LVwG-550153/18/GK/HK

Linz, 05.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch die Richterin Maga. Gertraud Karl-Hansl, über Beschwerde des x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Freistadt vom 7. Jänner 2014, N10-312-2013 den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.     Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

 

II.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.      

Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. x und x, KG x, Marktgemeinde x, im 50 m Landschaftsschutzbereich der Schwarzen Aist aufgetragen, bis spätestens 31.Mai 2014

entweder sämtliches im unmittelbaren linken Uferbereich auf den Parzellen x, auf rund 210 lfm auf- bzw. angeschüttetes Aushubmaterial (Räumgut) vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu verwenden/entsorgen (nicht auf Feuchtflächen und im Bachuferschutzbereich)

oder

-      das im unmittelbaren linken Uferbereich auf der Parzelle x, KG x, auf rund 60 lfm auf- bzw. angeschüttetes Aushubmaterial (Räumgut) vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu verwenden/entsorgen (nicht auf Feuchtflächen und im Bachuferschutzbereich)

-      durchgehende und dichte Bepflanzung der beanspruchten Uferbereiche (Böschung) mit Weidenstecklingen und

Als Rechtsgrundlage wurden die § 58 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nummer. 129/2001, in der Fassung LGBl. Nummer. 30/2010, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nummer. 107/1982, in der geltenden Fassung und 3.9.2. deren Anlage, herangezogen.

Datiert mit 4.1.2014 brachte der Beschwerdeführer am 4.2.2014 fristgerecht bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein. Nach Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz x vom 7. April 2014 sowie eines Befundes und Gutachtens des Sachverständigen für Wasserbautechnik x von 22. April 2014 fand am 28. April 2014 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Vertreterin der belangten Behörde und des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz x in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren LvWG-500033 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

 

In dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Erörterung seine Beschwerde im Verfahren LvWG-550153 zurück.

 

Die Parteien verständigten sich auf eine Umsetzung der im ursprünglich angefochtenen Bescheid im Anschluss an das Wort „oder“ angeführten in der Verhandlung als Alternativmaßnahmen bezeichneten Maßnahmen, wobei als Zeitraum für die Umsetzung aller Maßnahmen der 31.Oktober 2014 festgehalten und zugesagt wurde.

 

Ebenfalls vereinbart wurde, dass - sollten Maßnahmen zu treffen sein, um einen durchgehenden Wasserrückstau/eine Wasserbespannung im parallel verlaufenden Entwässerungsgraben sicherzustellen - diese jedenfalls nicht vor Anfang August 2014 durchgeführt werden.

 

II.   Rechtslage:

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gem. § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs 9 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gertraud Karl-Hansl