LVwG-850085/2/Re/FE/KR

Linz, 08.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des x, x, x, vom 10. März 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmann-schaft Vöcklabruck vom 25. Februar 2014, Ge10-569-2014, betreffend den Entzug der Gewerbeberechtigung gemäß § 376 Z. 13 GewO 1994,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
25. Februar 2014, Ge10-569-2014, bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom
25. Februar 2014, Ge10-569-2014, dem Herrn x, geboren am x, wohnhaft in x, x, im Grunde des § 376 Z. 13 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für "Baumeister
(§ 202 GewO 1994), eingeschränkt auf Planung" im Standort x, x, entzogen. Dies nach Zitierung der zugrunde liegenden Bestimmungen der Gewerbeordnung im Wesentlichen mit der Begründung, die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach § 99 Abs. 7 GewO 1994 sei durch die Novelle zur Gewerbeordnung, BGBl. I Nr. 85/2013, am 28. Mai 2013 kundgemacht worden und trifft u.a. Vorschriften für die Ausübung des Gewerbes der Baumeister. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Schreiben der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. August 2013 darauf aufmerksam gemacht worden, dass bis zum 31.12.2013 diese Haftpflichtversicherung nachzu­weisen sei, da ansonsten die Gewerbeberechtigung zu entziehen sei. Der Beschwerdeführer ließ jedoch diese Aufforderung unbeantwortet und hat keine entsprechende Versicherungsbestätigung vorgelegt. Spruchgemäß war daher die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

 

2. Gegen diesen Bescheid vom 25. Februar 2014 hat der Beschwerdeführer
x mit Eingabe vom 10. März 2014, bei der Bezirksverwaltungs­behörde eingelangt am 12. März 2014, innerhalb offener Frist Einspruch (gemeint wohl: Beschwerde) erhoben. Dies mit der Begründung, bedingt durch seine Krebserkrankung und der ungewissen Zukunft habe er mit gleicher Post seine Gewerbeberechtigung der Wirtschaftskammer Oö. vorläufig "ruhend" gemeldet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorge­legt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes  Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge10-569-2014.      

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 376 Z. 13 GewO 1994 sind Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Baumeistergewerbe (§ 94 Z. 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausge­übt haben, verpflichtet, der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2013 den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögens­schäden nach § 99 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht recht­zeitig, so ist § 99 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 99 Abs. 7 GewO 1994 haben die zur Ausübung des Baumeister­gewerbes (§ 94 Z. 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtig­ten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzu­schließen. Die Haftpflichtversiche­rung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Öster­reich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen:

1.   Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z. 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetrei­benden mit höchstens einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens
1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungs­leistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschrän­ken.

2.   Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z. 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetrei­ben­den mit mehr als einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens
5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungs­leistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken.

Für diese Pflichtversicherungssummen darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summen pro Schadensfall vereinbart werden.

 

Gemäß § 99 Abs. 10 GewO 1994 hat die Behörde bei Wegfall der Haftpflichtver­sicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Sinne von Abs. 7 unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuer­liche Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzu­wen­den. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerbe­register zu vermerken.

 

Gemäß § 93 Abs. 1 GewO 1994 muss der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.

 

Gemäß § 93 Abs. 4 GewO 1994 sind bei Gewerbetreibenden, die das Baumeister­gewerbe (§ 94 Z. 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbe­ausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung die Löschung im Gewerberegister vorzunehmen; eine Gewerbeausübung während des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens ist unzulässig.

 

Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Ausübung des Gewerbes "Baumeister, eingeschränkt auf Planung" im Standort x, x, berechtigt ist. Nicht in Frage gestellt wird vom Beschwerdeführer auch die Novelle zur Gewerbeordnung 2013, wonach die zur Ausübung des Baumeistergewerbes oder der dem Baumeistergewerbe entstam­menden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abschließen müssen und auf Grund einer Übergangsbestimmung der Gewerbe­rechtsnovelle aus dem Jahr 2013 eine Frist für die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung bis 31.12.2013 festgelegt ist.

 

Dem Verfahrensakt ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. August 2013 auf diese Gesetzes­änderung hingewiesen und zur Vorlage eines entsprechenden Versicherungs­nachweises bis 31.12.2013 eingeladen wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch innerhalb offener Frist eine Eingabe zur Nachweiserfüllung der Versicherungs­pflicht nicht beigebracht.

 

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. März 2014 gegen die ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung vorbringt, dass er krankheitsbedingt mit gleicher Post die Gewerbeberechtigung der Wirtschafts­kammer Oö. vorläufig ruhend gemeldet habe, ist auf die ebenfalls zitierte Bestim­mung des § 93 Abs. 4 GewO 1994 zu verweisen, wonach bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe oder ein dem Baumeister­gewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, das Ruhen der Gewerbe­aus­übung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen ist und eine im Nachhinein angezeigte Ruhendmeldung unzulässig und unwirksam ist.

 

Aus diesem Grunde erfolgte die Entziehung durch die belangte Behörde zu Recht, der Beschwerde konnte keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu erkennen.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu ent­richten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger