LVwG-450004/5/Gf/Rt

Linz, 21.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Gróf über die Beschwerde des X und der X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon vom 8. Mai 2013, Zl. 850/16-2012Kö, wegen der Verpflichtung zur Entrichtung einer Wasserleitungsanschlussgebühr

 

 

zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO insoweit stattgegeben, als die Höhe der Wasserleitungsanschlussgebühr nunmehr mit 3.533,22 Euro (= exkl. 10% USt) festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG unzulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Pantaleon vom 31. Dezember 2012, Zl. 850/16-2012Kö, wurden die Beschwerdeführer dazu verpflichtet, für ihre Liegenschaft eine Wasserleitungsanschlussgebühr in Höhe von 5.038,61 Euro zu entrichten und diese binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich diese Zahlungsverpflichtung aus § 1 des Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl.Nr. 28/1958 i.d.g.F. LGBl.Nr. 57/1973 (im Folgenden: IntBeitrG), und deren konkrete Höhe aus § 3 der Wassergebührenordnung der Gemeinde St. Pantaleon vom 5. Juli 2002 i.d.g.F.[1] (im Folgenden: WGebO St. Pantaleon), ergebe (nämlich: Gebührensatz: 12,15 Euro; gesamte bebaute Fläche der Liegenschaft: 377 m2; zuzüglich 10% MwSt). Weiters sei eine Wasserbezugsgebühr (in Höhe von 1,55 Euro pro m3 verbrauchten Wassers; zuzüglich 10% MwSt) und vierteljährlich eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde von den Rechtsmittelwerbern rechtzeitig Berufung erhoben.

 

In dieser gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass es sich bei dem auf der Liegenschaft errichteten Bauwerk nicht um ein freistehendes Wohnhaus, sondern um ein gemischtes Wohn- und Wirtschaftsgebäude handle. Richtigerweise hätte daher gemäß § 3 Abs. 4 WGebO die Anschlussgebühr lediglich mit 125% des Mindestbetrages, sohin bloß mit 2.250 Euro, festgelegt werden dürfen. Dazu komme, dass der Anschluss der Liegenschaft an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage bereits im Jahr 1973 erfolgte, sodass das Recht der Gemeinde auf Festsetzung einer Anschlussgebühr zwischenzeitlich bereits verjährt sei. Weil es sich beim gegenständlichen Gebäude nicht um ein freistehendes Wohnhaus handle, erweise sich aber auch die Vorschreibung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr als unzulässig.

 

Daher wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Festsetzung der Anschlussgebühr mit 125% der Mindestanschlussgebühr beantragt.

 

3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon vom 8. Mai 2013, Zl. 850/16-2012Kö, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich nach den dem verfahrensgegenständlichen Gebäude zu Grunde liegenden Einreichunterlagen des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2012 um ein freistehendes Objekt handle. Daher sei die Wasserleitungsanschlussgebühr nicht nach § 3 Abs. 4 WGebO, sondern – wie mit dem erstinstanzlichen Bescheid zutreffend erfolgt – nach § 3 Abs. 2 WGebO zu berechnen gewesen. Außerdem sei dieses Objekt erst nach der Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung vom 5. Oktober 2012 errichtet worden, sodass hinsichtlich der Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr auch keine Verjährung eingetreten sein könne.

 

4. Gegen diesen ihnen am 14. Mai 2013 zugestellten Bescheid haben die Beschwerdeführer eine am 27. Mai 2013 – und damit jedenfalls rechtzeitig – bei der Gemeinde St. Pantaleon eingegangene Vorstellung erhoben.

 

Darin wird wiederum darauf hingewiesen, dass die Wasseranschlussgebühr bei Wohnhäusern, die – wie im Fall der Rechtsmittelwerber – mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- und Wirtschaftsgebäuden baulich verbunden sind oder land- und forstwirtschaftliche Betriebs- und Wirtschaftsräumlichkeiten beinhalten, nicht nach § 3 Abs. 2 WGebO, sondern nach § 3 Abs. 4 WGebO zu berechnen sei. Im Übrigen liege – wie bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid angeführt – Verjährung vor; außerdem käme auch die Vorschreibung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr nicht in Betracht.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und beantragt, der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

5. Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 16. Dezember 2013, Zl. IKD(BauR)-080000/1-2013-Pe/Wm, wurde diese Vorstellung im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft tretende (bzw. getretene) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Vorstellungsverfahren von der do. Behörde nicht mehr erledigt werden könne, was insbesondere durch die äußerst angespannte Personalsituation begründet sei.

 

6. Mit hg. Beschluss vom 24. Jänner 2014, LVwG-450004/2/Gf/Rt, wurde ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid vorläufig einer Vollstreckung nicht zugänglich ist.


 

 

II.

 

1. Die Bestimmung des Art. 119a Abs. 5 B-VG, wonach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheid eines Gemeindeorganes als in seinen Rechten verletzt erachtete, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben konnte, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben.

 

In diesem Zusammenhang ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG explizit an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf „die“ Verwaltungsgerichte übergeht, wobei sich in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG ergibt, dass derartige, nunmehr als auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG basierend anzusehende Beschwerden deshalb, weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 bis 5 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Länder fallen.

 

Vor diesem Hintergrund gelten vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Vorstellungen – wie dem aus § 3 Abs. 1 bis 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl.Nr. I 33/2013 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 122/2013, hervorgehenden Sinn entnommen werden kann – nunmehr als Beschwerden i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die zuvor unter I.4. angeführte Vorstellung, da diese rechtzeitig eingebracht wurde und auch im Übrigen den Anforderungen des § 250 Abs. 1 BAO entspricht, als zulässige Beschwerde i.S.d. Art.  130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu behandeln ist.

 

 

III.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Gemeinde St. Pantaleon vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. 850/16-2012 sowie im Wege einer am 19. März 2014 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Beschwerdeführer X und Amtsleiter X als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

 

1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

1.1. Dass die gesamte Nutzfläche des geplanten Neubaus prinzipiell – wie von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt – 377 m2 beträgt, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso wird von den Verfahrensparteien außer Streit gestellt, dass die verfahrensgegenständliche, gemeindeeigene Wasserleitung faktisch tatsächlich existiert und dass die Liegenschaft des Rechtsmittelwerbers an diese bereits angeschlossen ist.

 

1.2. Hinsichtlich der Qualifikation, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen Neubau um ein frei stehendes Wohnhaus i.S.d. § 3 Abs. 4 zweiter Satz WGebO St. Pantaleon handelt, hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Bauplan vom 21. Mai 2012 herangezogen, aus dem sich nach Ansicht der Gemeinde zweifelsfrei ergibt, dass damit ein Wohnhaus errichtet wird; denn in diesem sind ausschließlich Wohnräume vorgesehen.

 

Dem hat der Rechtsmittelwerber insofern widersprochen, als seinem bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb ein Bioladen angeschlossen ist, zu dem Gäste mit Bussen herangebracht (sog. „Exkursionen“) und diese zum Konsum kleiner, aus Eigenprodukten hergestellter Imbisse animiert werden. Daher ist beabsichtigt, im Lagerraum zum Verkauf solcher Imbisse dienende Gegenstände zu deponieren (zusammenlegbare Tische, Sitzbänke, eine Gefriertruhe etc). Weiters wird in der Doppelgarage nicht nur in der der Privat-PKW, sondern auch das Firmenfahrzeug eingestellt. Außerdem wird an der Rückseite des Neubaus eine WC-Anlage installiert, die nur von den Kunden benützt, aus dem Haus heraus hingegen nicht erreicht werden kann. Schließlich befindet sich im Neubau selbst auch noch ein Büroraumes in der Größe von 14,9 m2.

 

Der Vertreter der belangten Behörde ist diesen Einwänden nicht entgegen getreten.

 

1.3. Zuletzt hat sich ergeben, dass die bereits bestehenden Gebäude beginnend im Jahr 1973 sukzessive an die gemeindeeigene Wasserleitung angeschlossen wurden.

 

Diese sind allerdings vom angefochtenen Bescheid nicht erfasst.

 

Vielmehr bezieht sich dessen Spruch ausschließlich auf den nunmehrigen Neubau, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Verbindungsleitung zwischen diesem und dem bereits Jahre zuvor errichteten Bioladen faktisch nicht von der Gemeinde, sondern vom Beschwerdeführer selbst und auf dessen eigene Kosten hergestellt wurde.

 

2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Akteninhalt sowie auf die glaubwürdigen, schlüssigen und jeweils in sich widerspruchsfreien Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Parteien(vertreter); unter einem wird das Verhandlungsprotokoll zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieses Erkenntnisses erklärt.

 

 

IV.

 

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 lit. b IntBeitrG werden die Gemeinden u.a. dazu ermächtigt, von Grundstückseigentümern einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (Wasserleitungsanschlussgebühr) zu erheben. Als gemeindeeigen gilt dabei eine Anlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn diese Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

 

Solche Interessentenbeiträge werden nach § 1 Abs. 4 IntBeitrG mit dem Anschluss des Grundstückseigentümers an die gemeindeeigene Anlage fällig.

 

Nähere Bestimmungen hat die Gemeindevertretung gemäß § 2 IntBeitrG im Wege einer Beitragsordnung zu regeln, wobei diese und deren Vollzug jeweils eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches verkörpern (vgl. § 2a IntBeitrG).

 

1.2. Davon ausgehend legt § 2 WGebO St. Pantaleon fest, dass der Eigentümer oder Bauberechtigte des an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes als Gebührenschuldner anzusehen und zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der Wasserleitungsanschlussgebühr verpflichtet ist.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 WGebO St. Pantaleon beträgt die Wasserleitungsanschlussgebühr für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage 12,15 Euro, mindestens jedoch insgesamt 1.800 Euro.

 

Nach § 3 Abs. 2 WGebO St. Pantaleon bildet die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Wasserleitungsanschlussgebühr bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Fläche und bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweisen; die solcherart errechnete Bemessungsgrundlage ist jeweils auf volle Quadratmeter abzurunden; Dachräume, Dachgeschosse und Kellergeschosse sind dann zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn sie für Wohn-, Betriebs- oder Geschäftszwecke benutzbar ausgebaut sind; auch freistehende Garagen und sonstige Nebengebäude sind nur dann in die Berechnung mit einzubeziehen, wenn sie jeweils an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen werden.

 

Gemäß § 3 Abs. 4 WGebO St. Pantaleon ist für den Anschluss land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften an das öffentliche Wasserversorgungsnetz eine Anschlussgebühr in der Höhe von 125% der Mindestanschlussgebühr i.S.d. § 3 Abs. 1 WGebO St. Pantaleon zu berechnen; für freistehende Wohnhäuser, die zu land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften gehören, ist die Anschlussgebühr jedoch nach § 3 Abs. 2 WGebO St. Pantaleon zu berechnen.

 

2. Im gegenständlichen Fall ist primär die Rechtsfrage strittig, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Neubau i.S.d. § 3 Abs. 1 WGebO St. Pantaleon um ein freistehendes Wohnhaus, das zu einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft gehört, handelt.

 

2.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 3 WGebO St. Pantaleon zunächst in ihren Absätzen 1 und 2 eine generelle Gebührenpflicht für bebaute Liegenschaften festlegt.

 

Hierzu würden zunächst grundsätzlich auch sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, auf denen sich Gebäude befinden, zählen, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck diese Bauwerke genutzt werden, welcher Art diese beschaffen sind, o.Ä.

 

2.2. In einem zweiten Schritt wird allerdings in § 3 Abs. 4 erster Satz WGebO St. Pantaleon – wiederum in genereller Form – für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ein spezifischer Gebührensatz (nämlich: 125% des in § 3 Abs. 1 WGebO St. Pantaleon normierten Mindestgebührensatzes) festgelegt; in diesem Zusammenhang kommt es (vorerst noch) nicht darauf an, ob bzw. in welcher Form solche Grundstücke bebaut sind, etc.

 

An diesem Punkt ergibt sich daher, dass aus dem systematischen Zusammenhalt zwischen § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz WGebO St. Pantaleon insgesamt zu folgern ist, dass für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke prinzipiell – d.h. insbesondere auch dann, wenn diese bebaut sind – nur eine Anschlussgebühr in Höhe von 125% der Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben werden darf.

 

2.3. Von diesem Grundsatz normiert jedoch § 3 Abs. 4 zweiter Satz WGebO St. Pantaleon die Ausnahme, dass für freistehende Wohnhäuser, die zu land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften gehören, die Anschlussgebühr (nicht nach § 3 Abs. 4 erster Satz, sondern) gemäß § 3 Abs. 2 WGebO St. Pantaleon zu berechnen ist.

 

Dass dabei unter „freistehenden Wohnhäusern“ in diesem Sinne nicht nur solche, die ausschließlich für Wohnzwecke genutzt werden, sondern auch jene zu verstehen sind, die zumindest überwiegend Wohnzwecken dienen, wird aber gerade aus dem Verweis auf die Berechnungsmethode des § 3 Abs. 2  WGebO St. Pantaleon deutlich, wonach bestimmte Räume, Flächen und Geschoße nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, „wenn sie für Wohn-, Betriebs- oder Geschäftszwecke benutzbar ausgebaut sind“: Einer solchen Festlegung bedürfte es nämlich nicht, wenn die Gebührenpflicht nicht auch Bauwerke mit gemischtem Verwendungszweck erfassen würde, sondern nur auf reine Wohngebäude beschränkt wäre.

 

3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich nun für den gegenständlichen Fall folgendes:

 

3.1. Dass die Beschwerdeführer das neue Gebäude – jedenfalls auch – zu Wohnzwecken zu verwenden beabsichtigen, ergibt sich aus dem von ihnen eingereichten Bauplan und wurde vom Rechtsmittelwerber selbst im Zuge der öffentlichen Verhandlung auch gar nicht in Abrede gestellt.

 

Ebenso steht unzweifelhaft fest, dass dieses Bauwerk nicht mit den auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits bestehenden, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden (Auszugshaus, Bio-Laden und Maschinenhalle) verbunden ist.

 

Im Ergebnis handelt es somit um ein „freistehendes Wohnhaus“ gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz WGebO St. Pantaleon in jenem Sinne, der dieser lex-specialis-Anordnung nach den vorstehenden Ausführungen (s.o., 2.3.) zukommt.

 

Damit ist aber die Gebühr nicht nach der für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (inkl. Gebäude, die diesen Zwecken dienen) maßgeblichen Bestimmung des § 3 Abs. 4 erster Satz WGebO St. Pantaleon, sondern nach § 3 Abs. 4 zweiter Satz i.V.m. § 3 Abs. 2 WGebO St. Pantaleon zu berechnen.

 

3.2. Diesbezüglich hat sich im Zuge der öffentlichen Verhandlung ergeben, dass von der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Ausmaß an bebauter  Fläche i.S.d. § 3 Abs. 2 dritter Satz WGebO St. Pantaleon (377 m2) ein Anteil von 86,2 m2 nicht „für Wohnzwecke benutzbar“, sondern landwirtschaftlichen Zwecken – nämlich dem sog. „Ab-Hof-Verkauf“ – dienend ausgebaut wird und daher in Abzug zu bringen ist. Denn landwirtschaftliche Tätigkeiten und mit diesen im Zusammenhang stehende Nebengewerbe stellen keine „Betriebs- oder Geschäftszweckei.S.d. § 3 Abs. 2 WGebO St. Pantaleon dar.

 

Reduziert sich damit aber die Bemessungsgrundlage auf nunmehr 290,8 m2, so resultiert daraus bei einem Richtsatz von 12,15 Euro pro m2 eine Anschlussgebühr in Höhe von lediglich 3.533,22 Euro (anstelle der bescheidmäßigen Vorschreibung in Höhe von 5.038,61 Euro).

 

3.3. Hingegen kommt dem Einwand der Rechtsmittelwerber dahin, dass die Befugnis der Gemeinde zur Gebührenvorschreibung verjährt sei bzw. deshalb nicht in Betracht komme, weil für das nunmehrige „Auszugshaus“ bereits im Jahr 1973 und auch für die in der Folge hinzugekommenen Bauwerke (Bio-Laden, Maschinenhalle) eine entsprechende Anschlussgebühr eingehoben worden sei, deshalb keine Berechtigung zu, weil § 3 Abs. 7 WGebO St. Pantaleon in seinem Einleitungssatz festlegt, dass bei einer – im Sinne von: jeder – nachträglichen Abänderung bereits angeschlossener Grundstücke neuerlich eine „ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr“ zu entrichten ist, „die im Sinne der obigen Bestimmungen“ – worunter im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Absätze 2 und 4 des § 3 WGebO St. Pantaleon zu verstehen sind – „errechnet wird“.

 

Darüber hinaus ordnet § 5 Abs. 1 WGebO St. Pantaleon an, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserleitungsanschlussgebühr jeweils mit dem Zeitpunkt des faktischen Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage entsteht, wobei es insoweit aus rechtlicher Sicht nicht darauf ankommt, ob die entsprechenden Leitungen faktisch auf Rechnung der Gemeinde oder des Grundstückseigentümers hergestellt wurden.

 

Im gegenständlichen Fall ist sohin jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Verbindungsleitung zwischen dem bereits zuvor bestanden habenden „Bioladen“ und dem nunmehr neu zu errichtenden Wohnhaus („Bauernhaus“), das sich gegenwärtig noch im Stadium eines Rohbaus befindet, im Jahr 2013 hergestellt wurde, sodass von Verjährung offensichtlich keine Rede sein kann (vgl. § 238 Abs. 1 BAO).

 

4. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO insoweit stattzugeben, als die Höhe der Wasserleitungsanschlussgebühr mit 3.533,22 Euro (= exkl. USt) festgesetzt wird.

 

Im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

 

V.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

1. Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

LVwG-450004/5/Gf/Rt vom 21. März 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

Art. 130 B-VG;

Art. 131 B-VG;

Art. 151 Abs. 51 B-VG;

§ 3 VwG-ÜG;

§ 25a VwGG;

§ 238 BAO;

§ 250 BAO;

§ 279 BAO;

§ 3 WGebO (der Gemeinde St. Pantaleon)

 

* Im gegenständlichen Fall ist primär die Rechtsfrage strittig, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Neubau i.S.d. § 3 Abs. 1 WGebO um ein „freistehendes Wohnhaus“, das zu einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft gehört, handelt. Wenn diesbezüglich § 3 WGebO zunächst in Abs. 1 und 2 eine generelle Gebührenpflicht für bebaute Liegenschaften festlegt, würden hierzu grundsätzlich auch sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, auf denen sich Gebäude befinden, zählen, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck diese Bauwerke genutzt werden, welcher Art diese beschaffen sind, o.Ä. In einem zweiten Schritt wird allerdings in § 3 Abs. 4 erster Satz WGebO – wiederum in genereller Form – für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ein spezifischer Gebührensatz (nämlich: 125% des normierten Mindestgebührensatzes) festgelegt, wobei es in diesem Zusammenhang (vorerst noch) nicht darauf ankommt, ob bzw. in welcher Form solche Grundstücke bebaut sind, etc. An diesem Punkt ergibt sich daher, dass aus dem systematischen Zusammenhalt zwischen § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz WGebO insgesamt zu folgern ist, dass für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke prinzipiell – d.h. insbesondere auch dann, wenn diese bebaut sind – nur eine Anschlussgebühr in Höhe von 125% der Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben werden darf. Von diesem Grundsatz normiert jedoch § 3 Abs. 4 zweiter Satz WGebO als lex specialis die Ausnahme, dass für freistehende Wohnhäuser, die zu land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften gehören, die Anschlussgebühr (nicht nach § 3 Abs. 4 erster Satz, sondern) gemäß § 3 Abs. 2 WGebO zu berechnen ist. Dass dabei unter „freistehenden Wohnhäusern“ in diesem Sinne nicht nur solche, die ausschließlich für Wohnzwecke genutzt werden, sondern auch jene zu verstehen sind, die zumindest überwiegend Wohnzwecken dienen, wird aber gerade aus dem Verweis auf die Berechnungsmethode des § 3 Abs. 2  WGebO St. Pantaleon deutlich, wonach bestimmte Räume, Flächen und Geschoße nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, „wenn sie für Wohn-, Betriebs- oder Geschäftszwecke benutzbar ausgebaut sind“: Einer solchen Festlegung bedürfte es nämlich nicht, wenn die Gebührenpflicht nicht auch Bauwerke mit gemischtem Verwendungszweck erfassen würde, sondern nur auf reine Wohngebäude beschränkt wäre.

 

* Dass die Bf. das neue Gebäude – jedenfalls auch – zu Wohnzwecken zu verwenden beabsichtigen, ergibt sich aus dem von ihnen eingereichten Bauplan und wurde im Zuge der öffentlichen Verhandlung auch gar nicht in Abrede gestellt. Ebenso steht unzweifelhaft fest, dass dieses Bauwerk nicht mit den auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits bestehenden, jeweils landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden verbunden ist. Im Ergebnis handelt es somit um ein „freistehendes Wohnhaus“ gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz WGebO in jenem Sinne, der dieser lex-specialis-Anordnung nach den vorstehenden Ausführungen zukommt. Damit war aber die Gebühr nicht nach der für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (inkl. Gebäude, die diesen Zwecken dienen) maßgeblichen Bestimmung des § 3 Abs. 4 erster Satz WGebO, sondern nach § 3 Abs. 4 zweiter Satz i.V.m. § 3 Abs. 2 WGebO zu berechnen.

 

 

Beschlagwortung:

 

Landwirtschaft; Wohnhaus, freistehendes; Gebührenberechnung

 

 



[1] Abrufbar unter: http://www.stpantaleon.at/sys/upload/Wassergebührenordnung.pdf