LVwG-850103/2/Bm/AK

Linz, 30.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn J R, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. März 2014, GZ: Ge10-990-2009, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. März 2014,
Ge10-990-2009, wurde Herrn J R die Berechtigung zur Aus­übung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ im Standort X, entzogen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 87 Abs. 1 Z 5 iVm § 137c Abs. 5 und § 361 GewO 1994 angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein zwingender Gewerbeentziehungsgrund vorliegt, da die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Berufshaft­pflicht­ver­sicherung durch die X Versicherung weggefallen ist.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin ausgeführt, er habe sich am 31. März 2014 nochmals mit der X Versicherung schrift­lich in Verbindung gesetzt und um Rückinfo gebeten. Es werde ersucht, mit dem Entzug der Gewerbeberechtigung bis zur Rückinfo der X Versicherung abzuwarten und werde auch unverzüglich über die Entscheidung der Versicherung informiert.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde dem OÖ. Landes­verwaltungsgericht (LVwG) samt dem bezughabenden Verfahrensakt vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt erklären ließ und die Parteien überdies einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt haben, konnte von einer solchen abgesehen werden.

 

5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bf verfügt über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Versiche­rungs­­vermittlung in der Form Versicherungsagent“ im Standort X. Die Berechtigung scheint im Gewerberegister unter der
Nummer x auf.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 wurde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land von der X Versicherung mitgeteilt, dass das bisher zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Bf bestandene Vertragsverhältnis betreffend Berufshaftpflichtversicherung bzw. sonstige Haftungsabsicherung mit Wirkung 1. August 2013 aufgelöst wurde und somit kein Versicherungsschutz mehr besteht.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Februar 2014,
Ge10-990-2009, wurde der Bf darüber informiert, dass die Beendigung der Haft­pflichtversicherung im Versicherungsvermittlerregister eingetragen und die Einlei­­tung eines Gewerbeentzugsverfahrens im Versicherungsvermittler­register und im Gewerberegister vermerkt wurde. Auf den erforderlichen Nach­weis des Bestandes einer Haftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungs­absiche­rung innerhalb einer Frist von zwei Wochen wurde der Bf hingewiesen.

 

Die Wirtschaftskammer Oberösterreich hat mit Schreiben vom 5. März 2014 mit­geteilt, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 gesetzlich zwingend ist, da der Entziehungstatbestand nach § 137c Abs. 5 GewO 1994 vorliegt.

 

Da bis zum 19. März 2014 vom Bf der Bezirkshauptmann­schaft Wels-Land der Bestand einer Berufshaft­pflicht­ver­sicherung oder Haftungsabsicherung nicht nach­ge­wiesen wurde, wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid dem Bf die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ entzogen.

 

Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verfahrens­akt. Auch wurde mit der Beschwerde kein Nachweis des Bestehens eines Ver­sicherungsverhältnisses nachgewiesen.

 

6. Das OÖ. LVwG hat hierüber erwogen:

 

6.1. Gemäß § 137c Abs. 1 GewO 1994 ist zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung eine für das gesamte Gebiet der Gemein­schaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende, Deckungsgarantie in Höhe von mindestens 1.000.000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1.500.000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen.

 

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung hat die Behörde bei Wegfall einer Berufshaft­pflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von
Abs. 1 oder 2 unverzüglich eine vorläufige Streichung im Versicherungsver­mittler­register anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsab­siche­rung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwen­den. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschie­bende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister und im Versicherungsvermittlerregister zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat im Versicherungsvermittlerregister vermerkt ist (§§ 365a Z 12 und 365b Z 9), unterrichtet die Behörde die zustän­digen ausländischen Behörden von der Streichung.

 

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaft­pflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.

 

6.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest und wird vom Bf auch nicht bestritten, dass die hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes „Versiche­­rungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ durch den Bf bestehende Berufshaftpflichtversicherung oder sonstige Haftungsabsicherung mit 1. August 2013 weggefallen ist und vom Bf der Behörde eine neuerliche Berufs­haftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgewiesen wurde.

Damit ist der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 eindeutig gegeben. Der Behörde kommt in einem solchen Fall kein Ermessen zu, sondern ist das Entziehungs­verfahren zwingend durchzuführen.

 

Da sohin von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Recht die Gewerbebe­rech­tigung mit Bescheid vom 19. März 2014 entzogen wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier