LVwG-550228/2/KLE/BRe

Linz, 06.05.2014

IM  NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Mag. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde von x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 28. Oktober 2013, LNO-101090/78-2013-Oh/Ko,

zu Recht   e r k a n n t :

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 28. Oktober 2013, LNO-101090/78-2013-Oh/Ko, wurde „-unbeschadet des Berufungsrechtes gegen den Flurbereinigungsplan – die vorläufige Übernahme der von der Agrarbehörde für Oberösterreich abgesteckten, ausgezeigten und erläuterten Grundabfindungen im Flurbereinigungsgebiet Sigharting entsprechend dem Neueinteilungsplan – hinsichtlich des aufzulassenden öffentlichen Gutes jedoch vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gemeinde – angeordnet. Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, dass es mit Rechtskraft jenes Bescheides erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. Sofern zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Übernehmer eine andere Vereinbarung nicht zustande kommt, sind die Grundabfindungen bis spätestens 15. November 2013 zu übergeben bzw. zu übernehmen.“

 

Als Rechtsgrundlage wurde § 22 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz (Oö. FLG 1979) angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Flurbereinigungsverfahren Sigharting eingeleitet worden sei, um vor allem die Nachteile, die durch eine unzulängliche Verkehrserschließung verursacht werden, zu beheben bzw. zumindest zu mildern. Vorwiegend sollen Agrarstrukturmängel abgewendet werden. Aufgabe der vorläufigen Übernahme sei es, die Übergangszeit in die neue Flureinteilung abzukürzen und die mit diesem Übergang verbundenen Änderungen des Wirtschaftsablaufes angemessen zu erreichen. Die Neueinteilung und die damit zusammenhängende Erschließung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke verbessere die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die recht­zeitig durch die Beschwerdeführer - mit Schriftsatz vom 21. November 2013 - eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wie in der Begründung näher angeführt, abzuändern.

 

In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer das Grundstück Nr. x mit 465 abtreten müssten und dafür zu ihrem Grundstück Nr. x eine gleichwertige Grundfläche dazubekommen würden. Nun hätten sie jedoch das Grundstück abtreten müssen, ohne an anderer Stelle eine Fläche erhalten zu haben. Die Beschwerdeführer bestünden darauf, dass eine dem Grundstück Nr. x gleichwertige Fläche zu erhalten.

 

Die Agrarbehörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 17. März 2014, GZ LNO-101090/94-2014-Oh/Ko, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaften EZ x, GB x. Am 28.10.2013 wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen. Danach wurde die vorläufige Übernahme der Grundstücke angeordnet. Im rechtskräftigen Besitzstandsausweis sind die Besitzkomplexe x mit einer Fläche von 5112 (Vergleichswert 10486,98 Euro) und x mit einer Fläche von 229 (Vergleichswert 399,07 Euro) ausgewiesen. Im Abfindungsausweis ist vorbehaltlich der noch folgenden Anordnung im Zuge des Flurbereinigungsplanes für die Beschwerdeführer ein Abfindungsanspruch in der Höhe von 10889,05 Euro ausgewiesen und im Besitzkomplex x in der Höhe von 10595,86 Euro im Gesamtflächenausmaß von 5182 abgefunden. Die Differenz beträgt 293,19 Euro.

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. FLG 1979 kann die Agrarbehörde nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 4) und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1.     dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

2.     Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

3.     die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,

4.     die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Übernahmewilligkeit gegeben hat,

5.     die Agrarbehörde die Einwendungen der nicht übernahmewilligen Parteien auf deren Verlangen an Ort und Stelle überprüft, die Erzielung einvernehmlicher Lösungen mit anderen Parteien angestrebt und die Parteien über die damit zusammenhängenden Fragen beraten hat (Schlichtungstermin); zum Schlich­tungstermin sind auf Verlangen der Partei eine Person ihres Vertrauens und der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft einzuladen, und

6.     mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, gilt als zustimmend.

 

Nach § 29 Oö. FLG 1979 sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) grundsätzlich sinngemäß anzuwenden.

 

Die Agrarbehörde darf die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen in einem Flurbereinigungsverfahren nur dann anordnen, wenn alle Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 FLG 1979 erfüllt sind.

 

Die Anordnung der vorläufigen Übernahme soll zwar bereits den Flurbereini­gungserfolg realisieren, nimmt aber den Flurbereinigungsplan nicht vorweg, der gemäß § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 spätestens drei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft der Übernahmeanordnung zu erlassen ist.

 

Die vorläufige Übernahme erfolgt unbeschadet des Rechtes der Parteien, allfällige Gesetzwidrigkeiten des Flurbereinigungsplans im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Einwendungen, die nicht die rechtliche Unzulässigkeit der Anordnung der vorläu­figen Übernahme, sondern allein eine allfällige Gesetzwidrigkeit der erst im Flurbereinigungsplan definitiv zuzuweisenden Abfindungen betreffen, gehen im Verfahren zur Anordnung der vorläufigen Übernahme ins Leere (VwGH 19.5.1994, 93/07/0008).

 

Die Voraussetzungen der Anordnung der vorläufigen Übernahme nach § 22 Oö. FLG wurden durch die Beschwerdeführer nicht beeinsprucht. Darauf, dass die im Zuge der vorläufigen Über­nahme zugewiesene Grundabfindung den Wunschvorstellungen des Über­nehmers gerecht wird, besteht kein Anspruch (VwGH 25.5.1993, 93/07/0035).

 

Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist aus Anlass einer allfälligen Anfechtung des Flurbereinigungsplans, nicht schon bei jener einer Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen, zu prüfen (VwGH vom 4.5.1992, Zl. 89/07/0117).

 

Es bleibt den Beschwerdeführern unbenommen, die nach ihrem Dafürhalten mangelhafte Grundzuteilung im Rahmen einer Beschwerde gegen den noch zu erlassenden Flurbereinigungsplan geltend zu machen. 

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

                                 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Bleier