LVwG-850018/5/Bm/HK/AK LVwG-850019/5/Bm/HK/AK

Linz, 24.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin 
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerden der Frau x und des Herrn x, beide x, x, sowie der Frau x und des Herrn x, beide x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.12.2013, Ge20-03-16-79-2013, mit dem über Ansuchen der x, x, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Nahrungs- und Genussmittelerzeugungsbetriebsanlage im Standort x, x, erteilt worden ist

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden insofern Folge gegeben,  als

 

-      der im Spruchpunkt I. unter „Anlagenbeschreibung: Zubau (Stahlbeton­skelettbau) für 2 weitere Betriebshallen“ angeführte Anlagenteil „Rauch- und Wärmeabzugsanlage“ durch den Begriff „Brandrauchentlüftung“ ersetzt wird.

 

-      Auflagepunkt 6., letzter Unterpunkt, zu lauten hat:

 

„- Die nordseitigen Tore der Lagerhalle sind im Abend- und Nacht­zeit­raum (19:00 Uhr bis 06:00 Uhr) geschlossen zu halten. Ein kurzzeitiges Öffnen in der Zeit von 19:00 bis 22:00 Uhr ist bei den Zu- und Abfahrten der internen Transporte zulässig.“

 

-      Auflagepunkt 16. zu lauten hat:

 

„Die Fertigstellung ist der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck schrift­lich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige ist ein Ausführungsbericht zu jedem einzelnen Auflagepunkt samt Stellungnahme und Ausführungs­bestätigungen der jeweils mit der Ausführung beauftragten befugten Fachunternehmen anzuschließen.“  

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Mit Eingabe vom 21.12.2012 hat die x, x, x, unter Vorlage der erforderlichen Projektunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Nahrungs- und Genussmittelerzeugungsbetriebsanlage durch Errich­tung und Betrieb einer Halle für die Getränkeherstellung bzw. Getränkeabfüllung inklusive Verpackung und Palettierung, einer Halle als Lager für Dosen und Paletten sowie eines Ladehofes und eines Büro- und Technik­traktes auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x, x, x sowie x und x, KG x, angesucht.

 

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagen­änderungs­genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten BeschwerdeführerInnen (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

 

2.1. Von den Nachbarn x wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geplante Betriebsanlage sei geeignet, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Die Erfahrungen als unmittelbare AnrainerInnen des bereits bestehenden Betriebsgebietes der Firma x würden dies bestätigen. Selbst Abkommen, die diesbezüglich mit der Firma x getroffen worden seien, würden nicht eingehalten und hätten an der Situation nichts geändert.

Viele Arbeitsschritte würden auch während der Nacht und an Sonn- und Feier­tagen im Freien passieren. Staub, Lärm und Geruch würden sich so ungehindert verbreiten.

Wiederholte Störfälle im Betriebsablauf, darunter auch zahlreiche Brände, seien nicht nur Lärmquellen, sondern würden zuweilen auch eine potentielle Gesund­heitsgefährdung der Nachbarn darstellen.

Die bereits herrschende Schallistsituation sei als Dauerzustand nicht erträglich. Erfahrungsgemäß würden lärmintensive Arbeiten vor Schallmessungen einge­stellt werden; die Messwerte seien daher zweifelhaft, da abgesprochen und manipuliert. Zudem sage ein ohnehin viel zu hoher Schallleistungspegel von
70 dB (A) der Zu- und Abluftgeräte am Dach der neuen Halle nichts über die Schallimmissionen der eigentlichen Produktion aus.

Die Notausgänge der bereits bestehenden Produktionshalle, die unmittelbar an das Grundstück der Bf grenze, stünden jahrelang auch während der Produk­tionszeiten offen, da die Zu- und Ablüftungen der Hallen nicht funktionieren würden. Dies sei weder für die MitarbeiterInnen noch für die AnrainerInnen zumutbar.

Im angefochtenen Bescheid finde der Umgang mit den Notausgängen auf der südlichen Hallenseite keine Erwähnung. Es werde gefordert, dass sämtliche Notausgänge nicht nur zu Produktionszeiten, sondern immer geschlossen gehal­ten werden müssen. Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen seien unzureichend und müssten entsprechend erweitert werden.

Es sei erforderlich, dass ein oder mehrere Mitarbeiter bei Störfällen als Ansprechpersonen für die Anrainer fungieren. Die Mobilnummern dieser Personen seien den Nachbarn bekanntzugeben, die Erreichbarkeit einer der Personen müsse gewährleistet sein.

Gefordert werde die Konkretisierung der Aussagen im Bescheid „zumutbares Maß an Schallimmissionen“ und „Normalbetrieb“.

Bereits die derzeitige Geruchsimmission sei seit Jahrzehnten unangenehm und störe erheblich. Nicht alles müsse eine Gesundheitsschädigung oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung nach sich ziehen, um unangenehm oder störend zu sein.

Offen sei, wer die Auflagen betreffend maximales Verkehrsaufkommen, Geschlossenhalten der Türen etc. überprüfe.

 

2.2. Von den Nachbarn x wird ausgeführt, für die Rauch- und Wärmeab­zugsanlage sei klarzustellen, dass ein Wärmeabzug nur für Wärme aus einem Brandfall zulässig sei und nicht für produktions- oder witterungsbedingte Wärme gelte.

Ein innerbetrieblicher Werkverkehr mit E-Shuttle bis 22.00 Uhr sei insbesondere am Samstag unzumutbar, weil dabei auch die Öffnung der Tore zu einer Betriebshalle mit einem Anlagenschallpegel von ca. 85 dB zugelassen werden solle. Die örtlichen Ruhezeiten mit einem Verbot des Einsatzes von „lauten Arbeitsmaschinen“ seien übrigens in der Gemeinde x mit Samstag ab 16:00 Uhr festgelegt. Die Angaben der Betriebszeiten und Tätig­keiten in diesem Abschnitt seien zu ungenau gefasst. Manipulationen im Freibe­reich seien auch bei internen Transporten zu erwarten.

Bei der mündlichen Verhandlung sei die Betriebszeit 19.00 bis 22.00 Uhr nicht angesprochen worden. Zudem sei auch auf andere Tätigkeiten als den „Betrieb“ nicht ausreichend eingegangen worden. Es sei nicht eindeutig definiert, dass außerhalb der Betriebszeiten auch keine Instandhaltungs-, Wartungs-, Reini­gungs- oder Reparaturtätigkeiten zulässig seien. Es sei vorzuschreiben, dass die Tore außerhalb der festgelegten Zeiten nicht geöffnet werden dürfen. Die Fenster seien nicht nur bei Betrieb der neuen Anlagen, sondern immer geschlossen zu halten. Die Einhaltung der schalltechnischen Grenzen der Zu- und Abluftgeräte am Dach und in den Technik- bzw. Kompressorräumen sei durch ein Attest nach Fertigstellung einzufordern.

Die Genehmigung der Betriebsanlage habe auch den abnormalen Betriebszustand und die Betriebsstörung zu behandeln und dürfe sich nicht nur auf den Regel­betrieb beschränken. Für vorhersehbare Störungssituationen (Ausfall von Anlagen oder Anlagenkomponenten, Brand ...) seien entsprechende Regelungen sowie Beschränkungen vorzuschreiben. Dies sei insbesondere unter dem Aspekt zu sehen, dass es in der Firma x ungewöhnlich oft zu Störungen komme.

Eine gesonderte Betrachtung erfordere der beabsichtigte Einsatz von 570 kg Lithiumbromid in der Kälteanlage. Größere Kühlanlagenbrände habe es in den letzten Jahren in der x und x gegeben.

Gefordert werde eine sorgfältige Überprüfung der beeinspruchten Punkte und eine Einschränkung der Betriebszeiten für Transporte, Manipulationen im Freibe­reich, interne Transporte und Tür- sowie Toröffnungen auf Montag bis Freitag 06.00 bis 19.00 Uhr sowie eine Präzisierung bzw. Ergänzung der entsprechenden Bescheidauflagen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerden gemeinsam mit  dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungs­senat zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht OÖ. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-03-16-79-2013. Da sich bereits aus diesem der entschei­dungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen ent­sprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfor­dernis abgesehen werden.

 

5. Hierüber hat  das LVwG OÖ. erwogen:

 

5.1. Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 2 leg.cit. ist die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebs­anlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforder­lich ist.

 

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherber­gungs­betrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

5.2. Mit Eingabe vom 21.12.2012 hat die x um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Nahrungs- und Genussmittelerzeugungsbetriebsanlage im Standort x, x, unter Vorlage von Projektunterlagen angesucht.

Diese Projektunterlagen beinhalten unter anderem neben der Betriebsbe­schreibung die erforderlichen planlichen Darstellungen, schalltechnische Projekte sowie ein Brandschutzkonzept und ein Abfallwirtschaftskonzept.

Nach den Projektunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf den Zubau für 2 weitere Betriebshallen, wobei Halle 1 für die Getränkeherstellung bzw. Getränkeabfüllung inkl. Verpackung und Palettierung und Halle 2 als Lager für Dosen und Paletten in Verwendung stehen soll. Weiters ist beabsichtigt einen Ladehof und einen Büro- und Techniktrakt zu errichten.

Mit Kundmachung vom 16.8.2013 wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung für 30.9.2013 ausgeschrieben und wurde das Projekt zur Einsichtnahme beim Stadtamt x aufgelegt.

Von den beschwerdeführenden Nachbarn wurden daraufhin rechtzeitig vor Durch­­führung der mündlichen Verhandlung Einwendungen bei der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck erhoben. Diese Einwendungen wurden der Verhandlungsschrift angeschlossen; die beschwerdeführenden Nachbarn waren auch bei der mündlichen Verhandlung anwesend.

 

Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend mit den vorgebrachten Einwendungen unter Heranziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachbereichen auseinandergesetzt.

So wurden der mündlichen Verhandlung Amtssachverständige aus den Gebieten Gewerbe- und Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Brandverhütung sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates beigezogen. Weiters wurde nach Durchfüh­rung der mündlichen Verhandlung ein medizinisches Gutachten und ein ergän­zendes Lärmgutachten eingeholt.

 

5.3. Der lärmtechnischen Beurteilung durch den gewerbetechnischen Amtssach­verständigen liegen die schalltechnischen Projekte der x vom 28.12.2012, 13.8.2013 und 14.8.2013 zugrunde.

Diese schalltechnischen Projekte beinhalten zum einen die maßgebliche Bestandsituation, dokumentiert durch Ist-Messungen, und zum anderen Messungen sowie Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen.

Die Schallistsituation in den Nachbarbereichen wird durch den Verkehrslärm der Gmundner Straße bestimmt.

Bei der Lärmbeurteilung wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, die durch die Änderung der bestehenden Betriebsanlage entstehen, berücksichtigt.

So sind die betrieblichen Schallimmissionen auf den Produktions-, Lager- und Technikbereich, die LKW-Zu- und -Abfahrten mit Rangier- und Verladetätigkeiten sowie die Lüftungs- und Kälteanlagen zurückzuführen.

Die Immissionsberechnungen wurden in unterschiedliche Beurteilungszeiträume gegliedert und ist dabei vom Vollbetrieb aller Anlagen ausgegangen worden. Damit wurde auf jeden Fall die für die Nachbarn ungünstigste Situation hinsicht­lich der zu erwartenden Immissionen angenommen.

Darüber hinaus wurden die gewählten Immissionsansätze - soweit technisch erforderlich - mit Anpassungswerten entsprechend der Lärmquelle versehen.

So wurde der ausgewiesene Immissionspegel für Immissionen, verursacht durch Ladetätigkeiten im Freien, sowie für Immissionen, verursacht durch Rangier­vorgänge der LKW, mit einem Anpassungswert von 5 dB versehen.

Ebenso ist der innerbetriebliche Werksverkehr mit dem E-Shuttle unter Berück­sichtigung geöffneter Tore in die Beurteilung eingeflossen.

Für den Abend- und Nachtzeitraum (19:00 Uhr bis 06:00 Uhr) wurde im Ergebnis dieser Beurteilung mittels Auflage vorgeschrieben, dass die nordseitigen Tore der Lagerhalle in diesem Zeitraum, mit Ausnahme des kurzfristigen Öffnens bei der Zu- und Abfahrt der internen Transporte in der Zeit von 19:00 bis 22:00 Uhr, geschlossen zu halten sind.

 

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen ist das vorgelegte schall­technische Projekt nach den geltenden fachlichen Normen und Regelwerken erstellt worden. Demnach wird die bestehende Lärmsituation durch die betriebs­bedingten Immissionen weder in der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) noch in der Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) noch zur Tagzeit (06:00 bis 18:00 Uhr) verän­dert.

 

Von der medizinischen Amtssachverständigen wurde, basierend auf den lärm­technischen gutachtlichen Ausführungen, festgehalten, dass durch das beab­sichtigte Vorhaben keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Gesund­heits­schädigungen zu erwarten sind.

 

Zutreffend wurde von den Bf vorgebracht, dass nicht nur gesundheitliche Beein­trächtigungen bzw. Gesundheitsschädigungen in einem Betriebsanlagen­geneh­migungsverfahren zu beachten seien. Richtigerweise sind auch unzumutbare Belästigungen hintan zu halten.

Allerdings ist die Zumutbarkeit von Belästigungen von Nachbarn nach dem oben zitierten § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch die beabsichtigte Änderung der bestehenden Betriebsanlage verändern werden und welche Auswirkungen diese Verände­rungen für die Nachbarn haben. Entscheidend ist daher, ob eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse zu erwarten ist. Erst wenn eine Veränderung der Ist-Situation (zu der auch der bisherige Betrieb der Anlage gehört) durch das bean­tragte Vorhaben gegeben ist, ist zu prüfen, wie sich diese Veränderung auf die Nachbarn auswirkt.

 

Nach den gutachtlichen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachver­ständigen ist gegenständlich davon auszugehen, dass die betriebsbedingten Schallimmissionen die örtlichen Verhältnisse nicht verändern bzw. verschlechtern werden, weshalb sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen für die Nachbarn mit den zu errichtenden Betriebsanlageteilen verbunden sind, von vornherein nicht stellt.

 

Wenn die Bf die Objektivität des schalltechnischen Projektes in Zweifel ziehen, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der x, welche das Projekt erstellt und die Messungen und Berechnungen durchgeführt hat, um ein allgemein beeidetes und gerichtlich zertifiziertes Sachverständigenbüro handelt, die aus dieser Stellung heraus Projekte fachgerecht und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen haben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Sachverständigenbüro falsche Beurteilungen zu Gunsten der Konsenswer­berin durchführt.

  

Die Bf bemängeln, es sei nicht ausreichend auf andere Tätigkeiten als den „Betrieb“ eingegangen worden und sei nicht eindeutig definiert, dass außerhalb der Betriebszeiten auch keine Instandhaltungs-, Wartungs-, Reinigungs- oder Reparaturtätigkeiten zulässig seien.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 um einen antragsbedürftigen Verwal­tungsakt handelt. Das bedeutet, dass das Verfahren zur Genehmigung ein Projektverfahren ist, im Zuge dessen das Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist. Anlagen bzw. Anlagenteile und betriebliche Tätigkeiten, die nicht vom Genehmigungsansuchen erfasst sind, haben bei der Entscheidung der Behörde außer Betracht zu bleiben. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist aus­schließlich das eingereichte Projekt. Dementsprechend bezieht sich der erteilte Geneh­migungskonsens  auch nur auf das eingereichte Projekt und dürfen Instand­haltungs-, Wartungs-, Reinigungs- oder Reparaturtätigkeiten auch nur im Rahmen der hierfür festgelegten bzw. beantragten Betriebszeiten und auch nur im Rahmen der genehmigten Örtlichkeit vorgenommen werden. Ein darüber hinausgehender Betrieb würde konsenslos sein und gegebenenfalls einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand darstellen. Das gleiche gilt für die beantragten und genehmigten zusätzlichen LKW-Zu- und Abfahrten.

 

Wenn die Bf Belästigungen durch den bestehenden Betrieb vorbringen und Forderungen hinsichtlich der bestehenden Anlage stellen, so ist dem entgegen­zuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens nur die beantragte Änderung der bestehenden Betriebsanlage darstellt; Auflagen können im Änderungs­genehmigungsverfahren auch nur hinsichtlich des beantragten Vorhabens vorgeschrieben werden. Überdies ist anzuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand einer bereits durch den bisherigen konsensgemäßen Betrieb der Anlage verursachten Gesundheitsgefährdung der Nachbarn iSd § 74 Abs. 2 Z 1 der Zulässigkeit einer Änderung der Anlage auch dann nicht entgegensteht, wenn sich im Zuge eines Genehmigungsverfahrens ergibt, dass durch die projektierte Änderung der Anlage, gegebenenfalls bei Einhaltung bestimmter Auflagen, das Ausmaß der Immissionen iSd § 74 Abs. 2 nicht vergrößert wird. Die nach § 81 erteilte Bewilligung ändert allerdings nichts an der Verpflichtung der Behörde in einem Verfahren nach § 79 GewO 1994 für die Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu sorgen (vgl. VwGH 24.6.1998, 98/04/0095).

Hinzuweisen ist aber darauf, dass für ein Vorgehen nach § 79 konkrete Anhaltspunkte einer Verletzung der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen müssen.  

 

Zum Einwand der Bf, im Genehmigungsverfahren sei auch der abnormale Betriebszustand und die Betriebsstörung zu beurteilen, ist auszuführen, dass nach der Gewerbeordnung bei der Erteilung der Genehmigung die Vermeidung der nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen verlangt wird. Nicht gefordert ist dagegen der Ausschluss jeder überhaupt denkbaren möglichen Gefährdung.

Den Bf wird insofern zugestimmt, als bei Betriebsanlagen, die wegen ihrer Größe oder wegen der in ihnen ausgeübten Tätigkeiten eine über das normale Ausmaß hinausgehende Feuergefahr bedeuten, auf die Gesichtspunkte des Brandschutzes Bedacht zu nehmen ist, wenngleich diese Gesichtspunkte nicht ausdrücklich in
§ 74 Abs. 2 GewO 1994 angeführt sind.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurden diese Gesichtspunkte auch vom beige­zogenen Amtssachverständigen berücksichtigt. Gleichzeitig wurde im Verfahren auch die Stützpunktfeuerwehr für Strahlenschutz und gefährliche Stoffe beteiligt. Von der Konsenswerberin wurde auch ein entsprechendes Brandschutzkonzept vorgelegt, welches von dem Sachverständigen positiv beurteilt wurde; gleichzeitig wurden in diesem Zusammenhang die für erforderlich erachteten Auflagen im Bescheid vorgeschrieben.

Entgegen dem Vorbringen der Bf ist auch der beabsichtigte Einsatz von Lithiumbromid in der Kälteanlage in die sachverständige Beurteilung eingeflossen (siehe Verhandlungsschrift, Seite 17).

 

Soweit die Bf bemängeln, dass hinsichtlich der Notausgänge an der südlichen Hallenseite keine Auflagen vorgeschrieben wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass eine entsprechende Auflage vorgesehen ist, wonach sowohl die Fluchttüren an der Südseite als auch an der Westseite mit Alarmsicherungen auszustatten sind, die bei Öffnen der Türen anschlagen. Schon daraus ergibt sich, dass die Fluchttüren jedenfalls geschlossen zu halten sind.

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten sich als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei darstellen. Es bestehen keine Zweifel die Ergebnisse der Gutachten dem Verfahren zugrunde zu legen und sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gut­achten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilungen tatsächlich widerlegenden Aussagen enthalten.

In Entsprechung der Forderung der Bf war Auflagepunkt 16. insoweit zu konkretisieren, als hinsichtlich der vorgeschriebenen Auflagenpunkte die Vorlage  entsprechender Nachweise durch befugte Fachunternehmen vorzuschreiben war. Ebenso war Auflagepunkt 6., letzter Unterpunkt, durch Anführung konkreter Zeiten betreffend den Abend- und Nachtzeitraum zu konkretisieren.

Bei dem im Spruch unter „Anlagenbeschreibung, Zubau (Stahlbetonskelettbau) für zwei weitere Betriebshallen“ angeführten Anlagenteil „Rauch- und Wärme­abzugsanlage“ handelt es sich - wie aus der Stellungnahme der Konsens­werberin hervorgeht - um eine „Brandrauchentlüftung“, weshalb die Beschreibung auch diesbezüglich zu ändern war. Damit ist auch klargestellt, dass mit diesem Anlagenteil keine produktionsbedingte Wärmeabfuhr erfolgt.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruch­gemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier