LVwG-100026/3/DM

Linz, 25.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Herrn Ing. x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 05.02.2014, GZ: BauR96-7-2013, wegen Übertretungen der Oö. Bauordung 1994 (Oö. BauO 1994)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Eidenberg vom 4.9.2007, Zl. 131-29-2007, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) die Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines Wohnhauses auf dem Gst. Nr. x, EZ x, KG x, entsprechend dem bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan der x, vom 1.8.2007 erteilt.

 

Laut Baubeschreibung und Einreichplan (Erdgeschossansicht) vom 1.8.2007 weist der Carport eine bebaute Fläche von 33 m2 auf. Der Carport ist durch das verlängerte Dach des Hauptgebäudes überdacht. Dieses Dach des Carports ist an der Südostseite durch drei Säulen abgestützt, die auf einer Mauer, welche etwa die Hälfte der Höhe des Carports ausmacht, befestigt sind. Diese Mauer umschließt den Carport an zwei Seiten jeweils zur Hälfte der Höhe. Im Übrigen ist der Carport offen. Auch wenn der Carport mit dem Hauptgebäude durch einen Zugang verbunden ist, stellt sich das Hauptgebäude aufgrund der baulichen Ausführung als abgegrenzte Einheit dar.

 

Auf diesem Plan sind auch zwei Steinschlichtungen eingezeichnet.

 

Am 28.10.2009 langte bei der Baubehörde die Baufertigstellungsanzeige zum mit oa Bescheid bewilligten Bauvorhaben ein.

 

I.2. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.8.2013 ist erstmals gegen den Bf als Beschuldigten eine Amtshandlung gesetzt worden.

 

Mit Schriftsatz vom 9.9.2013 nahm der Bf umfangreich und unter Anfügung zahlreicher Beilagen dazu Stellung.

 

Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung (im Folgenden kurz: belangte Behörde) vom 05.02.2014, GZ: BauR96-7-2013, wurde sodann über den Bf wegen Verwaltungsübertretungen nach § 57 Abs 1 Z 2 iVm § 39 Abs 2 bis 4 und Z 5 Oö. BauO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1450,00 Euro (hinsichtlich Tatvorwurf 1) + 200,00 Euro (hinsichtlich Tatvorwurf 2), das entspricht einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 + 2 Stunden, verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„1. Sie haben es als Grundstückeigentümer des Grundstückes Nr. x, KG x Gemeinde x sowie als Eigentümer der sich darauf befindenden baulichen Anlagen zu verantworten, dass Sie von der Ihnen mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Eidenberg vom 4. September 2007, Zl.: 131-29-2007, erteilten Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines Wohnhauses auf dem Gst. Nr. x, insofern abgewichen sind, als der errichtete Carport mitsamt der etwas vorgezogenen Mauer auf der dem x zugewandten Hausseite insofern nicht projektgemäß errichtet wurde, als dieser auf das öffentliche Gut, Gst. Nr. x, KG x, hineinragt. Die errichtete Garage und die vorgezogene Mauer bestand zumindest vom 28. September 2011 bis 13. Mai 2013 in dieser Form. Sie sind damit ohne Bewilligung von einem bewilligten Bauvorhaben abgewichen.

 

2. Sie haben es als Grundstückeigentümer des Grundstückes Nr. x, KG x, Gemeinde x, sowie als Eigentümer der sich darauf befindenden baulichen Anlagen zu verantworten, dass Sie an der nördlichen Grundgrenze des Gst. Nr. x, entlang der Grenze zum Gst. Nr. x, eine Steinmauer samt darauf aufsetzendem Zaun errichtet haben, welche sich mit mind. 30 cm auf dem Gst. Nr. x, befindet. Sie haben diese Mauer somit teilweise auf einem Grundstück, welches nicht in Ihrem Eigentum steht, errichtet, also eine bauliche Anlage nicht entsprechend den dafür geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausgeführt. Die Mauer bestand zumindest vom 28. September 2011 bis 13. Mai 2013 in dieser Form.“

 

I.3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Zum Tatvorwurf 1 bringt er im Wesentlichen vor, es sei genauso gebaut worden, wie dies auch bewilligt worden sei. Der Fehler liege – entgegen dem Vorwurf der belangten Behörde im bekämpften Bescheid – nicht in der Ausführung des Bauvorhabens, sondern in der irrtümlichen Darstellung der Grenze im Bauplan durch den Planverfasser. In keinem Fall treffe den Einschreiter ein Verschulden daran. Zum Tatvorwurf 2 führt er zusammengefasst aus, er habe die Bauführung der Steinmauer durch ein konzessioniertes Bauunternehmen mit dem ausdrücklichen Auftrag vornehmen lassen, die Grundgrenzen einzuhalten. Er hätte keinen Grund gehabt, an der diesbezüglichen Einhaltung eines Auftrages zu zweifeln, umso weniger, als es auch niemals Beschwerden der Nachbarn darüber gegeben hätte. Dementsprechend könne von einem schuldhaften strafbaren Verhalten des Bf überhaupt keine Rede sein. Im Übrigen bringt der Bf noch erhebliche Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides sowie Verjährung der vorgeworfenen Taten ins Treffen.

 

I.4. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 44 Abs 2 VwGVG).

 

 

III.        Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 20/2009 lauten auszugsweise:

 

Verjährung

 

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

(2) Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

(3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. ... .

 

Beschuldigter

 

§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

 

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

...“

 

 

 

Die im Tatzeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl Nr 66/1994, idF LGBl Nr 36/2008, lauten auszugsweise wie folgt:

 

„§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

...

 

§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

...

9b. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten, nicht allseits umschlossenen Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 , auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;

...

 

§ 57
Strafbestimmungen

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

...

2. als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 abweicht;

3. als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin eine bauliche Anlage, die gemäß § 25 anzeigepflichtig ist, entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 ausführt;

...

5. als Bauherr oder Bauführer eine bauliche Anlage, die keiner Baubewilligung bedarf, nicht entsprechend den dafür geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausführt oder ausgeführt hat;

...“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes (Oö. BauTG), LGBl Nr. 67/1994 idF 34/2008, lautet auszugsweise wie folgt:

 

„§ 2
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

20. Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter; als Gebäude gelten ebenfalls überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer, Pavillons u. dgl., mit einer bebauten Fläche von mehr als 35 ;

...“

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Dem Bf wird von der belangten Behörde gemäß § 57 Abs 1 Z 2 iVm § 39 Abs 2 bis 4 Oö BauO 1994 vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass er von der erteilten Baubewilligung vom 4.9.2007 insofern abgewichen sei, als der errichtete Carport ... insofern nicht projektgemäß errichtet worden sei, als dieser auf das öffentliche Gut, Gst Nr x, hineinrage. Die errichtete Garage und die vorgezogene Mauer hätten zumindest vom 28.9.2011 bis 13.5.2013 in dieser Form bestanden. Der Bf sei damit ohne Bewilligung von einem bewilligten Bauvorhaben abgewichen.

 

Darüber hinaus wird dem Bf gemäß § 57 Abs 1 Z 5 Oö BauO 1994 vorgeworfen, er habe an der nördlichen Grundgrenze des Gst. Nr. x, entlang der Grenze zum Gst Nr x, eine Steinmauer samt darauf aufsetzendem Zaun errichtet, welche sich mit mind. 30 cm auf dem Gst Nr x, befinde. Er habe diese Mauer somit teilweise auf einem Grundstück, welches nicht in seinem Eigentum stehe, errichtet, also eine bauliche Anlage nicht entsprechend den dafür geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausgeführt. Die Mauer habe zumindest vom 28.9.2011 bis 13.5.2013 in dieser Form bestanden.

 

Die eigenmächtige, bewilligungslose oder bewilligungswidrige Bauführung ist ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört (erst) mit dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist (Neuhofer, Oö. Baurecht 2007, 6. Auflage, Erl. 2 zu § 57 Oö. BauO, mit Hinweis auf VwGH 31.01.1966, Zl. 1046/64 und 18.03.1968, Zl. 546/67 ua). Die Annahme der belangten Behörde, es handle sich im gegenständlichen Fall um Dauerdelikte, die zumindest im Zeitraum vom 28.9.2011 bis 13.5.2013 bestanden hätten, ist daher unzutreffend.

 

Auf Grund der Baufertigstellungsanzeige vom 28.10.2009, mit der die Fertigstellung der mit Bescheid vom 4.9.2007, Zl. 131-29-2007, bewilligten baulichen Maßnahmen angezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die gegenständlichen Bauarbeiten vollendet waren. Der 28.10.2009 ist daher als Tatzeitpunkt heranzuziehen.

 

Gemäß § 31 Abs 1 VStG idF der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 20/2009 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 VStG) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist betrug gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sechs Monate und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat ... . Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung darf kein Straferkenntnis mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt mehr als drei Jahre vergangen ist.

 

Da binnen der 6-Monats-Frist gemäß § 31 Abs 1 leg cit keine Amtshandlung gemäß § 32 Abs 2 leg cit gegen den Bf als Beschuldigten gerichtet wurde – die erste Amtshandlung wurde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.8.2013 gesetzt –, ist hinsichtlich beider vorgeworfenen Baumaßnahmen Verfolgungsverjährung eingetreten. Darüber hinaus wäre bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 5.2.2014 durch Ablauf der Drei-Jahres-Frist auch bereits Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs 3 leg cit eingetreten.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Angemerkt wird noch, dass die vorgeworfenen Handlungen – ohne dies einer abschließenden Prüfung unterzogen zu haben – ohnedies nicht strafbar gewesen sein dürften, weil sie keine Verwaltungsübertretungen iSd § 57 Oö BauO 1994 idF vor der Novelle LGBl Nr 34/2013 darstellen dürften.

 

So ist der Straftatbestand des § 57 Abs 1 Z 5 Oö. BauO 1994 mit der vorgeworfenen Grenzüberbauung mit der Steinschlichtung insofern nicht erfüllt, als es keine baurechtlichen Abstandsbestimmungen für Mauern gibt. Somit kann dem Bf auch nicht vorgeworfen werden, er habe durch die Grenzüberbauung die Steinschlichtung nicht entsprechend den baurechtlichen Bestimmungen ausgeführt.

 

Der gegenständliche Carport ist an das Hauptgebäude angebaut und weist eine bebaute Fläche von 33 m2 auf. Es handelt sich somit um kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 24 Oö BauO 1994, sondern um ein anzeigepflichtiges gemäß § 25 Abs 1 Z 9b leg cit. Die Bewilligungspflicht wäre jedoch tatbestandliche Voraussetzung für das dem Bf vorgeworfene Delikt des § 57 Abs 1 Z 2 Oö BauO 1994. Auch der im Tatzeitpunkt in Geltung stehende Verwaltungsstraftatbestand des § 57 Abs 1 Z 3 leg cit hätte jedoch keinen Anwendungsbereich für das vorgeworfene Delikt gegeben.

 

IV.2. Auf Grund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter