LVwG-750169/2/BP/SPE

Linz, 02.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. März 2014,
GZ: Sich96-14-1-2014-Ma, mit dem ein Einspruch des Beschwerdeführers in einem Verwaltungsstrafverfahren als verspätet zurückgewiesen worden war,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm § 49 Abs. 1 VStG iVm § 17 Abs. 1 und 3 des Zustellgesetzes wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.               

 

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. Februar 2014, GZ: Sich96-14-1-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Übertretung des § 22 Abs.2 Z5 iVm § 8 Abs.2 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe von 40,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

 

Die belangte Behörde führt darin nachstehenden Tatvorwurf aus.

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ und gem. § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der Firma "X" mit Sitz in X, X zu verantworten, dass die genannte Firma als Unterkunftgeberin iSd § 8 MeldeG unterlassen hat, obwohl Sie Grund zur Annahme hatte, dass der/die Unterkunfsnehmerln X geb. X seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 09.01.2014 der Meldebehörde Gemeindeamt Schlierbach binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der(die) Genannte, dem(r) Sie Unterkunft gewährt haben, war seit 02.12.2013 unter der Anschrift X, X aufhältig, ohne sich anzumelden.

Tatort: Gemeinde X, X, Nr. X bei km X, B X (Ort der Kontrolle). Tatzeit: 09.01.2014, 18:50 Uhr.

 

Diese Strafverfügung wurde am 18. Februar 2014 durch Hinterlegung dem Bf an seine Wohnadresse zugestellt.

 

2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf am 11. März 2014 per E-Mail Einspruch.

 

3. Dieser Einspruch wurde mit Bescheid  vom 11. März 2014, GZ: Sich96-14-1-2014-Ma, gemäß § 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als verspätet zurückgewiesen.

 

Die belangte Behörde führt dabei in ihrer Begründung Folgendes aus:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG. beträgt die Einspruchsfrist im Verwaltungsstrafverfahren zwei Wochen, worüber Sie in der gegenständlichen Strafverfügung auch belehrt worden sind. Laut vorliegendem Zustellnachweis wurde die gegenständliche Sendung (RSa-Brief) am 18.02.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

Die Einspruchsfrist begann sohin am 18.02.2014 zu laufen und endete mit Ablauf des 04.03.2014. Sie haben Ihren Einspruch jedoch erst am 11.03.2014 per E-mail übermittelt.

 

Da somit der Strafbescheid (Strafverfügung) mit Ablauf des 04.03.2014 formell in Rechtskraft erwachsen ist und gesetzliche Fallfristen nicht erstreckt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. März  2014, in welcher der Bf ua. ausführt:

 

Ihr RSa Brief kann am 18. 2. nicht an mich zugestellt worden sein. Ihre Strafverfügung wurde zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem meine Frau und ich nicht in Österreich anwesend waren. Sind erst Ende Feb. von unserem Auslandaufenthalt zurückgekehrt. Der Abholschein war in einer Unmenge von Werbematerialien und Zeitungen nicht ersichtlich und wurde erst beim Entsorgen entdeckt. Wurde am selben Tag eingelöst und mit einem Einspruch an Sie gesendet. Laut unserem Rechtsbeistand, würde im Falle eines Auslandsaufenthaltes, die Frist erst am Tage der Abholung schlagend werden.

 

Außerdem hätten Sie die Strafverfügung sowieso an die Firmenadresse in X senden müssen, da X mit Privatadresse X dafür nicht der zuständige Ansprechpartner ist. Diesbezüglich hat das Büro des X Sie bereits kontaktiert und ihnen auch den genauen Sachverhalt erklärt.

 

5. Mit Schreiben vom 11. April 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

In einem Telefonat vom 24. April 2014 gab der Bf – auf Nachfrage – an, dass er am Abend des 23. Februar 2014 (Sonntag) an seine Wohnadresse zurückkehrte.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt völlig geklärt und unwidersprochen feststand. Zudem liegt auch kein diesbezüglicher Parteienantrag vor.

 

7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 1. Bis I. 3. Sowie I. 6 dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.             

 

Nachdem der Sachverhalt völlig unwidersprochen feststand, erübrigt sich auch eine spezifische Würdigung der Beweise.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

2. Es ist nun unbestritten, dass im vorliegenden Fall gegen den Bf eine Strafverfügung erlassen wurde, die mit 18. Februar 2014 dem Bf durch Hinterlegung zugestellt werden sollte. Unbestritten ist auch, dass der Bf ab 14. Februar 2014 wegen eines Auslandsaufenthalts nicht an der Wohnadresse anwesend war und erst am Abend des 23. Februar 2014 an die Wohnadresse zurückkehrte. Fraglich ist sohin, ab wann die zweiwöchige Einspruchsfrist im Sinn des § 49 Abs. 1 VStG zu laufen begann. Diesbezüglich ist auf § 17 Zustellgesetz zu verweisen.

 

3. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist, sofern ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zu Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werden wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, das der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der Abwesenheit des Bf von der Abgabestelle das Dokument am 18. Februar 2014 beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde. Der Bf kehrte am Sonntag dem 23. Februar 2014 an die Wohnadresse, die fraglos eine zulässige Abgabestelle im Sinne des Gesetzes darstellt, zurück. Der der Rückkehr folgende Tag war Montag der 24. Februar 2014. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist der Beginn der Einspruchsfrist mit diesem Tag anzusetzen. Die Frist endete demnach mit Ablauf des 10. März 2014.

 

Es ist nun unbestritten, dass der Bf seinen Einspruch erst am 11. März 2014 per E-Mail an die Behörde sandte. Sohin ist dieser Einspruch als verspätet (vgl. § 49 VStG) anzusehen.

 

Wenn der Bf anführt, dass ihm die Hinterlegungsverständigung erst am 11. März aufgefallen sei, dies bei der Entsorgung des umfangreichen Post- bzw. Werbematerials, ist dies nicht geeignet von der bewirkten Zustellung am 24. Februar 2014 abzugehen, da sogar die Beschädigung oder die Entfernung der Verständigung zulasten des Bf zu werten sind. Umso mehr gilt das für den Fall, dass eine Verständigung zunächst nicht aufgefunden wird.

 

5. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree