündlicher Verhandlungen am
29. November 2013 und 21. März 2014.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2014 wurde vom Bf die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

 

5. Das LVwG hat erwogen:

 

5.1. Da die Beschwerde auf die verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 367 Z 58 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen der §§ 136a bis 138 zuwiderhandelt, soweit nicht § 366 Abs. 1 Z 1 vorliegt.

 

Nach § 136a Abs. 1a lit. c GewO 1994 hat ein Kreditvermittler im Sinn von
Abs. 1 Z 2 lit. b das gegebenenfalls vom Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitzuteilen.

 

Gemäß § 367 Z 22 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlasse­nen Aufträge eines Bescheides nicht einhält.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler ist es dem Personalkreditvermittler insbesondere unter­sagt, die Vermittlung eines Kredites von einem bestimmten Kreditgeber ohne dessen Einverständnis anzubieten oder durchzuführen.

 

Nach § 11 dieser Verordnung darf die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Krediten 5 % der Bruttokreditsumme nicht übersteigen. In dem der Berechnung zugrunde zu legenden Bruttokreditbetrag dürfen keine Zinsen enthalten sein.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bf Geldstrafen in der Höhe von je 500 Euro verhängt. Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, als strafer­schwe­rend wurde gesehen, dass die Begehung der angelasteten Verwaltungs­über­tretungen dem Bf bewusst waren, weshalb von einer vorsätzlichen Tatbege­hung ausgegangen wurde. Bei der Strafbemessung wurden die vom Bf angegeben Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wie monatliches Nettoein­kommen in Höhe von 1.000 Euro, kein Vermögen und Sorgepflichten für ein Kind, berücksichtigt.

 

Das LVwG ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Bf und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf sich in der mündlichen Ver­handlung einsichtig gezeigt und zu keinem Zeitpunkt Verschleierungshandlungen gesetzt, sondern an der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt hat, die Herabsetzung der Geldstrafen auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß gerecht­fertigt ist.

Eine weitere Herabsetzung ist jedoch unter dem Blickwinkel der Spezial­prävention nicht möglich, sondern sind die verhängten Geldstrafen jedenfalls erforderlich, um dem Bf die Unrecht­mäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

Der Bf wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei künftigen Übertretungen mit empfindlich höheren Strafen zu rechnen ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begrün­­det.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier