LVwG-550015/7/SE/BRe

Linz, 06.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. September 2013, GZ: N10-133-7-2006,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und  der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.       Es wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 festgestellt, dass der von x, vertreten durch x, beantragte Teich auf dem Grundstück Nr. x, KG x, unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen, Bedingungen und Befristungen keine solchen öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschafts­bildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt:

 

1.   Sämtliche Spannbetonträger im Bereich des Nordufers sind ersatzlos zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Böschung ist anschließend der natürlichen Entwicklung zu überlassen.

2.   Entlang des gesamten Ostufers ist eine standsichere Uferböschung mit einer Böschungsneigung von zumindest 1:1 (45° oder alternativ auch flacher) herzustellen. Es darf ausschließlich inertes Material (Erde, Gestein, eingebaute Holzstämme oder Wurzelstöcke) verwendet werden. Die Böschungsoberkante hat auslaufend in das angrenzende Gelände überzuleiten. Es darf keine Abstufung erfolgen.

 

3.   Das im Südostufer einmündende rötliche Rohr, welches ehemals der Speisung des Teiches mit Wasser aus dem x gedient hat, ist samt der Metallstütze gänzlich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

4.   Die Umsetzung der beauftragten Maßnahmen ist bis spätestens
28. Februar 2015 abzuschließen, wobei die Arbeiten jedenfalls außerhalb der Laichzeit von Amphibien (1. März bis 31. Juli) zu erfolgen hat.

 

5.   Die Fertigstellung der vorgeschriebenen Maßnahmen ist der Bezirks­hauptmannschaft Eferding unaufgefordert bis spätestens 15. März 2015 unter Vorlage einer Fotodokumentation über die Umsetzung der Maßnahmen zu melden und nachzuweisen.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding (kurz: belangte Behörde) vom 13. September 2013, Zl. N10-133-7-2006, wurde der Antrag von x, vertreten durch x, (kurz: Beschwerdeführer) auf Feststellung, dass durch den Teich auf dem Gst. Nr. x, KG x, keine solchen öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt werden, abgewiesen. Weiters wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, bis spätestens 31. März 2014 den gesetz­mäßigen Zustand auf dem gegenständlichen Grundstück unter den unter Spruchpunkt 2./1. bis 6. vorgegebenen Maßnahmen wiederherzustellen.

 

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die auf dem gegenständlichen Grundstück errichtete Teichanlage, einschließlich des Ent­nahme­bauwerkes, einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt. Die Anlage künstlicher Gewässer gilt aufgrund der Bestimmungen § 9 Abs. 2 Z 5
Oö. Naturschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) als Eingriff in den Naturhaushalt und ebenso auch bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes, wie in § 9 Abs. 2 Z 8 leg.cit. normiert wird. Aus naturschutzfachlicher und wasserfachlicher Sicht könnte die Teichanlage grundsätzlich bestehen bleiben, wenn das Entnahmebauwerk zur Gänze entfernt und aus dem Teich sämtliche Spannbetonträger entnommen werden würden. Da die Antragsteller nicht von ihrem Vorhaben abrücken, Spannbetonträger für die Ufersicherung zu verwen­den, dies aber vom zuständigen Sachverständigen kategorisch abgelehnt wird, kann keine nachträgliche naturschutzrechtliche positive Feststellung erfolgen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes im 50m-Bereich von Gewässern überwiegt allen anderen Interessen. Das Belassen der Spannbetonträger in der Teichanlage würde einer Versiegelung des Bodens gleichkommen, wodurch das vorrangig geschützte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes, nämlich der Ablauf natürlicher Entwick­lungen, nachhaltig gestört werden würde. Da die beantragte Anlage nachträglich nicht naturschutzrechtlich positiv festgestellt werden kann, weil die Antragsteller auf die Verwendung von Betonspannträgern zur Ufersicherung bestehen, ist die Beseitigung der gesamten Teichanlage und des Einlaufbauwerkes vorzu­schreiben.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
2. Oktober 2013 Beschwerde erhoben. Dazu führen sie begründend aus, dass das Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom
8. Juli 2013 nicht die von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes aufgestellten Kriterien erfülle. In der Schlüssigkeitsprüfung fehle insbesondere, weshalb unter funktionsökologischen Gesichtspunkten dem Antrag die Bewilligung versagt bleibt. Der angelegte Teich stelle ein hervorragendes Habitat für Frösche und Krebse dar. Durch eine Uferbeschlachtung in Holzbau­weise würde es ebenfalls zu einer versiegelten Wirkung kommen. Zudem sei die für die Umsetzung der im Bescheid aufgetragenen besonderen administrativen Verfügungen eingeräumte Frist zu kurz. Es wurde die Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

I. 3. Die bis zum 31. Dezember 2013 zuständige Berufungsbehörde hat ein Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz einge­holt. Am 3. Dezember 2013 wurde unter Beisein von Herrn x und Herrn Mag. x ein Lokalaugenschein durchgeführt. Im Gutachten vom 3. Dezember 2013 führt der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz Folgendes aus:

 

Entsprechend der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, Strauch, 2000, befindet sich der Teich in westlicher Randlage der Raumeinheit "Südliche Mühlviertler Randlagen". Es handelt sich hierbei um ein schmales Landschaftsband (teils nur wenige hundert Meter breit) entlang des südlichen Randes der Böhmischen Masse. Die naturschutzfachlichen Leitbilder (Natur und Landschaft - Leitbilder für Oberösterreich) legen für diese Raumeinheit unter anderem fest: „Die hohe Habitat- und Standortvielfalt sichern“.

 

Der gegenständliche Teich liegt in einem hinsichtlich Besiedelung und infrastruktureller Erschließung weitgehend unbelasteten Gebietsteil. Dieses künstliche Gewässer eignet sich prinzipiell gut als Habitat für Amphibien und spezielle Reptilienarten (etwa Ringelnatter). Die derzeit das gesamte Gewässer einschließende Uferbebauung wirkt als Barriere und führt zu einer einge­schränkten Migrationsmöglichkeit zahlreicher Tierarten, welche den Teich periodisch nutzen und diesen erreichen und verlassen können müssen.

 

Im Bereich des Süd- und Nordufers ist es durch die dicht geschlichteten Spannbetonträger zu einer Versiegelung der dortigen Uferböschungen gekommen. Dieser Eingriff in den Naturhaushalt kann im Bereich des Nordufers durch die ersatzlose Entfernung sämtlicher dort eingebauter Spannbetonträger  rückgängig gemacht werden. Im Bereich des Südufers ist zu berücksichtigen, dass diese Ufersicherung auch der Erosionssicherung im Bereich des hier nur schmalen Geländebandes zwischen Teich und Poxhamerbach dient. Ein Ersatz durch eine Holzverschlachtung erscheint nicht zielführend. Die Materialwahl „Holz“ entspricht zwar einer naturnäheren Ausbildung der Böschungssicherung, als dies bei den bereits verlegten Spannbetonträgern der Fall ist. Die daraus resultierende Änderung der Effekte hinsichtlich der Eingriffswirkung in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild ist jedoch als marginal zu bezeichnen. Zudem würde eine neu ausgeführte Holzverschlachtung im Landschaftsbild jedenfalls temporär betrachtet verstärkt in Erscheinung treten, als dies bei der bereits deutlich verwitterten gegenständlichen Uferverbauung der Fall ist.

 

Am Ost- und Westufer sind die Uferbereiche aufgrund der Lücken zwischen den geschlichteten Steinen nicht zur Gänze versiegelt. Diese Situation kann verbessert werden, indem zumindest eine Uferböschung abgeflacht oder aber durch eine vorgelagerte Anschüttung (etwa 45°) mit Erdmaterial eine abge­flachte Teichböschung ausgestaltet wird.

 

Die Ufersicherung im Bereich des Ostufers ist aus geschlichteten und bereits wieder durchwachsenen Steinen aufgebaut. Im lokalen Landschaftsbild tritt sie kaum in Erscheinung und ist zudem nicht als flächige Versiegelung der Uferböschung anzusehen. Einer Anschüttung entlang des Ostufers kann natur­schutzfachlich zugestimmt werden.

 

Aufgrund der Lage und Ausformung des Teiches ist eine wahrnehmbare Fernwirkung des Gewässers  samt seiner Uferverbauungen nicht gegeben. Im Nahbereich treten die Uferbefestigungen negativ in Erscheinung und sind eindeutig als anthropogener Einbau erkennbar.

 

Im Bereich der südlichen Uferböschung verbleibt eine Restbelastung im Hinblick auf die ökologische Funktionsfähigkeit des Teiches und seines Erscheinungsbildes in der Landschaft, die aber als fachlich vertretbar einzustufen ist, wenn folgende Auflagen zur Sanierung des Teiches eingehalten werden:

 

1.   Sämtliche Spannbetonträger im Bereich des Nordufers sind ersatzlos zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Böschung ist anschließend der natürlichen Entwicklung zu überlassen.

 

2.   Entlang des gesamten Ostufers ist eine standsichere Uferböschung mit einer Böschungsneigung von zumindest 1:1 (45° oder alternativ auch flacher) herzustellen, wozu ausschließlich inertes Material (Erde, Gestein, eingebaute Holzstämme oder Wurzelstöcke) verwendet werden darf. Die Böschungs­oberkante hat auslaufend in das angrenzende Gelände überzuleiten, es darf keine Abstufung erfolgen.

 

3.   Das im Süd-Ost-Ufer einmündende rötliche Rohr, welches ehemals der Speisung des Teiches mit Wasser aus dem Poxhamerbach gedient hat, ist samt der Metallstütze gänzlich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

4.   Die Umsetzung der beauftragten Maßnahmen ist bis spätestens
31. Oktober 2014 abzuschließen, wobei die Arbeiten jedenfalls außerhalb der Laichzeit von Amphibien (1. März bis 31. Juli) zu erfolgen haben.



I. 4. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat mit Mail vom 5. März 2014 mitgeteilt, dass sie sich den Ausführungen des Amtssachverständigen für Natur- und Land­schafts­schutz anschließt und einen positiven Abschluss des gegenständlichen Verfahrens dann zustimmend zur Kenntnis nimmt, wenn die im Gutachten des Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen im Bescheid einfließen und innerhalb einer angemessenen Frist auch tatsächlich umgesetzt werden.

I. 5.  Die Beschwerdeführer haben im Rahmen des Parteiengehörs nach Erhalt des Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz  vom 3. Dezember 2014 und der Mitteilung der Oö. Umweltanwaltschaft vom
5. März 2014 mit Schriftsatz vom 19. März 2014 bekanntgegeben, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter der Bedingung zurückgezogen wird, dass dem Berufungsantrag stattgegeben wird und keine weiteren Auflagen, als im Gutachten vom 3. Dezember 2014 enthalten, erteilt werden.
I. 6. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz  vom 3. Dezember 2014 und zu den Äußerungen der Oö. Umweltanwaltschaft vom 5. März 2014 sowie der Beschwerdeführer vom 19. März 2014 abgegeben.


I. 7. Der Verwaltungsakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 2. Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.


II. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorge­legten Akt der belangten Behörde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß
§ 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem haben die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG anzuwenden.

 

§ 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 legt fest, dass der Natur- und Landschafts­schutz im Sinn dieser Bestimmung für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassen­den Verordnung angeführt sind, gilt.

 

In der Anlage zu § 1  Abs. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen ist in Z 4.3.3. die Aschach angeführt. Der Poxhamerbach ist ein Zubringer erster Ordnung zur Aschach.

 

§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 normiert,  dass in geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 jeder Eingriff

 

1.    in das Landschaftsbild und

2.    im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31
Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

Entsprechend § 10 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 gilt § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 sinngemäß.

 

Nach § 9 Abs. 2 Z 5 Oö. NSchG 2001 gilt die „Anlage künstlicher Gewässer“ als Eingriff in den Naturhaushalt.

 

§ 9 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sieht vor, dass eine bescheidmäßige Feststellung auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen, erteilt werden kann, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschafts­bildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

 

Der gegenständliche Teich liegt im 50m-Bereich des Poxhamerbaches und stellt in seiner derzeitigen Ausgestaltung insgesamt betrachtet einen maßgeblichen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild dar. Im Bereich des Nord- und Südufers ist es durch die dicht geschlichteten Spannbetonträger zu einer Versiegelung der Uferböschungen gekommen. Am Ost- und Westufer sind die Uferbereiche aufgrund der Lücken zwischen den geschlichteten Steinen nicht zur Gänze versiegelt. Im Bereich des Ostufers sind die geschlichteten Steine bereits wieder durchwachsen, weshalb diese Ufersicherung im lokalen Landschaftsbild kaum in Erscheinung tritt und auch nicht als flächige Versiegelung der Uferböschung anzusehen ist. 

 

Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat festgestellt, dass durch folgende Maßnahmen dieser maßgebliche Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt im Bereich des Nord-, Ost- und Westufers rückgängig gemacht werden kann:

 

1.   ersatzlose Entfernung sämtlicher eingebauter Spannbetonträger im Bereich des Nordufers,

2.   Abflachung zumindest einer Uferböschung oder Ausgestaltung einer abgeflachten Teichböschung durch eine vorgelagerte Anschüttung (etwa 45°) mit Erdmaterial im Bereich des Ost- oder Westufers,

3.   gänzliche Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung des im Südost-Ufer einmündenden rötlichen Rohres, welches ehemals der Speisung des Teiches mit Wasser aus dem Poxhamerbach gedient hat, samt Metallstütze,

4.   Umsetzung der Maßnahmen bis spätestens 31. Oktober 2014, wobei die Arbeiten jedenfalls außerhalb der Laichzeit von Amphibien (1. März bis
31. Juli) zu erfolgen hat.

 

Beim vom Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenschein am
3. Dezember 2013, bei dem auch Herr x anwesend war, wurde festgestellt, dass die notwendige Anschüttung am Ostufer erfolgen kann.

Im Bereich der südlichen Uferböschung verbleibt eine Restbelastung im Hinblick auf die ökologische Funktionsfähigkeit des Teiches und seines Erscheinungsbildes in der Landschaft, die aber bei Durchführung der oben aufgezählten Maßnahmen vom Amtssachverständigen als fachlich vertretbar eingestuft wurde. Zudem hat die mit Spannbetonträgern angelegte Ufersicherung des Südufers den Zweck der Erosionssicherung im Bereich des hier nur schmalen Geländebandes zwischen Teich und Poxhamerbach.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch den Teich auf dem Grundstück Nr. x, KG x, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristung im Bereich des Nord-, Ost- und Westufers kein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vorliegt und die Rest­belastung im Bereich des Südufers auf ein fachlich vertretbares Maß reduziert wird. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes wird somit nicht verletzt. Darüber hinaus eignet sich der gegenständliche Teich gut als Habitat für Amphibien und spezielle Reptilienarten (z.B. Ringelnatter), wodurch auch dem für dieses Gebiet u.a. festgelegten Leitbild „Die hohe Habitat- und Standortvielfalt sichern“ entsprochen wird.

 

Die Frist zur Umsetzung der Maßnahmen wird, nachdem seit der Gutachtenserstellung schon einige Zeit verstrichen ist, mit 28. Februar 2015 festgesetzt. Zudem ist der belangten Behörde die Durchführung und Fertig­stellung der Maßnahmen bis spätestens 15. März 2015 zu melden und mittels einer Fotodokumentation nachzuweisen.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Maga. Sigrid Ellmer