LVwG-550162/11/BR/BRe

Linz, 31.03.2014

IM   NAMEN   DER   REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde der x, diese vertreten durch deren x,   gegen den Bescheid in Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9.12.2013, Agrar41-20-16-2013 vom 9.12.2013, nach der am 24.3.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.            Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I.            Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft W., vertreten durch den Jagdleiter S. P., auf Reduzierung des Rehwildabschusses um 10 % von 290 Stück Rehwild, der laut Abschussplan für das Jagdjahr 2013/2014 nach § 50 Oö. JagdG festgelegt war, abgewiesen.

Rechtlich gestützt wurde diese Entscheidung auf § 50 Abs.1 u. 4 Oö. JagdG iVm § 8 Abs.1 der VO über den Abschussplan u. die Abschussliste beantragt und bewilligt wurde.

 

 

I.1.Begründend wurde auszugweise folgendes ausgeführt:

Der Jagdpächter der Genossenschaftsjagd W. habe durch deren Jagdleiter S. x mit Schreiben vom 7. November 2013 einen Herabsetzungsantrag für den für das  Jagdjahr 2013/2014 beauftragt und bewillig gewesenen Rehwildabschuss um 57 Stück gestellt.

Mit Datum 7.11.2013 wären 198 Stück bei einer Gesamtabschussplanzahl von 290 Stück Rehwild erlegt, das sind 68 % des Gesamtabschusses.

7 Böcke der Klasse I und II sowie 12 Böcke der Klasse III und 10 männliche Kitze hätten nicht erlegt werden können.

Vom weiblichen Rehwild wären 25 Altgeißen (von insg. 52 Stück), 31 einjähriges weibliches Rehwild (von insg. 42 Stück) und 36 weibliche Kitz (von insg. 61 Stück) erlegt worden.

Da nach Ansicht des Jagdleiters erfahrungsgemäß bis zum Jahresende höchstens noch 35 Stück Rehwild erlegt werden hätten können, wäre um eine Reduktion des Abschussplanes um 57 Stück ersucht worden. Dies würde einen Gesamtabschuss von 233 Stück Rehwild bedeuten.

Als Begründung wurde angegeben, die vorgegebene Stückzahl von 290 könnte aus den vielfältig und hinlänglich bekannten Gründen unter Verweis auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2.10.2013, zu Agrar41 -20-2013 sowie Abwanderung durch das Hochwasser im Marchland nicht erreicht werden.

 

Darüber habe die jagd- und forstfachliche Amtssachverständige über Ersuchen der Jagdbehörde in ihrer zum Gegenstand erstellten jagd- und forstfachlichen Stellungnahme vom 11.11.2013 unter Hinweis auf die Begründung des Antrages   § 50 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz idgF iVm § 8 Abs.1 Abschussplanverordnung (Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste) ausgeführt, dass eine Änderung des bei der Bezirkshauptmannschaft Perg beantragt gewesenen und von ihr festgesetzten Abschussplanes während des Jagdjahres (nur) dann möglich sei, wenn sich die für die Genehmigung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn aus sonst zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplanes unmöglich wäre.

In der Genossenschaftsjagd Waldhausen wären bis 7.11.2013 198 Stück Rehwild erlegt worden. Entsprechend der Gesamtbeurteilung in der Stufe I für das Jagdjahr 2013/2014 sei der Abschussplan mit 290 Stück Rehwild festgelegt worden. Der Erfüllungsgrad liege damit bei 68 % des Gesamtabschusses. Auf Grund der konkreten Revierbeurteilungen des vergangenen Jahres mit 17 Vergleichs- und Weiserflächen in Stufe I und 10 Vergleichs- und Weiserflächen in Stufe II habe  aus forstfachlicher Sicht dem raschen Absenken des Abschussplanes trotz der Gesamtbeurteilungsstufe I nicht zugestimmt werden können. Vielmehr wäre das Manko der Erfüllung bei den Böcken durch einen erhöhten Abschuss beim weiblichen Rehwild und bei den Kitzen zu kompensieren gewesen. Dem Jagdausschuss sei die Verbissproblematik in Waldhausen hinlänglich bekannt, sodass dieser einer Absenkung auf maximal 90 % des Abschusses zugestimmt habe. Den Antrag um Herabsetzung des Abschussplanes um die nicht erlegten 57 Stück auf 233 Stück Rehwild wäre daher aus forst- und jagdfachlicher Sicht zum damaligen Zeitpunkt nicht stattzugeben gewesen. Die Basis für die Absenkung der Abschusshöhe sei die Beurteilung der Wildschadenssituation Wald. Die Abschussplanung habe sich an der Möglichkeit des Aufkommens von Naturverjüngung oder Aufforstung ohne Zaunschutz zu orientieren. Da keine maßgebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten wären, wäre eine Änderung des Abschussplanes während des Jagdjahres nicht hinreichend begründet Eine endgültige fachliche Beurteilung des Antrages erfolge nach Durchführung der Vegetationserhebungen im Frühjahr 2014.

 

Der Bezirksjagdbeirat habe mit Schreiben an die Jagdbehörde vom 13.11.2013 im Einvernehmen mit dem Jagdausschussobmann einer Abschussplanherabsetzung um 10 % zugestimmt.

 

Rechtlich wurde der abweisende Bescheid mit dem Hinweis auf die Rechtslage iVm der eingeholten jagd- und forstfachliche Stellungnahme, die im Wesentlichen keine weiteren Anhaltspunkte erbrachte die für eine Absenkung des Abschussplanes gesprochen hätten. Vielmehr sei darin bestätigt worden, dass keine maßgeblichen Veränderungen der Verhältnisse eingetreten gewesen wären, die eine Abänderung des Abschussplanes während des Jagdjahres begründet hätten.

Auch die mögliche Abwanderung in Nachbarreviere durch das Hochwasser im Juni 2013 habe sich aus Sicht der Jagdbehörde nicht unter dem Begriff "Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse oder sonst zwingenden Gründe" subsumieren lassen.

Da keine Voraussetzungen für eine positive Erledigung, wie zB Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse oder sonst zwingende Gründe nachgewiesen werden hätten können, sei nach Anhörung des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

 

 

II. In der dagegen gerichteten Beschwerde wird seitens der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft (Jagdgenossenschaft) folgendes ausgeführt:

Der Jagdpächter der Genossenschaftsjagd W., vertreten durch den Jagdleiter x, habe mit Schreiben vom 7 Nov. 2013 einen Herabsetzungsantrag  für den beauftragten Rehwildabschuss des Jagdjahres 2013/2014 um 57 Stk. Rehwild gestellt.

 

Mit Datum 7.11.2013 wurden 198 Stk. hei einer Gesamtabschusszahl von 290 Stk. Rehwild erlegt, das sind 68 % des Gesamtabschusses.

 

Es konnten bis zu diesem Datum nicht erlegt werden: 25 Altgaisen (von insges. 52 Stk.); 31 Schmalgaisen (von insges. 42 Stk.) und 36 weibliche Kitze (von insges. 61 Stk.); 7 Böcke der Klasse 1 und II; 12 Böcke der Klasse II) sowie 10 Kitzböcke.

 

Da aus Erfahrung erwartet werden muss, dass mit größter jagdlicher Anstrengung über den noch verbleibenden Zeitraum bis Jahresende höchstens noch 35 Stk. Rehwild zur Strecke gebracht werden können stellte die Jagdgesellschaft W. einen Herabsetzungsantrag um 57 Stk. Rehwild, also auf einen Gesamtabschuss von 233 Stk.

 

Als Begründung für die nicht mögliche Erfüllung des Abschussauftrages von 290 Stk. Wurde zwar nur auf die „vielfältigen und hinlänglich bekannten Gründe" verwiesen und auch auf eine Abwanderung in die durch das Hochwasserereignis vom Juni 2013 „entleerten" Jagdgebiete des Machlandes.

 

Unter „vielfältig und hinlänglich" bekannten Gründen wurde vordringlich die in vielen höher gelegenen Jagdgebieten festgestellte hohe Kitzsterblichkeit durch die über einen längeren Zeitraum vorherrschende nasskalte Witterung und die in diesem Jahr konzentrierte landwirtschaftliche Tätigkeit beim Silieren auf Wiesenauszugsflächen mit anschließender meist sofortiger Jaucheausbringung verstanden.

 

Der Herabsetzungsantrag wurde seitens der Jagdgesellschaft W. nicht willkürlich eingebracht, sondern um zu vermeiden, dass die Nichterfüllbarkeit trotz Bemühens {auch im eigenen finanziellen Interesse) der Jagdgesellschaft als Ungehorsamsdelikt ausgelegt wird.

 

In der Ausführung der jagd- und forstfachlichen Sachverständigen wurde neben ergänzenden Hinweisen zum Herabsetzungsansuchen dieses auch mit der Begründung abgewiesen, dass auf Grund der konkreten Revierbeurteilungen des vergangenen Jahres mit 17 Weiser- und Vergleichsflächen in Stufe I und 10 Weiser und Vergleichsflächen in Stufe II aus forstfachlicher Sicht dem raschen Absenken des Abschussplanes trotz der Gesamtbeurteilungsstufe I nicht zugestimmt werden kann, UH.MEHR IST DAS MANKO DER ERFÜLLUNG BEI DEN BÖCKEN DURCH EINEN ERHÖHTEN ABSCHUSS BEIM WEIBLICHEN REHWILD UND BEI DEN KITZEN ZU KOMPENSIEREN.

 

Sie verweist ferner auch darauf, dass dem Jagdausschuss die „Verbissproblematik" in Waldhausen hinlänglich bekannt sei, sodass dieser einer Absenkung auf max 90 % des Abschusses ZUSTIMMEN konnte.

Weiters heißt es: Da keine Veränderung maßgeblicher Verhältnisse eingetreten sind, Ist eine Änderung während des Jagdjahres nicht hinreichend begründet.

Der Jagdausschuss (18.11.2013) und der Bezirksjagdbeirat (13.11.2013) gaben eine positive Stellungnahme für eine Herabsetzung des Abschussplanes auf 90 % ab.

 

In der rechtlichen Beurteilung wird angeführt, dass auch die deklarierten Beobachtungen des Jagdausschussmitgliedes (x, Landwirtschaftskammer), der selbst beobachtet hat, dass die jagdliche Situation in der GJ W. heuer einer Einschränkung durch Wildverluste zufolge Witterung unterliegt, keine zwingenden Gründe für die Herabsetzung des Abschussplanes darstellen. Jedenfalls würden ungünstige Witterungsverhältnisse im Frühjahr 2013 und die damit verbundene Mortalität von Kitzen keine Änderung des Abschussplanes rechtfertigen, weil es sich um natürliche Schwankungen handle.

 

GRÜNDE, AUF DIE SICH DIE BEHAUPTUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT FÜR DIE BERUFUNG STÜTZT:

 

Die Ergebnisse von Bewertungen der Weiser-und Vergleichsflächen unterliegt den mathematischen Regeln statistischer Erhebungen an Stichproben (mit Variation und Streuung der Ergebnisstichproben). Endergebnis war eine Gesamtbeurteilung des Jagdgebietes in Stufe I.

 

Die Gesamtbewertung würde verfälscht, wenn ein Teil der Stichproben mit ungünstigeren Ergebnissen dazu herangezogen werden würde, um teilweise damit die Abweisung des Herabsetzungsantrages mit zu begründen. Auch wenn dies von forstlicher Seite getan wird, ändert das nichts daran, dass damit die Gültigkeit statistischer Ermittlungen nach mathematischen Grundsätzen ad absurdum geführt wird!

 

Völlig unverständlich erscheint die Forderung der jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen, das Manko bei der Erfüllung des Bockabschusses durch einen erhöhten Abschuss beim weiblichen Rehwild und bei Kitzen (die Mortalität letztere ist Mitbegründung des Herabsetzungsantrages) als  kompensier bar dazustellen!

 

Durch eine damit verbundene Übererfüllung des Abschusses weiblichen Rehwildes würde sich durch Veränderung des Geschlechterverhältnisses und der Zuwachsverringerung, die sich im folgenden Jahr auswirkt, zwangsläufig ein weiteres Hemmnis zur Erfüllung der Abschussplanvorgaben ergeben, zumal die Abschussplanverordnung eine Herabsetzung für eine hochgerechnete Auswirkung einer derart verminderten Zuwachsrate nicht zulassen wird. Es ist zu befürchten, dass ein erneut im Jagdjahr 2014/15 notwendiger Herabsetzungsantrag mit der Argumentation, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert haben, abgewiesen wird.

 

Es erscheint auch unverständlich, dass ein durch Auffinden von Kitzkadaver örtlich nachweisbarer und auf das betroffene Jagdjahr beschränkter Verlust von Kitzen beim Setzen durch ungewöhnliche Witterung (Kälte, Regen....was aus den Aufzeichnungen der ZAMG nachweisbar ist) keine maßgeblichen Veränderungen der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt, zu dem der Abschussplan erstellt wurde, darstellen soll.

Dieser vorauseilende Hinweis wurde auch in einem Schreiben des Bezirkshauptmannes von Perg am 2. 0kt. 2013 (Gz Agrar41-20-2013) unter „Witterungsbedingter Herabsetzung" angeführt.

 

Wörtlich: "Ganz grundsätzlich ist hier anzuführen, dass negative Witterungseinflüsse alleine die Veränderung der Abschusszahlen noch nicht hinreichend begründen. Umgekehrt werden bei einer für die Vitalität und Zuwachsrate des Rehwildes besonders günstige Witterung nachträglich auch keine Erhöhung der Abschusspläne festgesetzt." Diese bereits am 2.Okt.2013 vom Bezirkshauptmann getätigte Festlegung erscheint dem Berufungswerber problematisch, weil sie ohne Anhörung des Bezirksjagdbeirates oder den zuständigen Jagdausschüssen später zu tätigende jagdfachliche Entscheidungen in Einzelfällen mitbeeinflusst. Anhörungsrechte der Jagdausschüsse (Grundeigentümer) und des Bezirksjagdbeirates wurden damit als unbeachtlich qualifiziert (im Inhalt des angeführten Schreibens wurde der Umstand, dass in den vergangenen Jagdjahren von Jagden die eine besondere Zuwachsrate von Rehwild im betreffenden Jagdjahr feststellten, häufig sehr wohl um eine Abschusserhöhung angesucht wurde).

 

BEGEHREN:

 

Die Jagdgesellschaft begehrt die Herabsetzung des Abschussantrages im auf gesamt 233 Stk. Rehwild für das Jagdjahr 2013/14. Sie sichert das Bemühen aller in W. tätigen Jagdausübenden, eine höchstmögliche Annäherung der Abschusszahlen zur Abschussplanvorgabe bis zum Beginn der Schonzeit zu erreichen zu.

Die Jagdgesellschaft W. hält fest, dass das Nicht- Erreichen der vorgeschriebenen Abschusszahlen NICHT auf eine Ungehorsamkeit gegenüber einem behördlichen Auftrag zurückgeführt werden kann, sondern durch die Ausschöpfung des Möglichen und Machbaren begrenzt ist.

 

Die zuständigen Behördenorgane sind eingeladen, sich durch Revierbegleitung sich selbst von den Umständen möglicher Abschusstätigkeit zu überzeugen.

 

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird eine mündliche Verhandlung beantragt.“

 

 

III. Die noch am 23.12.2013 bei der Behörde eingebrachte Berufung war im nun verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beschwerde zu beurteilen. Die Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung getroffen, sondern diese mit dem Verfahrensakt nach etwa zwei Monaten dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.2.2014 vorgelegt, wo er am 20.2.2014 einlangte.

 

 

III.1. Im h. Vorverfahren wurde ergänzend noch Beweis erhoben durch Beischaffung der Rehabschussmeldungen im Jagdjahr 2013/2014, sowie durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme seitens des Landesjagdverbandes über die dortige Einschätzung des witterungs- u. hochwasserbedingten Einflusses auf den Rehwildbestand. Letzterem wurde durch die fachliche Mitteilung des Bezirksjägermeisters vom 17.3.2014 entsprochen (ON 9 des h. Aktes).

 

 

 

III.2. Im Behördenakt findet sich ein Schreiben des Bezirkshauptmanns von Perg an die Jagdleiter und Jagdausschussobleute des Bezirks mit dem Inhalt, es würden in letzter Zeit das Thema "Herabsetzungsanträge 2013" vermehrt an die Bezirkshauptmannschaft Perg als Jagd- und in diesem Zusammenhang wären Fragen aufgetreten die jagdlichen Akteure im Bezirk Perg, die behördlichen (genannt unsere) Aufgaben nicht nur im Vollzug der Gesetze, sondern auch deren „Kundinnen und Kunden“ (gemeint der vom behördlichen Handeln betroffenen Zielgruppe)  entsprechend umfangreich zu informieren. Die Behörde sehe ihre Aufgabe nicht nur im Vollzug der Gesetze, sondern vor allem  auch in einer proaktiven (deutsch: voraushandelnd) zum Thema zu informieren.

Gemäß § 50 Oö. Jagdgesetz wäre bekanntlich der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) nur auf Grund und im Rahmen eines (der Bezirkshauptmannschaft Perg angezeig­ten oder von ihr festgesetzten) Abschussplans zulässig.

Wenn sich nun die für die Genehmigung maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten oder wenn aus sonst zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplanes unmöglich wäre, hätte die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 50 Abs.4 Oö. Jagdgesetz iVrn § 8 Abs.1 Abschussplanverordnung (Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste) nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderun­gen des Abschussplanes anzuordnen. Diese "Änderung der maßgeblichen Verhältnisse" bzw. "sonstigen zwingenden Gründe" seien bei entsprechender Antragstellung für jedes Jagdgebiet kon­kret zu prüfen, wobei nachgenannte Punkte zu berücksichtigen wären.

 

Durch das Donauhochwasser im Juni 2013 wären rund 8 % des Bezirksgebietes überflutet worden. Lei­der hätten diese Überflutungen in den unmittelbar betroffenen Donaugemeinden u.a. auch Auswirkungen auf deren Jagdgebiete und den dortigen Wildbestand.

Wenn es nun in diesen Jagdgebieten durch das Donauhochwasser zu den oben genannten "Ver­änderungen der maßgeblichen Verhältnisse" oder "sonstigen zwingenden Gründe" für eine unterjährige Änderung des Abschussplanes gekommen sein und diesbezügliche begründete Anträge auf Änderung der Abschusspläne bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingingen, wären diese Anträge nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses entsprechend zu beurteilen.

 

Zu den ins Treffen geführten witterungsbedingten  Gründen für die Änderungen der Abschusspläne wäre schließlich die Auffassung vertreten worden, dass seitens der Jagdausübungsberechtigten auf Grund ei­ner nachteiligen Witterung im Frühjahr 2013 (mit Setzverlusten beim Nachwuchs des Rehwil­des) die Einhaltung der Abschusspläne erschwert oder unmöglich wäre.

 

 

III.2.1. Ganz grundsätzlich wurde dazu im besagten Schreiben des Bezirkshauptmannes zum Ausdruck gebracht, dass negative Witterungseinflüsse alleine die Verände­rung der Abschusszahlen noch nicht hinreichend begründeten. Umgekehrt würden bei einer für die Vitalität und Zuwachsrate des Rehwildes besonders günstigen Witterung nachträglich auch keine Erhöhungen der Abschusspläne festgesetzt.

Auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sei als Basis für die Abschusshöhe jeweils die gemeinsame Beurteilung der Verbissbelastung beim forstlichen Bewuchs heranzuziehen, da sich die Abschussplanung entsprechend der Abschussplanverordnung an der Möglichkeit des Auf­kommens von Naturverjüngungen oder Aufforstungen ohne Zaunschutz zu orientieren hätten. Aus diesen Gründen würde daher eine abschließende Beurteilung eines allfälligen witterungsbedingten Herabsetzungsantrages erst nach Durchführung der Vegetationserhebungen im Frühjahr 2014 erfolgen können, weshalb bis dahin die behördlich festgesetzten und rechtswirksamen Abschusspläne im Interesse der Landeskultur einzuhalten wären.

 

Abschließend wird in diesem Schreiben des Behördenleiters die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein. Sehr gerne stünden die Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft x (in diesem Falle Herr HR x [DW x], Frau OFstRin Dipl. Ingin. x [DW x] oder Frau x [DW x]) auch für persönliche Informationsgespräche zur Verfügung.“

 

 

III.3. Damit wurde jedoch zum Ausdruck gebracht, dass letztlich einem solchen Antrag grundsätzlich nicht stattgegeben werden könnte, weil die Behörde das behördliche Agieren im Ergebnis auf den Zeitpunkt nach dem Ende der Schusszeit verlegt, was letztlich diese gesetzliche Möglichkeit obsolet werden ließe.

 

 

IV. Dem Behördenakt findet sich ein Aktenvermerk vom 18.11.2013 angeschlossen, worin der Obmann des Jagdausschusses x als Vertreter der Landwirte die Behörde auf die seiner Ansicht nach, wegen des Hochwassers bedingten Unerfüllbarkeit des Abschussplans dem Antrag der Jagdgenossenschaft zugestimmt würde (AS 7).

Auch im Schreiben des Jagdausschusses an die Behörde vom 13.11.2013 wird mit dem Hinweis auf den niedrigen Rehwildbestand die Reduzierung des Wildstandes um 10 %  als gerechtfertigt dargestellt (AS 6).

 

 

IV.1. Aus der vom Vorsitzenden des Bezirksjagdbeirates, des Bezirksjägermeisters KR x h.c. Dipl.-Ing. Dr. U. x an die Behörde am 13.11.2013 übermittelten Schreiben spricht sich dieses Gremium für insgesamt siebzehn Genossenschaftsjagden für eine Herabsetzung der Abschußplan(ziel)vorgaben aus (Punkt d der AS 6).

Zusammenfassend wird darin ebenfalls auf die einstimmigen Beschlüsse des Bezirksjagdbeirates im Zusammenhang mit der Hochwassersituation Bezug genommen.

Betreffend das gegenständliche Jagdgebiet wird auf das oben zitierte Schreiben des Bezirkshauptmanns von Perg hingewiesen, welches jedoch nicht hinreichend begründet erkennen habe lassen, dass negative Witterungseinflüsse die Veränderung der Abschusszahlen noch nicht ausreichend begründen würde. Dies sei ohne Anhörung unabhängiger Sachverständiger (z.B erfahrener unabhängiger Wildbiologen) erfolgt. Ferner wird darin darauf hingewiesen, dass von Jagdgesellschaften in guten Jahren sehr wohl auch um Erhöhung von Abschusserfordernissen angesucht worden sei. Amtssachverständigengutachten sollten nicht als festgeschrieben und unanfechtbar gelten. Des Weiteren wurde auf eine Darstellung des Landesjägermeister-StV x unter Hinweis auf eine mündliche Äußerung des zuständigen politischen Referenten verwiesen, der zur Folge in Jagden in denen der Gaisabschuss voll erfüllt werde, der Kitzabschuss jedoch nicht erreicht werden könne, keine Strafverfahren wegen Nichterfüllung der Abschussplanvorgaben eingeleitet würden.

Abschließend wird betreffend die hier verfahrensgegenständliche Genossenschaftsjagd auf die Stellungnahme des Obmannes des Jagdausschusses verwiesen, worin sich dieser - wie oben bereits dargestellt - für eine Reduktion des Abschlussplanes und 10 % ausgesprochen habe.

 

 

 

IV.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war hier antragsgemäß und auch im Sinne der nach § 24 Abs.1 VwGVG, sowie der aus Art. 47 Abs.2 der GRC abzuleitenden Rechte geboten.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Verfahrensakt sowie deren Inhalte und die ergänzend beigeschafften Unterlagen verlesen und den Parteien Gelegenheit eröffnet sich dazu zu äußern.

Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. Dr. x, dem die wesentlichen Akteninhalte im Vorfeld zu Vorbereitung einer gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt wurde,  erstattete zur Frage der maßgeblichen Änderung der am 4.4.2013 dem Abschussplan zu Grunde gelegten Verhältnisse,  ein gutachterliche Stellungnahme.

 

 

 

V. Der im Beschwerdeverfahren ergänzend festgestellte Sachverhalt:

 

Die beschwerdeführende Genossenschaftsjagd hat über die gesamte Schusszeit verteilt insgesamt 250 Stück Rehwild zur Strecke gebracht (ON 6).  Alleine im Dezember sind noch 24 Stück Rehwild erlegt worden. Dies zeugt durchaus von einer nachhaltigen jagdlichen Aktivität.

Vom Jagdleiter wurde dies anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung einmal mehr und ebenfalls nachvollziehbar dargestellt. Selbst der Behördenvertreter räumte ein, dass diese Bemühungen anerkannt würden und wohl an die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu denken wäre, wenngleich sich die Behörde mit dieser Sichtweise nicht präjudizieren wolle.

Seitens des Bezirksjägermeisters, der als Sachverständige Auskunftspersonen über die näheren Umstände der jagdlichen Ausgangslage und des Hochwassereinflusses sowie der witterungsbedingten Umstände im Juni befragt wurde, wurde auf das vorweg im Rahmen der Stellungnahme in Beantwortung der h. Anfrage an den Oö. Landesjagdverband umfangreich übermittelte (Luft-)Bildmaterial mit der Darstellung der nahe gelegenen Überschwemmungsbereiche verwiesen (ON 9).

Die dazu im Anschreiben getätigten Ausführungen beziehen sich  jedoch nur auf einen im Ergebnis inhaltsgleichen Antrag der Jagdgenossenschaft B. (h. Verfahren LVwG-550163).

Diese Beweismittel wurden anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführlich zur Erörterung gebracht und in das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren einbezogen.

 

 

 

V.1. Gemäß dem Abschussplan für das Jagd war 2013/2014 sind im Zuge der Begehung am 4.4.2013 insgesamt 27 Flächen besichtigt worden, wobei 17 Flächen mit der Stufe 1 und 10 Flächen mit der Stufe 2 beurteilt worden sind. Insgesamt ergab sich eine Gesamtbeurteilung mit der Stufe 1 bei negativer Verbissentwicklung. Aus diesem Grund wurde die Abschussplanvorgabe und 3 % (= 9 Stück) Rehwild erhöht.

Laut Antrag der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft  vom 7.11.2013 waren bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt 198 Stück Rehwild von einer Gesamtzahl von 290 (= 68 % ) laut der vorher zitierten Abschussplanverordnung erfüllt. Darin wurde zum Ausdruck gebracht, dass bis zum Ende der Schusszeit (31.12.2013) höchstens noch 35 Stück Rehwild erlegt werden könnten. Aus diesem Grunde wurde meine Reduktion des Abschlussplanes um 57 Stück angesucht.

Die Beschwerdeführerschaft verwies abschließend in der Begründung des Antrages auf die aus den hinlänglich bekannten Gründen nicht möglich in Erfüllung der Abschussplanung Vorgabe in, weil das Rehwild durch das Hochwasser im Marchland abgewandert wäre. Die Jagdgesellschaft W. wolle sich im verbleibenden Jagdjahr aber dennoch für eine weidgerechte und intensive Bejagung bemühen.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ein Ausdruck aus der Wetterstatistik vom Mai 2013 vorgelegt woraus im Ergebnis hervorgeht, dass seit über 150 Jahren, seit genaue Daten über das Wetter in Österreich aufgezeichnet werden, mit Ausnahme der Jahre 1962 und 1965 der Mai 2013 der Nässeste der Geschichte gewesen sei. Die Temperaturabweichungen wären mit einem minus von 0,8 °C im Vergleich zu einem durchschnittlichen Mai, nicht so dramatisch ausgefallen. Bei den Sonnenstunden habe; 22 % gegeben. In West Österreich habe es bis zu 125 % und von Salzburg bis Kärnten bis zu 175 % mehr Niederschlag als üblich gegeben (Quelle: Website „wissenswertes.at/ 1. Juni 2013 – Beilage 1).

Ferner wurde eine Statistik Tabelle über die Abschussplanerfüllung vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Bockabschuss 84 % betrug jener der Altgaisen ein minus von 87 % [jeweils -7 Stück], bei den einjährigen männlichen Rehen 76 % [-12 Stück], bei den einjährigen Weiblichen 86 % [-6 Stück], männliche Kitze 95 % [-2] weibliche Kitze 72 %  [-17 Stück]. Insgesamt ein Abgang in einer Summe von -51 Stück und eine Erfüllung von 82 % (Beilage 2).

Ferner wird von der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft die Abschussplanvorgaben seit den Jahren 2005 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass mit Ausnahme der Jahre 2005, 2006 und in der Folge ab dem Jahr 2010 die Abschussplanung Vorgaben nicht mehr erfüllt werden konnten. Dabei ist zu bemerken, dass die vergangenen 3 Jahre die Planvorgaben annähernd gleich geblieben sind, wobei im Jahr 2011 die Abschussplanvorgabe 308 Stück Rehwild zum Gegenstand hatte, welcher bis auf 27 Stück nicht erfüllt wurde (Beilage 3).

Ebenfalls findet sich dieser Beilage angeschlossen eine Aufstellung über die Beurteilungsstufe der jeweiligen Vergleichsflächen. Auf deren Ergebnis ist hier nicht näher einzugehen.

Vorgelegt wurde auch eine Aufstellung über elf gesellschaftsintern durchgeführter sogenannter Riegeljagden, anlässlich derer 12 Rehe erlegt worden sind. Dabei wären insgesamt 154 Jäger und 58 Treiber im Einsatz gewesen. Mit der beginnenden Schusszeit auf das weibliche Rehwild sind in der Zeit vom 16.8. bis zum 31.8.2013 insgesamt bereits 26 Stück Rehwild erlegt worden, wobei diese sich aus 5 Altgaisen, 2 Schmalgaisen, 11 Gaiskitz und 5. Kitz dargestellt haben (Beilage 4).

Des Weiteren wurden die Reviergrößen von vier benachbarten Jagdgesellschaften und jener von W. mit den jeweiligen Abschussplanvorgaben aufgezeigt. Daraus geht hervor, dass die verfahrensgegenständliche Jagd mit einer Entnahme von 8,6 Stück pro 100 ha einen gegenüber den übrigen Vergleichsrevieren größeren Abschuss zu erfüllen hat wobei sich der vergleichende Abschluss der anderen Revieren mit ca. 6,4 Stück pro 100 ha darstellt (Beilage 5).

Zuletzt für den Ausdruck von der Statistik Austria über den nach Bundesländern gegliederten Rehwildabschuss in ganz Österreich in den Jahren 2012/2013 vorgelegt (Beilage 6). Daraus lässt sich für die hier verfahrensgegenständliche Frage zumindest nicht unmittelbar ein nachvollziehbarere Schlussfolgerung ziehen.

 

 

V.2. Beweiswürdigung:

Insgesamt wird mit der aufgezeigten Problematik wohl belegt, dass mit der hier nachgewiesenen jagdlichen Aktivität die Grenze der Machbarkeit und jagdlichen Zumutbarkeit erreicht worden sein dürfte, andererseits wird damit jedoch nicht dargelegt, dass durch die spezifische Situation die dem Antrag zu Grunde gelegt wurde, eine derart maßgebliche Veränderung der Verhältnisse vorgelegen wäre, die nicht auch schon bei der Abschussplanung im Grunde gegeben war. Dies ging auch schon aus der forstfachlichen Meinung der von der Behörde befassten Sachverständigen hervor.

Dies wurde schließlich abermals vom dem der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. x in einer für das Landesverwaltungsgericht durchaus plausibel dargelegt, indem prägnant und klar  ausgeführt wurde, es würde kein Zusammenhang mit dem Hochwassereinflusses in der Genossenschaftsjagd W. gesehen werden.

Auch die Witterung unterliege immer wieder Schwankungen,  welche keine wesentlichen Einflüsse auf die Population auszuüben vermögen. Vor diesem Hintergrund ging auch dieser Sachverständige davon aus, dass die Gesamtsterblichkeit und der Zuwachs im normalen Bereich lag.

Über richterliche Nachfrage, verwies der Sachverständige  auf die Funktion des Abschlussplanes der sich ein Werkzeug zwischen Grundbesitzer, Jägerschaft und Behörde im Sinne einer objektivierten Zielvorgabe begreift, der grundsätzlich eine Erfüllbarkeit zu Grunde liegt. Dies besagte aber nicht, dass einer Mindererfüllung gleichsam zwingend ein jagdfachliches Manko zu Grunde liegen müsste.

Wohl wird hier andererseits nicht zu bezweifeln sein, dass sich die Hochwassersituation über dieses Revier hinaus  insgesamt nachteilig auf die Rehwildpopulation und die objektive Erfüllbarkeit der Planvorgaben ausgewirkt hat, jedoch in diesem Revier nicht so nachhaltig, dass von derart geänderten Verhältnissen die Rede sein könnte, die ein unterjähriges Nachjustieren der Abschussplanung Vorgaben erfordert hätte. Wie andererseits jedoch  von der Behörde selbst einbekannt, wird in dieser Mindererfüllung von der Annahme eines  objektiven Sorgfaltsverstoßes kaum auszugehen sein. 

Diesbezüglich sieht sich auch das Oö. Landesverwaltungsgericht - was hier wohl nicht unmittelbar Verfahrensgegenstand ist – veranlasst anzumerken, dass hier rückblickend betrachtet wohl alles zumutbare unternommen worden sein dürfte um der Abschussplanverordnung weitestgehend nachzukommen. Dafür spricht jedenfalls die im Rahmen dieses Verfahrens  nachgewiesene jagdliche Aktivität.

Da es sich letztlich bei der Abschussplanung um eine von der Jagdgesellschaft zu beantragende und von der Behörde zu genehmigende an objektive Faktoren (Vegetation Zustand) zu orientierenden Prognoseeinschätzungen handelt, sind diesen durchaus Unwägbarkeiten (Fehlerkalkül) zuzumessen, sodass für ein Abgehen von dieser Vorgabe es zweifelsfrei feststehender Faktoren bedarf um von maßgeblichen Änderungen ausgehen zu können. Im Sinne der Vermeidung unzähliger Verfahren kann es auch dem § 50 Abs.4 Oö. JagdG nicht ein Inhalt zugedacht werden, der gleichsam schon ein vorsorgliches Abgehen von der Abschussplanvorgabe unterstützen würde. Damit wäre wohl in zahlreichen Fällen noch während des Jagdjahres ein derart aufwändiges Verfahren gleichsam dazwischen zu schieben. Letztlich wäre aber im Falle einer tatsächlichen Mindererfüllung die Behörde gehalten im Rahmen eines aufwändigen Verwaltungsstrafverfahrens dann nochmals sich mit der Verschuldensprüfung sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen zu müssen.

Die im Rahmen dieses Beweisverfahrens vom Sachverständigen aufgezeigten Umstände ließen solche maßgeblichen Veränderungen jedenfalls nicht erkennen. Insbesondere wurde in diesem Revier seitens der in diesem Verfahren tätig gewordenen Experten den ins Treffen geführten Ereignissen keine derart entscheidende Bedeutung zugedacht.

Letzteres konnte selbst mit dem von der Beschwerdeführerschaft vorgelegten Wetterdaten, die lediglich von einer Temperaturabweichung nach unten während der Setzzeit von 0,8 °C spricht, ebenfalls nicht überzeugend argumentiert werden.

Das jedoch aus anderen Gründen von einer objektiven Unerfüllbarkeit wohl ausgegangen wird können und seitens der beschwerdeführenden Jagdgenossenschaft alle Möglichkeiten der Rehwildbejagung wohl zur Gänze ausgeschöpft wurden, lässt sich diesem Verfahren jedoch allemal ableiten, ohne dabei die Behörde in einen allfälligen Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich zu präjudizieren.

 

 

VI. Rechtliche Begründung:

Gemäß § 50 Abs.4 Oö. JagdG, hat die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschußplanes anzuordnen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschußplanes unmöglich ist (Anm: LGBl.Nr. 32/2012).

Inhaltsgleich der Text der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, StF: LGBl.Nr. 74/2004, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2012.

„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschussplanes anzuordnen, wenn sich die dafür maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplanes unmöglich ist (§ 50 Abs. 4 des Oö. Jagdgesetzes; Anm: LGBl. Nr. 91/2012)“.

 

Nicht jede Änderung, sondern eben nur eine in der Regel sachverständig feststellbare maßgebliche Änderung bildet eine Grundlage für eine unterjährige Abänderung des Abschussplans. Selbst wenn sich hier bereits zum Zeitpunkt des Antrages abzeichnet hat, dass die Planzielvorgaben, wie im Übrigen auch schon in den Vorjahren nicht erfüllbar sein werde, indiziert dies noch nicht zwingend einen unterjährigen Änderungsbedarf. Wie oben schon festgestellt, wurden die letzten Jahre die Vorgaben – wenn auch nicht in diesem Umfang – ebenfalls nicht erfüllt. Im Jahr 2011 wurden noch nahezu die hier vorgeschriebenen Abschüsse getätigt, wenngleich damals die Vorgabe mit 308 Stück noch höher gewesen ist und (nur) mit 27 Stück unterschritten wurde.

Dem zur Folge wird wohl künftighin schon bei der Planerstellung darauf Bedacht zu nehmen sein, wenn sich selbst die Behörde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung von bestmöglichen Bemühen der beschwerdeführenden Jagdgenossenschaft überzeugt zeigte und nicht zuletzt auch der Jagdausschuss als Vertreter der Betroffenen – jedoch nur in geringerem Umfang-  die Erfüllbarkeit nicht mehr gegeben gesehen hat.

Das Faktum der mehrjährigen Mindererfüllung bei durchaus glaubhaft optimaler Jagdausübung könnte darauf hindeuten, dass mit diesen Vorgaben wohl die Grenzen des Machbaren erreicht bzw. überschritten scheinen. Aber selbst mit der Reduzierung um 10% wäre das Planziel unterschritten geblieben, sodass selbst vor diesem Hintergrund ex post betrachtet das Beschwerdebegehren nur auf abstrakte Aspekte reduziert und letztlich allenfalls nur mit Blick auf die Präjudizialität eines Strafverfahrens inhaltliche Bedeutung erlangen könnte.

Im (Verwaltungs-)Strafverfahren müsste jedoch seitens der Strafbehörde ein Beweis über eine objektiv sorgfaltswidrige Minder- oder Untätigkeit (ein jagdfachliches Manko) erbracht werden. Dies dürfte hier mit dem Hinweis auf das offenkundig auch aus Sicht der Behörde glaubhaft gemachte Aufgebot aller verfügbaren jagdlichen Möglichkeiten in der Rehwildbejagung, wohl kaum in Betracht zu ziehen sein.

Angesichts der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erweislichen Ursachen der im Hochwasser und in der Witterung bedingten Nichterfüllbarkeit der Planvorgaben war die Beschwerde abzuweisen.

 

 

VI: Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Wenngleich eine Rechtsprechung zu dieser gesetzlichen Bestimmung soweit überblickbar nicht vorliegt, lässt deren Auslegung, die auf die im Rahmen des Beweisverfahrens letztlich gutachterlich zu klärenden Änderung der maßgeblichen Verhältnisse  abstellt, keine andere Lösung der Rechtsfrage zu. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r