LVwG-500029/2/Kü/KHU/TK

Linz, 04.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 16. April 2013, GZ: UR96-12-2013, wegen Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 2013

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe auf € 730,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt werden und die nachstehenden Abfälle

 

-       1 Stück PKW Ford-Fiesta, Farbe rot, keine Prüfplakette vorhanden, Motor und Getriebe ausgebaut, Fahrzeugteil zerlegt,

-       1 Stück PKW Ford-Escort 1,6 d, Farbe metallic blau, keine Prüfplakette vorhanden, Motor und Getriebe ausgebaut, Fahrzeugteil zerlegt,

-       1 Stück Traktor, Marke D., teilweise stark beschädigt und angerostet, nicht mehr funktionsfähig

-       1 Stück Mercedes 307 d mit Meilerkipperladefläche, keine Prüfplakette vorhanden, starke Karosserie- und Rostschäden

-       1 Stück PKW Getriebe,

-       1 Stück Traktorgetriebe, verwittert und angerostet,

-       1 Stück Traktormotor, laut Angaben des Herrn M. von einem 190er Steyr,

-       1 Stück PKW, Mazda 626, Kombi, Farbe rot, Prüfplaketten-Daten: amtl. KZ: x, Prüfplaketten-Nr. x, letzte Lochung x, auf der linken Fahrzeugseite stark beschädigt,

-       1 Stück Traktor, Marke Steyr 188er, Traktor teilzerlegt, nicht funktionstüchtig,

-       1 Stück Traktor, Marke Massey Ferguson, Traktor teilzerlegt, nicht funktionstüchtig,

-       1 Stück Traktor, Marke Steyr T 84, Traktor teilzerlegt, nicht funktionstüchtig,

-       1 Stück Traktor, Marke Steyr T 190, Traktor teilzerlegt, nicht funktionstüchtig,

-       1 Stück Traktor, Marke Steyr T 80, Traktor teilzerlegt, nicht funktionstüchtig,

-       1 Stück Traktorgetriebe samt Bereifung, teilzerlegt, nicht funktionstüchtig,

-       1 Stück PKW Ford Escort Ghia, Farbe silber, Prüfplakette nicht einsehbar, Fahrzeug stark verwittert mit Rostschäden an der Karosserie,

-       1 Stück PKW Mazda 626, Farbe hellgrün, Motor und Getriebe vorhanden, Fahrzeug teilzerlegt, Karosserie stark verwittert,

-       1 Stück PKW Ford Escort, Farbe rot, Fahrzeug teilzerlegt, Karosserie stark verwittert und angerostet,

-       1 Stück Mercedes, stark angerostet und verwittert mit Schiffsaufbau und Ladekran auf dem LKW-Aufbau, Schiffsaufbau stark verwittert und mit starken Schmierölkontaminationen

-       1 Stück Traktor, Marke Steyr (Ersatzteilspender)

-       1 Stück PKW VW Jetta, Farbe beige, Prüfplakettendaten: amtl. KZ: x, Prüfplakettennummer x, letzte Lochung 7/05

-       1 Stück PKW Ford Fiesta, 1,1 CL, Farbe weiß, Prüfplakettendaten: amtl. KZ: x, Prüfplakettennummer x, letzte Lochung x, Karosserie stark verwittert sowie stellenweise starke Rostschäden

-       Unterhalb eines Flugdaches auf unbefestigtem Boden: 1 Stück PKW Marke Mercedes, 7 Stück Traktoren, 6 Stück Motoren sowie eine Unmenge an Traktoren- und Geräteteilen, 1 Stück Getriebe

 

in Spruchpunkt 2. gestrichen und in den Spruchpunkt 1. übertragen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Höhe von € 140,-- zu leisten.

Der Beitrag des Beschwerdeführers zu den Verfahrenskosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verringert sich hinsichtlich Spruchpunkt 2. auf € 73,--. Diesbezüglich ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau im Inn vom 16. April 2013, GZ UR96-12-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen 1. der Übertretung des § 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 1 Z 2 und § 1 Abs 3 Z 3, 4 und 9 AWG 2002 eine Geldstrafe iHv € 700,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 32 Stunden sowie wegen 2. der Übertretung des § 79 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 1 Z 2 und § 1 Abs 3 Z 3, 4 und 9 AWG 2002 eine Geldstrafe iHv € 1.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 10 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag zu 1. iHv € 70,-- sowie zu 2. iHv € 100,-- verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben zumindest am 05.03.2013 auf den Grst. Nr. 10,12,15 und .20/1 KG x, Gemeinde, auf unbefestigtem Boden

 

1.) nicht gefährliche Abfälle und zwar

 

-      1 Stück Güllefass, stark angerostet und verwittert, von Sträuchern und Gräsern umwachsen,

-      9 Stück landwirtschaftliche Geräte (s Stück Mähwerk), 2 Stück Kreiselheuer, 2 Stück Kreiselschwader, 2 Stück Pflüge, 1 Stück Frontladergewicht, 1 Stück Frontschaufel),

Geräte angerostet und verwittert, von Gräsern und Sträuchern umwachsen,

-      1 Stück Jenbacher Kompressor, nicht mehr funktionsfähig

-      ca. 80 Stück PKW- und Traktorreifen, beschädigt bzw. Profil abgefahren

-       2 Stück Traktoranhänger aus Holz, Holz stark beschädigt und morsch,

-       1 Stück Abdeckung für einen Traktor, beschädigt und angerostet,

-       1 Stück Ladewagen mit Kunststoffplane überdeckt, Ladewagen stark angerostet und verwittert, als Holzlagerplatz verwendet

-       Unterhalb eines Flugdaches auf unbefestigtem Boden: 2 Stück Traktoranhänger und 1 Stück Ladewagen mit Brennholz

 

und

 

2.) gefährliche Abfälle und zwar

 

-       1 Stück PKW Ford-Fiesta, Farbe rot, keine Prüfplakette vorhanden, Motor und Getriebe ausgebaut, Fahrzeugteil zerlegt,

- 1 Stück PKW Ford-Escort 1,6 d, Farbe metallic blau, keine Prüfplakette vorhanden, Motor und Getriebe ausgebaut, Fahrzeugteil zerlegt,

1 Stück Traktor, Marke Deutz, teilweise stark beschädigt und angerostet, nicht mehr funktionsfähig

-       1 Stück Mercedes 307 d mit Meilerkipperladefläche, keine Prüfplakette vorhanden, starke Karosserie- und Rostschäden

-       1 Stück Stapler, Marke Orenstein & Koppel, Farbe rot, mit Motor, teilzerlegt, stark angerostet und beschädigt,

-       1 Stück PKW Getriebe,

-       1 Stück Starterbatterie, Marke Varia B 22,

-       1 Stück Gabelstapler, Marke Boss, Farbe gelb, Motor vorhanden,

-       1 Stück Traktorgetriebe, verwittert und angerostet,

-       1 Stück Traktormotor, laut Angabe des Herrn Maier von einem 190er Steyr

-       1 Stück PKW, Mazda 626, Kombi, Farbe rot, Prüfplaketten-Daten: amtl. KZ: x, Prüfplaketten-Nr. x, letzte Lochung 6/12, auf der linken Fahrzeugseite stark beschädigt,

-       1 Stück Traktor, Marke Steyr 188er, Traktor teilzerlegt, nicht funktionstüchtig,

-       1 Stück Traktor, Marke Massey Ferguson, Traktor teilzerlegt, nicht funktionstüchtig,

-       1 Stück Traktor, Marke Steyr T 84, Traktor teilzerlegt, nicht funktionstüchtig,

-       1 Stück Traktor, Marke Steyr T 190, Traktor teilzerlegt, nicht funktionstüchtig,

-       1 Stück Traktor, Marke Steyr T 80, Traktor teilzerlegt, nicht funktionstüchtig,

-      1 Stück Traktorgetriebe samt Bereifung, teilzerlegt, nicht funktionstüchtig,

-       1 Stück PKW Ford Escort Ghia, Farbe silber, Prüfplakette nicht einsehbar, Fahrzeug stark verwittert mit Rostschäden an der Karosserie,

-       1 Stück PKW Mazda 626, Farbe hellgrün, Motor und Getriebe vorhanden, Fahrzeug teilzerlegt, Karosserie stark verwittert,

-       1 Stück PKW Ford Escort, Farbe rot, Fahrzeug teilzerlegt, Karosserie stark verwittert und angerostet,

-       1 Stück Mercedes, stark angerostet und verwittert mit Schiffsaufbau und Ladekran auf dem LKW-Aufbau, Schiffsaufbau stark verwittert und mit starken Schmierölkontaminationen

-       1 Stück Traktor, Marke Steyr (Ersatzteilspender)

-       1 Stück PKW VW Jetta, Farbe beige, Prüfplakettendaten: amtl. KZ: x Prüfplakettennummer x, letzte Lochung 7/05

-       1 Stück PKW Ford Fiesta, 1,1 CL, Farbe weiß, Prüfplakettendaten: amtl. KZ: x, Prüfplakettennummer x, letzte Lochung 10/08, Karosserie stark verwittert sowie stellenweise starke Rostschäden

- Unterhalb eines Flugdaches auf unbefestigtem Boden: 1 Stück PKW Marke Mercedes, 7 Stück Traktoren, 6 Stück Motoren sowie eine Unmenge an Traktoren- und Geräteteilen, 1 Stück Getriebe 3 Stück

 

jeweils entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.1 Z.2 AWG gelagert, zumal durch die Lagerung das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt worden ist und dadurch die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt und die Umwelt über das unvermeidbare Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.“

 

Begründend führte die Behörde den Verfahrensgang sowie die Ergebnisse der beiden durchgeführten Lokalaugenscheine an:

 

So stellte der Amtssachverständige für Abfalltechnik fest, dass die im späteren Spruch des Bescheides genannten Traktoren, Altfahrzeuge, landwirtschaftlichen Maschinen und sonstigen Abfälle am 5. März 2013 auf dem ggst. Grundstück vorgefunden worden seien. Die Lagerung sei auf unbefestigtem Boden erfolgt, wobei die Gegenstände nach Angaben des Bf größtenteils dem Grundeigentümer oder anderen Personen gehören würden. Von dritten Personen sowie vom Bf seien Zerlege- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt worden, wobei an diversen Stellen Tropfverluste an Traktoren und sonstigen Fahrzeugen festgestellt worden seien. Die Lagerung und Reparaturen seien auf unbefestigten und nicht witterungsgeschützten Flächen erfolgt.

 

Die genannten Traktoren, Altfahrzeuge, landwirtschaftlichen Maschinen und sonstigen Abfälle seien teilzerlegt gewesen bzw. würden nur mehr Fragmente darstellen und als Ersatzteilspender dienen. Eine bestimmungsgemäße Verwendung sei damit nicht mehr möglich. Die Lagerung der Altfahrzeuge widerspreche außerdem der Altfahrzeugeverodnung.

 

Durch die Lagerung der angeführten Gegenstände könne laut Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt und die Umwelt über das unvermeidbare Ausmaß hinaus verunreinigt werden.

 

Auch seitens des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sei am 12. März 2013 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, wobei dieser in seiner Stellungnahme festhielt, dass der bezughabende Landschaftsbereich charakterisiert durch eine intakte Naturlandschaft und eine Verzahnung von landwirtschaftlichen Flächen im Talbereich und Waldflächen an den Hangkanten des Bitzlthales sei. Es bestehe ein harmonisch gegliederter Kultur- und Landschaftsraum. Die Lagerung der Abfälle führe zu einer Verdichtung nutzungsbedingter Eingriffe und damit zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Landschaftsbildes. Zu den Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes zähle es, unter Berücksichtigung vorhandener Nutzungsstrukturen ein Überhandnehmen von künstlichen Elementen zu vermeiden, um die Ausdehnung anthropogen stark geprägter Siedlungsbereiche hintan zu halten. Durch die Lagerung der Abfälle komme es zu einer massiven Beeinträchtigung des örtlichen Landschaftsbildes durch das Vorhandensein von landschaftsfremden und ausschließlich anthropogen bedingten Elementen und Abfällen in einer sonst intakten Kulturlandschaft. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei daher eine umgehende Entfernung der Abfälle erforderlich.

 

Schließlich stellte die Behörde fest, dass der Bf von seinem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt würden: „Monatliches Nettoeinkommen: ca. 1.500.- Euro, Vermögen: 200.000.- Euro, keine Sorgepflichten.“

 

Die Behörde führte nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen aus, dass sie davon ausgehe, dass die in ihrem Spruch genannten Gegenstände im Besitz des Bf seien und sein ggü. dem Amtssachverständigen geäußertes gegenteiliges Vorbringen – mangels Substantiierung – eine bloße Schutzbehauptung darstelle.

 

Für die Beurteilung einer Sache als Abfall nach den Bestimmungen des AWG 2002 komme es einerseits auf eine subjektive, andererseits auf eine objektive Komponente an. Zum objektiven Abfallbegriff führte die Behörde aus, dass die Gegenstände beschädigt und daher nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung seien; außerdem sei eine Reparatur mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich.

Nach den eingeholten Gutachten würden die Gegenstände eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen; außerdem könne die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden, da bereits Betriebsflüssigkeiten ausgetreten seien. Weiters werde dadurch die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus belastet.

 

Schließlich widerspreche der Lagerplatz den Bestimmungen der Altfahrzeugverordnung bzw. handle es sich um keine genehmigte Anlage, sodass die Lagerung entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 erfolgt sei.

 

Hinsichtlich des Verschuldens führte die Behörde aus, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge und der Bf nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihn kein Verschulden treffe. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass dieser die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zugrunde liegen und sich die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen würde. Mit den Mindeststrafen könne jedoch aus spezial- und generalpräventiven Gründen, sowie des großen Umfanges der Abfalllagerungen nicht das Auslangen gefunden werden. Von der Bestimmung des § 20 bzw. § 21 VStG könne nicht Gebrauch gemacht werden, zumal einerseits keine Milderungsgründe vorhanden seien und andererseits auch das Verschulden keinesfalls als geringfügig anzusehen sei.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Bf vom 30. April 2013, die sich gegen die Bescheide UR01-3-2013 sowie UR96-12-2013 wendet. Hinsichtlich des für dieses Verfahren ggst. Bescheides UR96-12-2013 führt der Bf aus, dass „[b]ei den PKW [...] nur zwei mit Motor, aber Motor und Getriebeöl entleert und Kraftstofftanks und Batterien ausgebaut [waren]. Traktoren sind ohne Motoröl, Dieseltanks ausgebaut, weil sie zur Ergänzung (Teilespender) verwendet werden“. Durch seine Reparaturtätigkeiten an Landmaschinen, Traktoren, Mähdreschern und dgl. habe er einiges an Ölverlust behoben. Werden Arbeiten durchgeführt, werde das ausgeflossene Öl oder der ausgeflossene Kraftstoff immer gesammelt.

 

Zusammenfassend brachte der Bf vor, dass er die Bestrafung eines Menschen, der an der Beseitigung von Öl- und Kraftstoffausflüssen arbeite, als „nicht zutreffend“ erachte.

 

 

3. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

 

Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs 7 VwGbk-ÜG.

 

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme; zu der am 13. November 2013 vor dem Oö. Verwaltungssenat durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien keine der ordnungsgemäß geladenen Parteien des Verfahrens. Am 14. November 2013 langte die schriftliche Mitteilung des Bf ein, dass die Fahrt zur Verhandlung „im derzeitigen Zustand [seiner] Gelenksbeschwerden nicht befolgt“ werden könne.

 

Die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte mit Schreiben vom 10. Oktober 2013, dem Bf zugestellt am 11. Oktober 2013, sodass ihm eine Vorbereitungsfrist von deutlich mehr als den gesetzlich geforderten zwei Wochen (vgl § 51e Abs 6 VStG, nunmehr § 44 Abs 6 VwGVG) zur Verfügung gestanden ist. Das Schreiben des Bf langte beim Oö. Verwaltungssenat hingegen erst nach dem Verhandlungstermin ein, sodass diesem naturgemäß keinerlei Reaktionsmöglichkeit mehr verblieb (vgl hierzu etwa VwGH 28.03.1996, Zl. 95/06/0061). Die Verhandlung erfolgte daher gem § 51f Abs 2 VStG (nunmehr § 45 Abs 2 VwGVG) in Abwesenheit des Bf. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Bf, soweit er eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltungsbehörde behauptete, vollinhaltlich gefolgt wird und auch die Behörde von der Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung absah.

 

 

II.            Hinsichtlich der Frage, ob die PKW und Traktoren Betriebsflüssigkeiten enthielten und auf welche der zahlreichen abgestellten Fahrzeuge dies im Einzelnen zutrifft, liegt dem LVwG der Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn – hierin insbesondere das abfalltechnische Gutachten vom 7. März 2013, GZ UBAT-950208/595-2013-Br/L – vor, das eine Fotodokumentation der auf dem ggst. Grundstück vorgefundenen Gegenstände sowie die Feststellung vereinzelter Bodenkontaminationen enthält.

 

Der zum Zeitpunkt der Begehung durch den Sachverständigen vorgelegene Zustand kann zum jetzigen Zeitpunkt – nicht zuletzt aufgrund des behördlichen Beseitigungsauftrages – nur mehr aufgrund der Aktenlage nachvollzogen werden. Dem Bf kann daher von Seiten des LVwG nicht entgegengetreten werden, wenn er angibt, dass er bei den PKW und Traktoren die Betriebsflüssigkeiten entleert bzw. Batterien ausgebaut habe. Die vom Sachverständigen festgestellten Boden­kontaminationen werden nämlich bloß allgemein festgehalten, können jedoch den einzelnen von der Behörde in ihrem Bescheid aufgelisteten PKW und Traktoren bzw. deren Teilen nicht eindeutig zugeordnet werden.

 

Das LVwG geht daher davon aus, dass – wie vom Bf vorgebracht – bei sämtlichen unter Punkt 2. des Bescheides vom 16. April, GZ UR96-12-2013, genannten PKW und Traktoren sowie deren Einzelteilen keine (wesentlichen) Mengen an Betriebsflüssigkeiten bzw. keine Batterien und dergleichen vorhanden waren.

 

Was jedoch die Eigenschaften der übrigen unter Punkt 2. des angefochtenen Bescheides genannten Gegenstände betrifft – eine Starterbatterie der Marke „Varta B 22“ sowie abgestellte Stapler und LKW –, wurde vom Bf nichts gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde vorgebracht, sodass diesen vom LVwG gefolgt wird. Insbesondere auch die ungeschützte Lagerung der Starterbatterie ist der Fotodokumentation im Anhang des Sachverständigen­gutachtens klar zu entnehmen.

 

 

III.           Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Überprüfung des Bescheides auf Grund der Beschwerde vorzunehmen, wozu gem § 9 Abs 1 Z 3 leg cit die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, gehören.

 

Gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.   Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Abfälle iSd AWG 2002 sind gemäß § 2 Abs 1 leg cit bewegliche Sachen,

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 2 Abs 3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne des AWG jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

§ 15 Abs 1 AWG 2002, auf den die im Folgenden dargestellten Strafbestimmungen verweisen, normiert schließlich, dass bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen

1.   die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs 1 und 2 zu beachten und

2.   Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) zu vermeiden

sind.

 

Gemäß § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des AWG 2002, BGBl I Nr. 35/2012) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 bis 36.340 Euro zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt.

 

Gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des AWG 2002, BGBl I Nr. 35/2012) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt.

 

Bei den genannten Strafsätzen zog das LVwG gem § 1 Abs 2 VStG das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht heran (§ 79 AWG 2002 idF BGBl I Nr. 35/2012), weil es in der Zwischenzeit durch BGBl I 2013/103 zu einer Erhöhung der im AWG 2002 festgesetzten Strafrahmen gekommen ist.

 

Gefährliche Abfälle sind gemäß § 4 Abs 1 der Abfallverzeichnisverordnung (BGBl II Nr 570/2003 idgF) jene Abfälle, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs 1 leg cit mit einem „g“ versehen sind. Das Abfallverzeichnis lautet auszugsweise wie folgt:

 

SN

g/gn

Bezeichnung

35103

 

Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt

35203

gn

Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)

35204

 

Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen

35322

gn

Bleiakkumulatoren

57502

 

Altreifen und Altreifenschnitzel

Anm.: gn = gefährlich, nicht ausstufbar

 

 

IV.          1. Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass der Bf der verwaltungsbehördlichen Beurteilung, wonach alle in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Bescheides aufgezählten Gegenstände den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen, nicht entgegentrat. Die Behörde hat diesbezüglich umfangreiche – auf Basis von Sachverständigengutachten erhobene sowie gut dokumentierte – Sachverhalts­feststellungen getroffen, die unwidersprochen geblieben sind. Die darauf gründende zutreffende rechtliche Beurteilung, dass alle ggst. Sachen Abfälle iSd § 2 Abs 1 Z 2 und Abs 3 AWG 2002 darstellen, weil deren Lagerung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist und die Sachen weder neu sind noch in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, ist daher nicht zu beanstanden.

 

Bei der Frage, ob diese Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich iSd AWG 2002 einzustufen sind, ist das oben auszugsweise dargestellte Abfallverzeichnis heranzuziehen. Demnach handelt es sich bei „Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen“ (SN 35204) um nicht gefährliche Abfälle, während es sich bei „Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ (SN 35203) um gefährliche Abfälle handelt.

 

Da die verfahrensgegenständlichen, in Spruchpunkt 2. des Bescheides aufgezählten PKW und Traktoren nach den Annahmen des LVwG keine (umweltrelevanten Mengen an) gefährliche(n) Inhaltstoffe(n) enthalten, handelt es sich demgemäß um keine gefährlichen Abfälle. Eine Lagerung entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 AWG 2002 stellt damit bloß eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 dar.

 

Der Bescheid war daher dahingehend abzuändern, dass die verfahrensgegenständlichen PKW und Traktoren bzw. deren Einzelteile nicht unter den Tatvorwurf des Spruchpunktes 2. „gefährliche Abfälle“, sondern unter den Tatvorwurf des Spruchpunktes 1. „nicht gefährliche Abfälle“ zu subsumieren sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuwiesen, dass darin keine neue Tatanlastung zu sehen ist, sondern vielmehr eine Änderung der rechtlichen Beurteilung, welche dem Oö. LVwG im Beschwerdeverfahren zusteht.

 

2. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Tatsache der Lagerung von gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfällen auf den ggst. Grundstücken wurden vom Bf nicht bestritten, sodass von ihm auch kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, Zweifel an der subjektiven Verantwortung des Bf zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen Abfälle auf den Grundstücken bereits längere Zeit gelagert sind, sodass dem Bf jedenfalls ausreichende Zeit zugekommen wäre, entsprechende Erkundigungen hinsichtlich der rechtskonformen Vorgangsweise einzuholen. Nach dem Vorbringen des Bf hat er hingegen erst auf das Einschreiten der Behörde reagiert und die gelagerten Abfälle einer Entsorgung zugeführt. Insgesamt geht das Oö. LVwG daher davon aus, dass die dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sind. Das Vorbringen, dass der Bf mit seiner Reparaturtätigkeit an der Vermeidung von Umweltverschmutzungen mitwirke, vermag daran nichts zu ändern, weil sich der Bf auch auf dem ggst. Grundstück im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften zu verhalten gehabt hätte und er dies zumindest fahrlässig unterlassen hat.

 

3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe für die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle gemäß Spruchpunkt 1. ist zunächst anzumerken, dass sich die verwaltungsbehördlich verhängte Strafe – wie auch schon im Bescheid dargelegt – im unteren Bereich des in § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 vorgesehenen Strafrahmens von 360 bis 7.270 Euro bewegt. Bei der Strafbemessung war einerseits das große Ausmaß an widerrechtlicher Lagerung von Abfall zu berücksichtigen, was eine beträchtliche Intensität der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter bewirkte; andererseits war dem die Unbescholtenheit des Bf entgegenzusetzen. Die Angabe des Bf, dass er durch seine Reparaturtätigkeiten an der Beseitigung von Umweltbelastungen mitwirke, kann nach Ansicht des LVwG hingegen keine weitere Strafmilderung begründen, weil darin keinerlei Rechtfertigung zu erblicken ist, die Abfalllagerungen (bzw. Reparaturen) auf dem ggst. Grundstück ohne jegliche Bedachtnahme auf Umwelt oder Landschaft durchzuführen. Die von der Erstbehörde festgelegte Verwaltungsstrafe erscheint dem LVwG daher im Ergebnis tat- und schuldangemessen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe in Bezug auf Spruchpunkt 2. war aufgrund der Reduktion des Tatvorwurfes durch das LVwG zwingend auch eine Reduktion der Strafe sowie Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen (vgl etwa Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 51 Rz 14 mwN.). Dabei wurde über den Bf hinsichtlich Spruchpunkt 2. nunmehr bloß die Mindeststrafe für die Lagerung gefährlicher Abfälle verhängt. Da damit die Strafe auf das grundsätzlich nicht unterschreitbare Mindestmaß festgelegt wurde, erübrigt sich eine weitergehende Erörterung der Strafhöhe.

 

Eine Anwendung des zum Tatzeitpunkt in Geltung stehenden § 21 Abs 1 VStG aF (bzw. der nunmehrigen Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG) kam nicht in Betracht, da ein Zurückbleiben hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt weder hinsichtlich Spruchpunkt 1. noch Spruchpunkt 2. ersichtlich ist. Auch für ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG gibt es keine Anhaltspunkte, sodass eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht kam.

 

 

V.           Damit hatte die Beschwerde, soweit sie gegen Spruchpunkt 1. „nicht gefährliche Abfälle“ gerichtet war, keinen Erfolg. Diesbezüglich war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. „gefährliche Abfälle“ war die Beschwerde teilweise erfolgreich. Es war daher eine Reduktion des Beitrages zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorzusehen; ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens unterbleibt.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger