LVwG-550181/3/KLE/BRe

Linz, 08.04.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Mag. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde der x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013, GZ: LNO-100914/382-2013-Oh/Ko,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013, LNO-100914/382-2013-Oh/Ko, (Flurbereinigungsplan) wurde unter anderem folgende Verfügung angeordnet:

„In der EZ. x GB. 4.... A.

(Eigentümer: x; lit. AX)

Im A-Blatt

Richtigstellung Holzlagerplatz: das in LNr. 1a eingetragene Gst.Nr. x auf das Gst.Nr. x, KG x.

Im C-Blatt

Richtigstellung Wasserbezug /Wasserleitung/: das in LNr. 1a bei der Dienstbarkeit des Wasserbezuges /der Wasserleitung/ angeführte Gst.Nr. x auf Gst.Nr. x KG x, richtiggestellt.“

 

Gegen diesen Bescheid, richtet sich die durch die Beschwerdeführerin - mit Schriftsatz vom 26. August 2013 - eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, die derzeitige Zuordnung des an der Grundgrenze Par. x liegenden Quellsammelschachtes zu überprüfen und richtigzustellen.

 

In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass dieser Quellsammelschacht nicht, wie derzeit im Grundbuch eingetragen, auf ihrem Grundstück Parzelle x liege, sondern fast in seinem ganzen Ausmaß auf öffentlichem Gut der Ortschaft A.-G. S.R. . Sie ersuche daher um Überprüfung und Richtigstellung des tatsächlichen Istzustandes unter Einbeziehung des damit auch zusammenhängenden Leitungsrechtes. Sie erhebe dagegen Einspruch, da dieser Quellsammelschacht, welcher seinerzeit, ohne Einholung einer Zustimmung der Gemeinde oder einer dafür zuständigen Behörde, vom derzeitigen Nutzer konsenslos errichtet worden sei. Daher sei dieser Brunnen auch nie in das dafür vorgesehene Wasserbuch eingetragen worden.

 

Die Agrarbehörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 17. März 2014, GZ LO-100914/451-2014-Oh/Ko, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft x, GB x. Als Beteiligte im Flurbereinigungsverfahren ist im rechtskräftigen Besitzstandsausweis der Besitzkomplex ax 01 mit einer Fläche von 988 (Vergleichswert € 1649,96) ausgewiesen. Im Flurbereinigungsplan ist nach Einrechnung der Sondervereinbarung (Kauf von Abfindungsansprüchen) ein Abfindungsanspruch in der Höhe von € 1927,46 im Gesamtflächenausmaß von 1138 im Abfindungskomplex AX01 (Grundstücknummer x, KG x) ausgewiesen.

 

Der Quellsammelschacht befindet sich im nördlichen Schachtsegment 15 cm im Bereich ihres Hausgrundstückes Nummer x, KG x (alte Grundstücknummer x). Dies wird auch von der Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen bestätigt, indem sie anführt, dass der Schacht nur fast in seinem ganzen Ausmaß auf öffentlichem Grund liegt d.h. ein Teil liegt im Bereich ihres Grundstückes.

 

Die Agrarbehörde hat im Zuge der Erlassung des Flurbereinigungsplans im Rahmen der Regelung der Servituten die im C-Blatt der Partei X unter 1a x angeführte Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung hinsichtlich Grundstücknummer x auf Grundstücknummer x, KG x richtig gestellt.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

§ 1 Oö. FLG

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie

2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

 

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).

 

Nach § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

 

Die Agrarbehörde Oberösterreich hat im Flurbereinigungsverfahren A. das gegenständliche Wasserrecht in keiner Weise berührt oder abgeändert bzw. wurde dieses nicht durch die Neueinteilung bzw. das Flurbereinigungsverfahren beeinflusst. Es wurde lediglich im Bescheid verfügt, die neue Grundstücknummer im Grundbuch richtigzustellen.

Es ist weiters nicht Aufgabe der Agrarbehörde, die Eintragung von Wasserrechten, die vom Flurbereinigungsplan nicht berührt werden, im Wasserbuch, zu verfügen. 

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Bleier