LVwG-700020/2/SR/Spe

Linz, 28.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der Z A Staatsangehörige der Russischen Föderation, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Dezember 2012, GZ.: Sich96-196-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Dezember 2012, GZ.: Sich96-196-2012, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) verhängt, weil sie sich als Fremde zumindest vom 28. Februar 2011 bis 9. Oktober 2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da sie weder aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, sie nicht im Besitz eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sei, ihr keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukomme noch sie über eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfüge.

 

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsnormen führte die belangte Behörde zum Sachverhalt und Verfahrenslauf wie folgt aus:

Am 06. 07. 2008 reisten Sie illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 06.07.2008 einen Asylantrag. Bis zur Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes welche mit 28.02.2011 in Rechtskraft erwuchs, hielten Sie sich rechtmäßig als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

 

Am 29.06.2012 stellten Sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 41 a/9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diese Antragstellung verschafft Ihnen jedoch kein Bleiberecht.

 

Am 17.09.2012 wurde Ihnen eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise nachweislich zugestellt. Dieser Ausreiseverpflichtung kamen Sie nicht nach, stattdessen stellten Sie am 22.10.2012 einen Asylfolgeantrag, über den mittlerweile erstinstanzlich gemäß § 68 AVG und Ausweisung entschieden wurde. Dagegen brachten Sie Berufung ein.

 

Als Tatsache gilt, dass Sie sich vom 28.02.2011 bis 09.10.2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.

 

Mit Schreiben vom 15.10.2012 wurde Ihnen eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt. Es wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich binnen 14 Tagen ab Übernahme dieses Schreibens zu rechtfertigen. Eine Stellungnahme Ihrerseits langte per Telefax am 20.11.2012 ein.

 

Anschließend traf die belangte Behörde folgende Erwägungen:

Ausgehend von der seit 28.02.2011 rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung besteht für die Behörde kein Zweifel, dass Sie sich vom 28.02.2011 bis 09.10.2012  nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten haben. Es ist unbestritten, dass Sie nicht im Besitz einer Berechtigung im Sinne des § 31 FPG waren. Der illegale Aufenthalt stellt eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 120 Abs. 1a i.V.m. § 31 Abs. 1 FPG dar. Für diese haben Sie sich zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit grundsätzlich fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefährdung nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Aufgrund der Aktenlage geht die Behörde davon aus, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen haben.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 20.11.2012 führen Sie an, dass Sie sich zum Zeitpunkt 28.02.2011 bis 09.10.2012 als Fremde im Sinne des FPG 2005 ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben. Am 29.06.2012 stellten Sie den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Den Umstand dass Sie die Erledigung dieses Antrag im Inland abwarten wollten bezeichnen Sie als eine entschuldigende Notstandssituation. Unter Notstand ist nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann.

 

Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH E 25.11.1986, 86/04/0116, E 20.1.1987, 86/04/0100). Die Zwangslage, nämlich der nicht rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet, haben Sie durch Ihre illegale Einreise am 06. 07. 2008 selbst herbeigeführt. Darüber hinaus wurde Ihr erster Asylantrag bereits am 26.01.2010 negativ entschieden.

 

Aus vorgenannten Gründen wird daher das Vorbringen einer aufgetretenen Notstandssituation gemäß § 6 VStG 1991 nicht anerkannt.

2. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis richtet sich das vorliegende, rechtzeitig der Post zur Beförderung übergebene Rechtsmittel vom 2. Jänner 2013.

In der Begründung nahm die Bf Bezug auf die Antragstellung nach dem NAG vom 29. Juni 2012 und sah in der Folge die Tat als nicht strafbar an, da sie durch Notstand entschuldigt sei. Die Erwirkung eines "Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz" sei ihr von den Asylbehörden verwehrt worden. Daher habe sie am 22. Oktober 2012 einen zweiten Asylantrag eingebracht. Gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes habe sie Beschwerde erhoben. Dieser habe der Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erschließbar wurde um die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses ersucht.

3. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

II.

 

Nach § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gelten bis zum 31. Dezember 2013 erhobene Berufungen als rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im vorliegenden Verfahren ergibt sich aus dem FPG.

 

Gemäß § 43 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft und ist das Verfahren einzustellen, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten 15 Monate vergangen sind.

 

3. Die Bf hat das vorliegende Rechtsmittel fristgerecht am 2. Jänner 2013 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Da seit der Einbringung der zulässigen Beschwerde mehr als 15 Monate vergangen sind, ist das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.

 

Das Strafverfahren war somit einzustellen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider