LVwG-000032/2/Gf/Eg

Linz, 22.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des X, vertreten durch RA Dr. X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24. März 2014, Zl. SanRB96-10-2013-Ber, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als dahin modifiziert anzusehen ist, dass Spruchpunkt 2. als aufgehoben gilt sowie hinsichtlich Spruchpunkt 1. die verletzte Rechtsvorschrift anstelle von „§ 5 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG“ nunmehr „§ 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG“ und die übertretene Strafnorm anstelle von „§ 90 Abs. 1 Z. 2 LMSVG“ nunmehr „§ 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG“ zu lauten hat und dass sich das Ausmaß der Geldstrafe auf 150 Euro, das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auf 15 Euro (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG), die Höhe des Barauslagenersatzes (Untersuchungskosten) auf 327,75 Euro und der zu zahlende Gesamtbetrag auf 492,75 Euro reduziert. 

 

Im Übrigen wird die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24. März 2014, Zl. SanRB96-10-2013-Ber, wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 15 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 60 Euro; Untersuchungskosten: 348 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 1.008 Euro) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, dass am 19. September 2012 „ein Produkt ‚Pizzasalami Kal. 70 geschnitten‘ in Verkehr gebracht war“, wobei im Wege einer entsprechenden Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan und einer Begutachtung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (im Folgenden: AGES) jeweils festgestellt worden sei, dass bei dieser Ware der nach dem österreichischen Lebensmittelbuch (im Folgenden: ÖLMB) für Rohwürste in Bezug auf das Wasser-Eiweiß-Verhältnis festgelegte Grenzwert überschritten worden sei. Die Bezeichnung dieses Produktes als „Salami“ sei sohin als verfälscht i.S.d. § 5 Abs. 5 Z. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 125/2011, im Folgenden: LMSVG), zu beurteilen, weshalb der Rechtsmittelwerber nach § 90 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG zu bestrafen gewesen sei. Außerdem habe die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge an Schweinefleisch gefehlt, weshalb der Rechtsmittelwerber auch eine Übertretung des § 4 Abs. 1 Z. 7a lit. a sublit i der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. 165/2008 (im Folgenden: LMKV), begangen habe und demnach gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten sei auf Grund einer am 19. September 2012 in den Betriebsräumlichkeiten der GmbH erfolgten Kontrolle eines  Lebensmittelaufsichtsorganes sowie durch das Gutachten der AGES vom 21. Dezember 2012, Zl. 1209667, als erwiesen anzusehen. Da das verfahrensgegenständliche Produkt im Expedit des Erzeugungsbetriebes der GmbH zum Verkauf aufbewahrt und zudem „nicht sichergestellt“ worden sei, „dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbrauchern gelangt“, habe der Rechtsmittelwerber sohin die ihm angelastete, als verfälscht bzw. als unvollständig zu qualifizierende Produktbezeichnung verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien einschlägige Vormerkungen in Bezug auf die Übertretung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerberin seien entsprechend berücksichtigt worden (monatliches Nettoeinkommen: 3.000 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

 

2. Gegen dieses ihm am 26. März 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. April 2014 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin wird vorgebracht, dass das angefochtene Straferkenntnis insofern an einem wesentlichen Spruchmangel leide, als ein hinreichend bestimmter Tatort fehle. Außerdem sei auf dem auf der verfahrensgegenständlichen Probe befindlichen Etikett ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieses Produkt lediglich zur Weiterverarbeitung bestimmt gewesen sei und in deren Zuge ohnehin einer weiteren Hitzebehandlung unterzogen werde, wobei es insgesamt darum gehe, ein allzu starkes Austrocknen des Schinkens zu verhindern. Schließlich beliefere das Unternehmen des Rechtsmittelwerbers ausschließlich Zwischenhändler, sodass § 1 Abs. 1 LMKV im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen komme.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

II.

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96-10-2013.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 44 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im LMSVG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG beging u.a. derjenige, der verfälschte Lebensmittel ohne deutliche und allgemein verständliche Kenntlichmachung dieses Umstandes in Verkehr brachte, eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG gelten Lebensmittel als verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden.

 

Unter Inverkehrbringen waren gemäß § 3 Z. 9 LMSVG – von im gegenständlichen Fall nicht maßgeblichen Sonderkonstellationen (in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie auf Wasser für den menschlichen Gebrauch) abgesehen – alle jene Vorgangsweisen zu verstehen, die nach der Legaldefinition des Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 (im Folgenden: VO 178/2002) als Inverkehrbringen anzusehen waren, nämlich: das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

 

Davon abweichend galt bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, erlassene Verordnungen – wie im vorliegenden Fall: der LMKV – das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere als Inverkehrbringen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschah.

 

Ein Inverkehrbringen lag allerdings nicht vor, wenn sichergestellt war, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangte.

 

2.1. Soweit es im gegenständlichen Fall das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens betrifft, ist festzustellen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer explizit angelastet hat, dass er es „als ..... strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten“ habe, dass sich das verfahrensgegenständliche Produkt im Erzeugungsbetrieb der GmbHdurch ..... Aufbewahrung der Probe zum Verkauf im Expedit“ in Verkehr befand.

 

Wenngleich im Hinblick auf die gesetzliche Formulierung des Deliktstatbestandes in grammatikalischer Hinsicht die Verwendung der Aktiv- anstelle der Passivform angezeigt gewesen wäre, wird daraus aber dennoch hinreichend deutlich, dass ihm eine Lagerung zum Zweck des Verkaufes der Ware an einen Dritten angelastet werden sollte. Eine solcherart zweckgebundene Lagerung stellt aber entgegen der vom Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz (vgl. S. 2) vertretenen Rechtsauffassung jedenfalls ein Inverkehrbringen – und zwar sowohl i.S.d. Art. 3 Z. 8 der VO 172/2002 als auch i.S.d. § 3 Z. 9 vierter Satz LMSVG – dar, weil es nach diesen Legaldefinitionen nicht darauf ankommt, dass beabsichtigt sein muss, dass die entgeltliche Weitergabe des Produktes an einen Letztverbraucher erfolgt; vielmehr reicht auch einen Lagerung zum Zweck eines intendierten Verkaufes an einen anderen Unternehmer (Zwischenhändler) hin.

 

Dass aber ein solcher Verkauf erfolgen sollte, wurde dem Beschwerdeführer bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Februar 2013, Zl. SanRB96-10-2013-Bd/Mc, angelastet (vgl. S. 1) und von ihm weder in seiner Stellungnahme hierzu vom 8. März 2013 noch mit der nun vorliegenden Beschwerde in Abrede gestellt. Überdies ergibt sich dies zweifelsfrei auch aus dem Umstand, dass die Ware in Vakuumfolie verpackt und nach seinem eigenen Vorbringen für die Weiterverarbeitung bestimmt war; derartige Manipulationen ergeben jedoch offenkundig nur dann einen Sinn, wenn das Produkt in näherer Zukunft an einen Dritten veräußert werden soll.

 

2.2. Bezüglich der Mängelrüge, dass im angefochtenen Bescheid kein Tatort angegeben sei, dürfte der Beschwerdeführer übersehen haben, dass im Spruch des Straferkenntnisses ohnehin explizit die Firmenadresse des Erzeugungsbetriebes der von ihm vertretenen GmbH als Ort der Probenziehung und des Inverkehrbringens – und damit als Ort der angelasteten Übertretung – angeführt ist.

 

Dieser Einwand erweist sich daher als offensichtlich unzutreffend. 

 

3.1. Hinsichtlich der Frage, ob die Bezeichnung „Pizzasalami“ eine verfälschte Angabe i.S.d. § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG darstellt, wurde im Gutachten der AGES vom 21. Dezember 2012, Zl. 12096670, ausgeführt (vgl. S. 3), dass bei der gezogenen Probe die Relation von Wasser zu Eiweiß 2,41 (bei einer Abweichung von ± 0,06) betragen habe und damit über der im ÖLMB normierten Höchstgrenze von 1,3 gelegen sei.  

 

3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist das in § 76 LMSVG gesetzlich geregelte ÖLMB die Rechtsnatur eines "objektivierten Sachverständigengutachtens, das widerlegbar die konkrete Verbrauchererwartung wiedergibt", auf (vgl. z.B. VwGH v. 20. Juni 1994, Zl. 92/10/0118).

 

Das bedeutet, dass, soweit den im ÖLMB getroffenen Festlegungen gutachtlicher Charakter i.S. einer wissenschaftlich fundierten Aussage über Tatsachen zukommt, diesen in der Regel auf gleicher fachlicher Ebene – also im Wege eines sog. "Gegengutachtens" – entgegen getreten werden kann bzw. muss. Dem ÖLMB kommt daher nicht die Qualität einer zwingenden Rechtsvorschrift zu (vgl. dazu schon VwSen-240844 vom 27. April 2012); allerdings muss – wenn und soweit im ÖLMB mit der Bezeichnung eines Produktes spezifische Eigenschaften verbunden werden – jeweils dann, wenn eine solche Bezeichnung für Waren, die diese Eigenschaften nicht aufweisen, verwendet werden soll, deren Gleichwertigkeit durch ein Sachverständigengutachten entsprechend belegt werden.

 

3.1.2. Wenn daher das ÖLMB vor diesem Hintergrund für „Rohwürste mit Belag“ („Salami“; vgl. Codex-Kapitel B 14, B.4.5.1.1.) in Bezug auf das Wasser-Eiweiß-Verhältnis einen Höchstgrenzwert zwischen 1,2 und 1,8 festlegt (vgl. Codex-Kapitel B 14, G.1.2.6.1.1.; weshalb die Gutachterin davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall gerade jener von 1,3 zum Tragen kommen soll, lässt sich allerdings nicht nachvollziehen) und aus dem Gutachten der AGES vom 21. Dezember 2012, Zl. 12086670, resultiert, dass dieser bei der gezogenen Probe überschritten war, so hätte der Rechtsmittelwerber, der im vorliegenden Fall die Bezeichnung „Pizzasalami“ verwendet hat, diesen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten treten müssen; ein Gutachten dahin, dass der höhere Wasseranteil gegenständlich seinem Produkt die Eigenschaft als Salami nicht nimmt, wurde von ihm jedoch nicht vorgelegt.

 

3.2. Auf Basis dieser Faktenlage war daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer in Verkehr gebrachte Ware nicht korrekt bezeichnet war.

 

Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine „Verfälschung“ gemäß § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG – worunter Handlungen, die zu einer Manipulation des Lebensmittels (im weiteren Sinn) führen, zu verstehen sind – der Ware selbst, sondern um eine zur Irreführung, im Besonderen um eine zur Täuschung geeignete Angabe über die Eigenschaft, Art, Identität, Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung des Lebensmittels i.S.d. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG.

 

Die insoweit im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommene unzutreffende rechtliche Qualifikation als „Verfälschung“ war daher – weil auch in Bezug auf eine „Täuschung“ im Spruch eine ausreichend konkretisierte Umschreibung der essentiellen Tatbestandselemente vorliegt – entsprechend zu korrigieren.

 

3.3. Dafür, dass die von seiner GmbH in Verkehr gebrachten Produkte die vorgegebenen Grenzwerte nicht überschreiten, hatte der Rechtsmittelwerber generell entsprechend wirksame Vorkehrungen zu treffen, was er im gegenständlichen Fall jedoch offenkundig unterlassen hat. Dadurch hat er zumindest fahrlässig und somit auch schuldhaft gehandelt.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Demgegenüber kann darin, dass das Produkt lediglich zur Weiterverarbeitung als Pizzabelag bestimmt war und folglich einen vergleichsweise höheren Wasseranteil deshalb aufwies, um im Zuge der nachfolgenden Hitzebehandlung eine Austrocknung zu vermeiden, kein Rechtfertigungsgrund erblickt werden, weil dieser Aspekt im ÖLMB ohnehin bereits insoweit berücksichtigt ist, als für „Frische Salami“ ein vergleichsweise höherer Grenzwert (nämlich: 1,8) als für (normale) „Salami“ („der Spitzensorte, Jagdsalami, Haussalamietc., nämlich: 1,3) vorgesehen – und damit ein relativ höherer Wassergehalt zugelassen – ist (vgl. Codex-Kapitel B 14, B.4.5.1.1. und G.1.2.6.1.1.).

 

3.4. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der LMKV bereits in seiner Stellungnahme vom 8. März 2013 damit gerechtfertigt, dass das auf der gezogenen Probe angebrachte Etikett auf Grund einer Fehlfunktion des firmeninternen EDV-Kennzeichnungssystems die ansonsten üblicherweise beigefügte Wendung „überhöhter Wassergehalt – nur für die Weiterverarbeitung bestimmt“ nicht aufgewiesen habe. Der Sache nach hat er damit eingewendet, dass nicht intendiert war, dieses Produkt unmittelbar an Letztverbraucher abzugeben, sondern vielmehr beabsichtigt war, dieses an Zwischenhändler zu veräußern.

 

Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde in der Folge nicht entgegengetreten.

 

Da sich auch dem von ihr vorgelegten Akt keine gegenteiligen Ermittlungsergebnisse entnehmen lassen, ist daher davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Ware nicht unmittelbar für Letztverbraucher bestimmt war.

 

Vor diesem Hintergrund kommt aber eine Heranziehung der LMKV als Grundlage für eine Bestrafung schon von vornherein nicht in Betracht (vgl. § 1 Abs. 1 LMKV: „Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel) ....., die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.“ und dazu schon VwSen-240828 vom 17. Oktober 2011).

 

3.5. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde „einschlägige Verwaltungsvormerkungen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften“ als erschwerend gewertet; entsprechende Nachweise für derartige Vormerkungen finden sich im vorgelegten Akt allerdings nicht. Somit konnte dieser Umstand auch nicht als erschwerend berücksichtigt werden.

 

Davon ausgehend sowie unter Einbeziehung des Aspektes der langen Verfahrensdauer findet es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 3 Stunden herabzusetzen.

 

3.5. Im Ergebnis war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG insoweit stattzugeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als dahin modifiziert anzusehen ist, dass Spruchpunkt 2. als aufgehoben gilt sowie hinsichtlich Spruchpunkt 1. die verletzte Rechtsvorschrift anstelle von „§ 5 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG“ nunmehr „§ 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG“ und die übertretene Strafnorm anstelle von „§ 90 Abs. 1 Z. 2 LMSVG“ nunmehr „§ 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG“ zu lauten hat und dass sich das Ausmaß der Geldstrafe auf 150 Euro, das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auf 15 Euro (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG), die Untersuchungskosten auf 327,75 Euro und der zu zahlende Gesamtbetrag auf 492,75 Euro reduzieren. 

 

Im Übrigen war die Beschwerde hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorzuschreiben (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

 

 

IV.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Konkretisierungspflicht des Spruches eines Straferkenntnisses; zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

Dr.  G r o f