LVwG-800038/5/Kof/BRe

Linz, 03.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Jänner 2014, VerkGe96-59-2013, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach der am 31. März 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.  Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig.


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.    

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.

 

„Sie haben als Güterkraftverkehrsunternehmer nicht dafür Sorge getragen,
dass die Vorschriften des österreichischen Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) eingehalten wurden.

Anlässlich einer Kontrolle des LKW mit dem Kennzeichen x, der auf Sie persönlich zum Verkehr zugelassen ist, am 14.10.2013 um 20.30 Uhr im Gemeindegebiet von Pöndorf bei Km 0,300, wurde Folgendes festgestellt:

 

Der gegenständliche LKW, der von Ihnen selbst gelenkt wurde, wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

- Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92  oder

- einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen

  Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973  oder

- einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

  für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich  oder

- auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung

des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Es wurde keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt.

 

Das KFZ war auf der Fahrt von x. (Deutschland) nach x (Österreich) und hatte ein Baulasergerät geladen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs.1 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 23 Abs.1 Z8 und 23 Abs.4 2.Satz GütbefG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 1.453 Euro,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden,

gemäß § 23 Abs.1 Einleitung iVm 23 Abs.4 2.Satz GütbefG

 

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens = 10 % der Strafe,

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.598,30 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 01. Februar 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete – als „Widerspruch“ bezeichnete – Beschwerde vom 13. Februar 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall einzig und allein, ob der Bf
für die verfahrensgegenständliche Güterbeförderung eine Gemeinschaftslizenz benötigt hätte oder nicht.

 

Bei dem vom Bf – zur Tatzeit und am Tatort – gelenkten Kraftfahrzeug handelt es sich um einen Klein-LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht
von 3.500 kg.   Es wurde kein Anhänger mitgeführt.

siehe Anzeige sowie Zulassungsschein (Kopie).

 

Gemäß § 1 Abs.1 Z1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs – sofern ein Anhänger nicht mitgeführt wird – mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg.

Gemäß § 1 Abs. 2 GütbefG gilt die Bestimmungen des § 7 Abs.1 Z1 leg. cit – Gemeinschaftslizenz – nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs - sofern kein Anhänger mitgeführt wird – mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3.500 kg.

 

Gemäß Art.1 Abs.5 lit.c der EG-VO Nr. 1072/2009 bedarf die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt, keiner Gemeinschaftslizenz.

 

Für die Durchführung des verfahrensgegenständlichen Transportes war somit eine Gemeinschaftslizenz nicht erforderlich.

 

Da der Bf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war

·                    der Beschwerde stattzugeben,

·                    das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,

·                    das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und

·                    auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe,

    noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

 

II.           

Zur Rechtsfrage, ob für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3.500 kg eine Gemeinschaftslizenz erforderlich ist oder nicht, fehlt – soweit ersichtlich – eine Rechtsprechung des VwGH.

Die ordentliche Revision ist daher zulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt/eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde/Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro
zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Richter Mag. Josef Kofler