LVwG-850074/5/Re/CG/AK

Linz, 04.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der x GmbH, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, vom 13. Februar 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mann­schaft Gmunden vom 16. Jänner 2014, Ge20-50230/01-2014, Ge96-152-2013, betreffend die Verfügung einer Zwangsmaßnahme gemäß § 360 Abs. 1
GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird anlässlich der eingebrachten Beschwerde der bekämpfte Bescheid vom 16. Jänner 2014, Ge20-50230/01-2014, Ge96-152-2013, behoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben zitierten bekämpften Bescheid vom 16. Jänner 2014 die gewerbliche Betriebsanlage in Form eines Lagerplatzes für Baumaschinen und Baumaterialien im Standort x auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x, geschlossen und die Benützung desselben bis auf weiteres untersagt. Gleichzeitig wurde vorgeschrieben, über die Schließung der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu berichten. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, laut Kontrollergebnis, durchgeführt von der Polizeiinspektion x am 14. November 2013, sei bekannt, dass von der Beschwerdeführerin am zitierten Standort eine gewerbliche Betriebsanlage in Form eines Lagerplatzes für Baumaschinen und Baumaterialien ohne Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung betrieben werde, da diverse Baumaterialien und Baumaschinen gelagert würden. Mit Schließungsaufforderungen vom15. November 2013 an Herrn x als gewerberechtlichen Geschäftsführer der x GmbH sowie vom
10. Dezember 2013 an Herrn x als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Fa. x  GmbH seien diese gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1004 aufgefordert worden, die gegenständliche Betriebs­anlage zu schließen und wurde hierzu Parteiengehör gewahrt. Die Fa. x GmbH wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei Nichterfüllen der behördlichen Anordnung eine bescheidmäßige Schließung verfügt werde. Vom Rechtsvertreter sei bekannt gegeben worden, dass es sich im gegen­ständlichen Fall nicht um eine dauerhafte Einrichtung handle und die Liegenschaft nur vorübergehend zur Abstellung genutzt werde. Aufgrund der bloß spora­dischen Benutzung käme es zu keinerlei Gefahren oder berücksichti­gungswürdigenden Belästigungen der Anrainer. Es handle sich nicht um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage.

Der Lagerplatz diene der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, da die dort gelagerten Baumaschinen und Baumaterialien für den Betrieb der Fa. x GmbH eingesetzt würden. Auch eine einmalige Handlung gelte als regelmäßig, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden könne oder längere Zeit erfordere. Es sei vom Vorliegen einer Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 auszugehen. Die gewerbliche Betriebsanlage in Form eines Lagerplatzes sei zumindest im Zeitraum zwischen dem 14. November 2013 und dem
8. Jänner 2014 (1. und 2. Kontrolle durch die Polizeiinspektion) betrieben worden, weshalb von einer Absicht auf Wiederholung auszugehen sei. Die Betriebsanlage stelle somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage dar und wurde auch im Zuge einer erneuten Kontrolle der Polizeiinspektion x am 8. Jänner 2014 festgestellt, dass diese Anlage in Form eines Lagerplatzes zumindest bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin betrieben wurde, weshalb die Schließung zu verfügen war.

 

2. Gegen diesen Bescheid vom 16. Jänner 2014 hat die Fa. x GmbH, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, x, mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 innerhalb offener Frist Beschwerde an das OÖ. Landesverwaltungsgericht eingebracht. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Bescheid sei rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin auf dem zitierten Grundstück keine gewerbliche Betriebsanlage betreibe. Richtig sei, dass am 14. November 2013 auf der Liegenschaft eine Estrichpumpe und ein Anhänger der Beschwerde­führerin abgestellt waren. Weiters befinden sich dort zwei Hütten in Holzbau­weise, die der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden seien, um Baumaterialien dort zu lagern. Kurzzeitig waren auch drei Container abgestellt. Fallweise und sporadisch sei es zur Abstellung von Anhängern, Containern oder dergleichen durch die Beschwerdeführerin gekommen. Es handle sich nicht um ein regelmäßiges Abstellen von Baumaschinen oder dergleichen, sondern komme dies nur selten, nur sporadisch vor. Das Grundstück könne daher nicht als gewerbliche Betriebsanlage qualifiziert werden. Die auf dem Grundstück befindlichen Garagen stünden mit der Beschwerdeführerin in keinerlei Zusammenhang. Es handle sich daher nicht um einen Lagerplatz. Darüber hinaus seien Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO auszuschließen. Durch sporadisches Abstellen käme es zu keinerlei Belästigungen der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise und seien solche Auswirkungen nach Lage des Falles auszuschließen. Nach Asphaltierung seien Belästigungen durch Staub auszuschließen. Maschinen, die von sich aus geruchlos sind, kommen für eine Belästigung durch Geruch nicht in Frage. Nachbarn könnten durch Lärm nicht belästigt werden, da nach dem Immissions-Ist-Stand von der vorbeiführenden Autobahn sehr viele Immissionen ausgingen, nämlich Lärm, Staub und Geruch und daher das Abstellen eines Containers oder einer Baumaschine keine Belästigung darstellen könne, es zu keiner Erhöhung der Ist-Immissionen käme und daher lediglich optisch wahrnehmbar sei.

Beantragt werde ein Lokalaugenschein mit Sachverständigen (Lärmmessung).

Der Bescheid sei daher rechtwidrig, da einerseits keine Betriebsanlage vorliege, andererseits keine Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorge­legt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-50230/01-2014.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

Die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines war nicht erforderlich.

 

4. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlagen­inhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwen­digen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Bei den Übertretungen gemäß § 366 Abs. 1, Z 1, 2 oder 3 der GewO 1994 handelt es sich um die Straftatbestände der Gewerbeausübung, ohne die erforder­liche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (Z 1), des Errichtens oder Betreibens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung (Z 2) bzw. des Änderns einer genehmigten Betriebsanlage oder des Betriebes derselben nach einer Änderung ohne erforderliche Genehmigung.

 

Als allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 der Gewerbeord-
nung 1994 führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur für die Verfü­gung von Maßnahmen die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw. den tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlage an.  Der normative Inhalt des § 360 Abs. 1 leg.cit. setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das weiterhin gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus (VwGH 20.1.1987, 86/04/0139). Dabei darf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch jeweils notwendige Maßnahmen lediglich der "contrarius actus" zu jenen Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich derer der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

 

Die in § 360 Abs. 1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung (Verfah­rensanordnung) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustan­des gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die "Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes" die Wiederherstellung jener Sollord­nung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestim­mungen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbe­ausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage, die Schließung des gesamten Betriebes, die Einhaltung einer Bescheidauflage etc.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zeigt dass, aufgrund eingebrachter Beschwerden von Anrainerseite das gegenständliche Verfahren eingeleitet wurde. Die belangte Behörde hat daraufhin eine Kontrolle durch die Polizeiinspektion x veranlasst und wurde diese am 14. November 2013 durchgeführt. In Erfahrung gebracht wurde, dass das Areal von der x GmbH in Pacht genommen wurde. Dem Firmenbuchauszug der x GmbH wurde entnommen, dass als Gesellschafter der GmbH Frau x und Herr x aufscheinen. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer ist ebenfalls x eingetragen und vertritt er seit 22. April 2013 selbstständig. Dem Gewerbe­register ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr x zu entnehmen.

 

Das Ergebnis der durchgeführten Überprüfung wurde von der belangten Behörde in der Folge Herrn x als gewerberechtlichen Geschäftsführer der x GmbH, x, x, über­mittelt und wurde ihm eine Schließungsaufforderung und eine Verfahrensordnung dahingehend zur Kenntnis gebracht, dass er gemäß § 360 Abs. 1 aufgefordert werde, die Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x, bestehend aus drei Containern und zwei Lagerhütten mit Baumaterialien, zwei Garagen, einer Estrichpumpe sowie einem Anhänger, somit ein Lagerplatz für Baumaschinen und Baumaterialien, welcher geeignet ist, Nach­barn zumindest durch Lärm zu belästigen, zu schließen. Gleichzeitig wurde ange­kündigt, bei Nichtbefolgung dieser Verfahrensordnung die bescheidmäßige Schließung des Betriebes zu verfügen bzw. im Zuge von Sofortmaßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an Ort und Stelle geeignete Zwangs­maßnahmen zu treffen. Gleichzeitig wurde an den gewerberechtlichen Geschäfts­führer auch eine Strafverfügung zugestellt.

x teilt daraufhin der belangten Behörde mit Fax-Nachricht vom 4. Dezember 2013 mit, dass er seit 1. Juni 2013 im Unternehmen x GmbH nicht mehr beschäftigt sei.

 

In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 16. Jänner 2014, basierend auf der Rechtsgrundlage des § 360 GewO und adressiert an die x GmbH, den handelsrechtlichen Geschäftsführer x sowie den gewerberechtlichen Geschäftsführer x.

 

Die zur Anwendung gelangte Bestimmung des § 360 Abs. 1 sieht bei Bestehen des Verdachtes einer Übertretung nach § 366 Abs. 1, Z 1, 2 oder 3 unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens ein stufenweises Vorgehen vor, nämlich zunächst die Erlassung einer Verfahrensanordnung nach Abs. 1 1. Satz gegen­über dem Gewerbeausübenden bzw. dem Anlageninhaber, in der Folge, erforderlichenfalls, somit nach Ablauf der angemessenen, zu bestimmenden Frist, einen Bescheid nach Abs. 1 2. Satz, ebenfalls gegenüber dem Gewerbe­ausübenden bzw. dem Anlageninhaber.

 

Das Wesen der Verfahrensanordnung erschöpft sich in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über die Gesetzwidrigkeit einer Gewerbeausübung bzw. eines Betriebes einer Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung an den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninha­ber, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. In der Verfahrensanordnung ist der Soll-Zustand so hinreichend konkret zu beschreiben, dass gegenüber dem Bescheidempfänger, somit dem Gewerbeaus­übenden bzw. dem Anlageninhaber, kein Zweifel bestehen kann, welches Ergeb­nis er innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (VwGH 16.7.1996, 96/04/0062).

Die in § 360 Abs. 1 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen mit Bescheid hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung (Verfah­rens­anordnung) gegenüber dem vorgesehenen Empfänger innerhalb einer angemes­senen, von der Behörde zu stellenden Frist gesetzt werden darf. Das Fehlen einer dieser Voraussetzungen bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist.

 

Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den angesprochenen Rechtsgrundlagen entspricht das mit dem bekämpften Bescheid von der belangten Behörde abgeschlossene Verfahren nicht zur Gänze diesen Erfordernissen.

Der Normadressat einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 kann - wie oben zitiert - ausschließlich der Gewerbeausübende oder der Anlageninhaber, nicht jedoch ein gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer sein (VwGH 28.1.1983, 82/04/0139).

 

Normadressat einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 ist der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende (VwGH 25.9.1990, 90/04/0055).

 

 

Die im gegenständlichen Verfahren ergangene Verfahrensanordnung, die eine uner­lässliche Voraussetzung für die zulässige Erlassung eines Bescheides nach
§ 360 Abs. 1 GewO 1994 darstellt, ist demnach auch gegenüber dem Unter­nehmen zu erlassen, ist jedoch im gegenständlichen Fall lediglich gegenüber dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ergangen. Verfah­rens­entscheidend war unter diesen Bedingungen nicht mehr die Prüfung des Vorbringens des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Verfahren, er sei zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr im Unternehmen beschäftigt gewesen, wobei demgegenüber den Unterlagen im Verfahrensakt zu entnehmen ist, dass die Eintragung im Gewerberegister zu diesem Zeitpunkt nach wie vor vorhanden war.

 

Auch der Umstand, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 an das Unternehmen sowie an den handelsrechtlichen und den gewerberechtlichen Geschäftsführer ergangen ist, kann an dem Ergebnis nichts ändern, da eben die Verfahrensanordnung ausschließlich an den gewerbe­rechtlichen Geschäftsführer ergangen ist.

 

Der Bescheid war somit aus diesen Gründen nicht mit den Vorgaben des Ver­fahrens nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 in Einklang zu bringen, weshalb aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage insgesamt wie im Spruch zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid zu beheben war.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu ent­richten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Werner Reichenberger