LVwG-100012/2/MK

Linz, 23.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.07.2013, GZ: 0000272/2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs.1 Z1 VStG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde noch zu den Kosten des  Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.07.2013, GZ. 0012470/2013, wurde über X als Bauherr (in der Folge: Bf), wegen einer Übertretung der §§ 57 Abs.1 Z2 und 39 Abs.2 und 4 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.450,- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„Mit Bescheid vom 26.01.2009, GZ 501/N080166, erteilte der Magistrat Linz eine Baubewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Wohnhaus X in X (Aufstockung, Er­richtung einer Garage).

Der Beschuldigte, X, geboren x, wohnhaft: x, x, ist als Bauherr in der Zeit von 01.08.2012 bis 08.10.2012 von diesem bewilligten Bauvorhaben

1. ohne baubehördliche Bewilligung abgewichen, da folgende baubewilligungspflichtige Zubauten errichtet wurden:

Der Eingangsbereich im Erdgeschoß ist um eine Grundfläche von ca. 9 m2 erweitert worden (Rich­tung Süden in einer Tiefe von ca. 3 m).

Im Obergeschoß wurde das Wohnzimmer Richtung Westen (im Bereich des geplanten überdachten Sitzplatzes) um eine Grundfläche von ca. 7 m2 erweitert.

Im Dachgeschoss wurden anstelle einer genehmigten Gaupe drei Gaupen Richtung Süden errich­tet.

2. abgewichen, da folgende anzeigepflichtige Änderungen des Gebäudes ausgeführt wurden, oh­ne dass eine Bauanzeige bei der Baubehörde erstattet worden wäre:

Der geplante Eingang im Erdgeschoß wurde in Richtung Norden auf eine Breite von 3 m vergrö­ßert.

Die Fenster- bzw. Türöffnungen wurden wie folgt geändert:

Kellergeschoß: Anstelle einer Türöffnung wurde eine Fensteröffnung eingebaut. Erdgeschoß: Die westseitigen Fenster wurden nicht ausgeführt.

Obergeschoß: Richtung Norden wurden vier anstatt drei Fensteröffnungen eingebaut. Dachgeschoß: Richtung Norden wurden statt einer Dachgaupe mehrere Dachflächenfenster ein­gebaut. Richtung Osten wurden zwei Fensteröffnungen statt einer Fensteröffnung ausgeführt. Die beschriebenen Änderungen der Tür- und Fensteröffnungen führen zu einer wesentlichen Ver­änderung des äußeren Aussehens des Gebäudes. Die Verbreiterung des Eingangs ist von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile.“

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Magistrat der Landeshauptstadt Linz eine vom Beschuldigten beantragte Baubewilligung für einen Um- und Zubau erteilt habe.

 

 

Mit Eingabe vom 26.01.2012 habe die X als Bauführerin die Bauanzeige mit Baubeginn am 01.02.2012 an die Behörde erstattet und dabei den Bf als Bauherrn angegeben. Bei einem Ortsaugenschein am 08.10.2012 seien Abweichungen zum Bewilligungsbescheid festgestellt worden.

 

In einer Rechtfertigung vom 25.04.2013 habe der Bf ausgeführt, dass der Auftrag für das Bauvorhaben an die Bauführerin aufgrund von Planunterlagen des Architekten DI X (der von Anfang an den Auftrag gehabt habe, sämtliche für die Bewilligung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen) von den Grundeigentümern X erteilt worden sei. Die Änderungen im Ausführungsplan gegenüber dem Einreichplan – die nach Informationsstand des Bf solche gewesen wären, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich sei – wären als untergeordnet betrachtet worden. Der Architekt habe den Bf dahingehend informiert, dass die Änderungen im Zuge der Baufertigstellung der Behörde bekannt gegeben würden. Diese Vorgangsweise bzw. Aussagen seien als rechtlich in Ordnung eingeschätzt und die Arbeiten auftragsgemäß, d.h. entsprechend dem vereinbarten Leistungsverzeichnis, erbracht worden. Tatsächlich habe der Architekt auch bereits vor mehreren Monaten eine behördliche Eingabe wegen der Planänderung gemacht.

 

Auf der Grundlage dieser Ausführungen sei der angelastete Tatbestand in objektiver Hinsicht ebenso als erwiesen anzusehen, als im Hinblick auf die Verschuldenspräsumtion des § 5 Abs.1 VStG von fahrlässiger Begehung ausgegangen werden könne, da der Bf keinen Entlastungsbeweis erbracht hätte.

 

Die Strafhöhe sei als tat- und schuldangemessen zu qualifizieren.

 

I.2. Mit Schriftsatz vom 02.08.2013 brachte der Bf innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr: Beschwerde] ein, beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Architekten DI X als Zeugen, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf die geringstmögliche Höhe, und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

 

Der Auftrag zur Bauführung sei ausschließlich von den Grundeigentümern
X erteilt worden. Die Arbeiten wären auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses, der Planunterlagen und Polierplänen des Architekten DI X, welcher auch die eingereichten bewilligten Pläne erstellt habe, ausgeführt worden. Da der Bf folglich zu keinem Zeitpunkt Bauherr oder Bauführer des gegenständlichen Bauvorhabens gewesen sei und daher nicht zum Täterkreis der Strafbestimmungen der Oö. BauO 1994 zähle, habe er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in Ermangelung der subjektiven Tatseite auch nicht zu verantworten. Darüber hinaus sei die von ihm beantragte Einvernahme des Architekten DI X nicht durchgeführt wurden, was das angefochtene Straferkenntnis zusätzlich mit Rechtswidrigkeit behaftete.

 

In der Sache sei das rechtfertigende Vorbringen zu wiederholen. Der Bf sei weder Bauherr gewesen noch habe er zu irgendeinem Zeitpunkt Aufträge hinsichtlich der Bauausführung erteilt. Die nachträgliche Bewilligung der Abweichungen sei zwischenzeitlich erfolgt. Ihm könne auch kein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden, da er lediglich die Baubewilligung erwirkt habe, als Bauherr aber nie tätig geworden wäre.

 

Darüber hinaus sei die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bf zu hoch bemessenen. Zudem würden aufgrund des eindeutigen Überwiegens der Milderungsgründe auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung vorliegen.

 

Gemäß § 34 Oö. BauO 1994 wären Änderungen eines Bauvorhabens während des Baus zulässig. Ob für derartige Änderungen eine Baubewilligung erforderlich sei, könne vom Bf selbst nicht beurteilt werden. Aus diesem Grund wären auch ein Architekt und ein Bauführer beauftragt worden. Der Bf habe zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Bauführung gehabt, sodass – wenn tatbestandsmäßiges Verhalten überhaupt vorliege – lediglich eine ganz geringfügige Geldstrafe in Betracht kommen könnte.

 

 

II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bescheid vom 26.1.2009, GZ 501/N080166, erteilte der Magistrat Linz den Bauwerbern X (also auch dem Bf) die  Baubewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Wohnhaus X in X (Aufstockung, Er­richtung einer Garage).

 

Mit der Durchführung der Arbeiten wurde von den Grundeigentümern X die X beauftragt. Diese hat als Bauführerin gemäß § 40 Oö. BauO 1994 der Behörde die mit 26.01.2012 datierte Baubeginnsanzeige per 01.02.2012 übermittelt. In dieser Bauanzeige werden die Bauwerber (und daher wiederum auch der Bf) als Bauherren angegeben.

 

Im Zuge der Bauarbeiten wurden der Bauführerin von Architekt DI X bzw. von den Grundeigentümern X diverse Aufträge zu einer von der Baubewilligung abweichenden Ausführung mit dem Hinweis erteilt, dass diese Abweichungen im Sinne des § 39 Abs.3 Oö. BauO 1994 mit der Behörde abgesprochen bzw. von dieser freigegeben wurden und eine Sanierung des Bewilligungsstandes im Zuge der Baufertigstellung erfolgt. Diese Abweichungen waren Gegenstand des Leistungsverzeichnisses und in den Ausführungsplänen dargestellt.

 

Im Bauverfahren traten – neben dem Architekten – sowohl die Bauwerber X als auch die Grundeigentümer X in Erscheinung. Dem Bf war – was er selbst in der Berufung angibt – seine Rolle bzw. Funktion als Bauwerber bewusst. Er ist somit für das Bauverfahren und die darauf basierenden Schritte (Bevollmächtigungen, Inhalt der Bauanzeige) und daher auch für die Bauführung grundsätzlich verantwortlich. Der diesbezügliche Entlastungsbeweis ist nicht erbracht worden.

 

Die Arbeiten wurden entsprechend dieser abweichenden Aufträge ausgeführt. Nach Abschluss der Bauarbeiten wurde um Bewilligung der Änderungen angesucht. Diese wurde erteilt.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 39 Abs.2 Oö. BauO 1994 darf von einem bewilligten Bauvorhaben – sofern nicht Abs.3 oder 4 zur Anwendung kommt – nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß.

 

Nach Abs.3 dieser Bestimmung darf ohne Bewilligung der Baubehörde vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden, wenn

1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie

2. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht betroffen sind.

 

Gemäß Abs.4 darf, wenn Abweichungen der in Abs.3 Z1 genannten Art anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs.1 Z3 sind, vom bewilligten Bauvorhaben nur nach Maßgabe des § 25a Abs.2 abgewichen werden.

 

Gemäß § 40 Abs.1 Oö. leg.cit. hat sich der Bauwerber (Bauherr) [grundsätzlich] eines Bauführers zu bedienen.

 

III.2. Verwaltungsstrafrecht:

 

Gemäß § 45 Abs.1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […]

4.        die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; […]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 28 Abs.1  Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Nach § 45 Abs.4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn […] die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Nach der Systematik der Oö. BauO 1994 kommt dem Bauwerber (Bauherrn) die zentrale Rolle im Verfahren zu. Ihn treffen auch die Ge- und Verbote dieses Regelungsregime in erster Linie.

 

Auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsverfahrens besteht kein Zweifel, dass sich der Bf dieser Stellung auch bewusst war. Er scheint als Bescheidadressat auf und folglich hat auch er sich eines Bauführers zu bedienen. Dem entsprechend wird der Bf – im Hinblick auf die Formularvorgaben – geradezu zwangsläufig in der Baubeginnsanzeige als Bauherr angegeben. Eine anders lautende Angabe seitens der Bauführerin wäre auf der Grundlage des Bewilligungsverfahrens auch schlichtweg falsch gewesen.

 

Natürlich kann sich der Bauherr durch Dritte vertreten lassen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit kann aber nur auf der (formalen und materiellen) Grundlage des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) übertragen werden, was im gegenständlichen Fall aber auszuschließen ist.

 

Die für den Bf auftretenden Personen (Grundeigentümer, Architekt) sind also dessen Sphäre zuzurechnen. Ihn trifft sowohl das Auswahlverschulden als auch die Verantwortung für deren Tun und Unterlassen.

 

Dass der Bf in baurechtlichen (Detail-)Fragen nicht ausreichend bewandert ist, ist nicht vorzuwerfen, dass er sich eines Fachmannes bedient, sogar naheliegend und absolut plausibel. Dass er sich aber – wie er selbst vorbringt – in der Sache überhaupt nicht mit der Angelegenheit befasst, ist ihm anzulasten.

 

Unabhängig von diesem objektiven Verantwortungszusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass das Vorbringen des Bf inhaltlich nicht zu überzeugen vermag. Es entspricht weder den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen noch einer nachvollziehbaren Handlungsweise, seine nahen persönlichen Angelegenheiten (zu denen die Ausgestaltung des unmittelbaren Wohnumfeldes mit Sicherheit gehört) ohne ersichtlichen Hinderungsgrund – und insbesondere im Zusammenhang mit Änderungen eines offenkundig konsentierten Ist-Standes –gänzlich Dritten zu überlassen. Ein derart undifferenziertes Desinteresse ist nicht glaubwürdig.

 

Sollte ein – denkbarer – Grund allerdings darin gelegen sein, dass die Gestaltung des Wohnobjektes tatsächlich (ausschließlich) den Grundeigentümern oblag, dann hätten diese auch als Bauwerber auftreten müssen.

 

Im Detail kann eine weitere Vertiefung dieser Frage aber an dieser Stelle unterbleiben, da auf Grund der Faktenlage an der Verantwortlichkeit des Bf als Bauwerber und daher auch Bauherr objektiv nicht zu zweifeln ist.

 

IV.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:

 

Bei der übertretenen Strafnorm des § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 handelt es sich – wie bei den meisten Verwaltungsdelikten – um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchen das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht.

 

Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten normiert § 5 Abs.1 VStG eine "abgeschwächte Beweislastumkehr" betreffend das Verschulden (das als Fahrlässigkeit "ohne weiteres anzunehmen" ist) dahingehend, als dieses nicht von der Behörde nachzuweisen ist, sondern der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaft machen ist dabei insofern weniger als beweisen, als es dafür ausreicht, die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich zu machen (vgl. Hauer/Leukauf: Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, § 5 VStG, RN 8).

 

Vor dem Hintergrund der oben bereits abgehandelten Ausführungen in der Berufung ist festzuhalten, dass es dem Bw nicht gelungen ist, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Im Gegenteil werden die vorgeworfenen Umstände, wenngleich verbunden mit dem Versuch, sie argumentativ abzuschwächen, weitgehend eingestanden. Der Bf hat die Baubewilligung (in der beantragten Form) „erwirkt“, sich in der Folge aber – unter gänzlicher Außerachtlassung seiner Kontrollpflicht als Bewilligungsinhaber – Dritter bedient.

 

Eine Klärung des Sachverhalts in einer mündlichen Verhandlung, insbesondere durch Einvernahme des beauftragten Architekten und/oder Grundeigentümer, war nicht zu erwarten, da sich am objektiven wie subjektiven Tatbestand durch die Feststellung, dass die Aufträge zur abweichenden Bauausführung von diesen Personen erteilt wurden, nichts ändert.

 

Dieser Umstand ist lediglich in der Strafbemessung zu berücksichtigen, was aber in Form der Anwendung des § 45 Abs.1 letzter Satz VStG in größtmöglichem Ausmaß erfolgte. Das Vertrauen auf das familiäre Umfeld und einen beauftragten Professionisten ist grundsätzlich nachvollziehbar. Dabei kommt auch der Tatsache Bedeutung zu, dass die Frage der Änderungen an sich sowie des weiteren Vorgehens ja im Grunde besprochen und die diesbezüglichen rechtlichen Erfordernisse nicht einfach ignoriert wurden. Die gewählte Vorgangsweise war nur eben falsch und dieser Fehler trifft den Bf, der sich dieses Beraters bediente.

 

Im Hinblick auf die materiellen Anforderungen des § 45 VStG, der insbesondere auf die Intensität der Verletzung des geschützten Rechtsgutes abstellt, ist festzuhalten, dass die Abweichungen von der bewilligten Ausführung von der Baubehörde zwischenzeitlich und offensichtlich ohne weitere bauliche Maßnahmen bzw. Korrekturen bewilligt wurden. Vor diesem Hintergrund rückt die zur Last gelegte Übertretung – unabhängig von der Tatsache, dass sie objektiv wie subjektiv begangen wurde – eher in den Bereich der (formalen) Obliegenheitsverletzung.

 

Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Bf und der – oben bereits ausgeführten – objektiv ebenfalls (wenn auch unzutreffend, so dennoch) grundsätzlich getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Übertretungen reduziert sich der vorwerfbare Sachverhalt eben auf das unreflektierte Vertrauen auf die Aussage des beauftragten Architekten, wie im Zusammenhang mit den – auch dem Bf bekannten – Änderungen vorzugehen ist.

 

 

V. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als Bauherr, der er auf Grund der gesetzlichen Vorgaben de facto zwangsläufig war, begangen hat. Im Ergebnis kann v.a. aus spezialpräventiven Überlegungen mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger