LVwG-600285/3/Kof/BD

Linz, 06.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X,
X, X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, X, X gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom
15. April 2014, GZ.: S 58/ST/14 wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG,

zu Recht   e r k a n n t :

I.

Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
€ 10 zu leisten.

 

 

III:

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.              

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.

 

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem pol. Kennzeichen SE-.....
auf Verlangen der Behörde vom 24.02.2014, zugestellt durch Hinterlegung am 27.02.2014, binnen zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftzeug zuletzt vor dem 14.10.2013 um 13.47 Uhr in Steyr, X
im Bereich des Vorschriftszeichen ‚Halten und Parken‘ verboten, abgestellt hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs.2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von EURO     Falls diese uneinbringlich ist,                 Gemäß

    Ersatzfreiheitsstrafe von

    40                  24 Stunden      § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs.3 (richtig: § 64 Abs.2) VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,-- Euro zu bemessen

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ............................. 50 Euro

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 18. April 2014 erhoben und im Ergebnis vorgebracht,
eine Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG sei sowohl aus verfassungsrechtlichen, als auch aus einfachgesetzlichen Gründen nicht zulässig.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf hat mit Schreiben vom
06. Mai 2014 auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) vor dem LVwG OÖ. ausdrücklich verzichtet; –

eine mVh war somit nicht erforderlich.

VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090;

          vom 20.04.2004, 2003/02/0270.

 

Das auf den Bf zugelassene Fahrzeug, SE-... war am 14.10.2013 um 13:47 Uhr in Steyr, X an einer durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ gekennzeichneten Stelle abgestellt.

 

Die belangte Behörde hat über den Bf mit Strafverfügung vom 03.01.2014,
S 0000058/ST/14 01/3 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a  StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. –

Der Bf hat gegen diese Strafverfügung innerhalb offener Frist Einspruch erhoben.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin den Bf mit Schreiben vom 24.02.2014,
Z. S0000058/ST/14/3 als Zulassungsbesitzer gemäß 103 Abs.2 KFG aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen,
wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SE-..... zuletzt vor dem 14.10.2013 um 13:47 Uhr in Steyr, X, abgestellt hat.

 

Der Bf hat diese Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht beantwortet. –

Gegenteiliges behauptet der Bf selbst nicht!

 

Die belangte Behörde hat daher über den Bf wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG

-      zuerst die Strafverfügung vom 27.03.2014, GZ.: S 58/ST/14 und

   aufgrund des rechtzeitig erhobenen Einspruches  

-      das in der Präambel zitierte Straferkenntnis erlassen.

 

Zu den umfangreichen rechtlichen Ausführungen des Bf in der Beschwerde ist auf das Erkenntnis des UVS OÖ. vom 06. Juli 2010, VwSen-165105/8 zu verweisen.

 

„Betreffend die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf wird insbesondere

auf das Erkenntnis

- des VfGH vom 29.09.1988, G72/88 ua (= Slg Nr. 11829) und

- des VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0115 verwiesen.

 

Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führen darin im Ergebnis aus,

dass § 103 Abs.2 KFG - diese Bestimmung läuft auf eine dem Anklageprinzip widersprechende Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung hinaus –

keine Verletzung des Artikel 90 Abs.2 B-VG bzw. des Artikel 6 MRK bedeutet.

 

Weiters wird auf die - dem § 103 Abs.2 letzter Satz KFG nachgebildete -

Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.9 Schifffahrtsgesetz verwiesen.

Die den Schiffsführer (im Schifffahrtsrecht) bzw. den Zulassungsbesitzer eines KFZ (im Straßenverkehrsrecht) treffende Auskunftsverpflichtung ist an all jenen

Verfassungsvorschriften nicht messbar, welche Auskunftsverweigerungsrechte

beinhalten.  Es sind dies das Anklageprinzip des Artikel 90 Abs.2 B-VG,

Artikel 6 MRK sowie in bestimmten Konstellationen auch Artikel 8 MRK;

siehe dazu ausführlich die Habilitationsschrift von Gerhard Muzak -

Binnenschifffahrtsrecht (2004) Seite 243f insbesondere FN 1103 bis 1106

mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.

 

 

Letztendlich wird auch noch auf die Entscheidung des EGMR vom 29.06.2007, 15809/02 und 25624/02 - zitiert in ZVR 2008/H.3/Seite 149 - verwiesen:

Beim Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen bzw. zu schweigen handelt es sich nicht um ein absolutes Recht.

Von Haltern eines KFZ muss angenommen werden, dass sie bestimmte Verpflichtungen, die auch die Erteilung einer Lenkerauskunft in bestimmten Situationen miteinschließen, übernehmen.

(Im  Beschwerdefall: Auskunftsersuchen  der Polizei nach  Erfassung durch automatische Radarkontrolle wegen Geschwindigkeitsüberschreitung).

Die Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem jegliche Auskunft verweigernden Zulassungsinhaber verstößt daher nicht gegen Art. 6 EMRK.

 

Zur Rechtsansicht des Bf,

- nach Erlassung einer Strafverfügung wegen des Grunddeliktes

- sowie Einspruch gegen diese Strafverfügung

dürfe eine Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht mehr ergehen, ist auszuführen: Der VwGH hat diesen chronologischen Ablauf als rechtmäßig bestätigt bzw.
die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen;

Erkenntnisse vom 30.10.2003, 2003/02/0139; vom 18.05.2001, 2001/02/0001;

                  vom 27.10.1997, 96/17/0348; vom 27.10.1997, 96/17/0425;

                  vom 15.01.1992, 91/03/0349.“

 

Der VfGH hat die Behandlung der gegen das oa. Erkenntnis des UVS OÖ. erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 27.09.2010, B 1156/10 abgelehnt.

 

Sämtliche rechtliche Bedenken des Bf werden somit vom LVwG OÖ. nicht geteilt.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe (40 Euro) beträgt nur
0,8 % der möglichen Höchststrafe nach § 134 KFG (5.000 Euro) und ist dadurch als sehr milde zu bezeichnen.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.

ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro zu entrichten.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim  Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro
zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler