LVwG-600237/2/Sch/SA/KR

Linz, 22.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des X, geb. 1948, X
X, vom 17. März 2014, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom
25. Februar 2014, GZ: S 899/ST/14-Par, betreffend Übertretungen des KFG 1967,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, hat X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 25.2.2014, GZ: S 899/ST/14-Par, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1) § 102 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 14 Abs. 4 KFG sowie 2) § 102 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 14 Abs. 4 KFG vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen in Höhe von 1) 40 Euro und 2) 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben wie am 20.01.2014 um 14.25 Uhr in Steyr, Bundesstraße - Ortsgebiet, 115, 19,2, Enns anl. einer technischen Kontrolle festgestellt wurde, sich als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem pol Kennzeichen X, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass

1)   beim mitgeführten Anhänger m. d. pol. Kennzeichen X, das Celon der Schlußleuchte links gebrochen war und daher bei Betrieb nach hinten weißes Licht ausgestrahlt wurde.

2)   beim mitgeführten Anhänger m. d. pol. Kennzeichen X, das Cellon der Schlußleuchte rechts gebrochen war und daher bei Betrieb nach hinten weißes Licht ausgestrahlt hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 102 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 4 KFG,

2.) § 102 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 4 KFG,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO Falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

 1.) 40,-- 1.) 24 Stunden 1.) § 134 Abs. 1 KFG

 2.) 40,-- 2.) 24 Stunden 2.) § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 10,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,-- Euro zu bemessen (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barsauslage) beträgt daher 90,-- Euro“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig, mit Schriftsatz vom 17.3.2014, Beschwerde eingelegt. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt  vorge­legt. Gemäß § 2 VwGVG hatte der hiefür zuständige Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aus den Gründen des § 45 Abs. 3 Z. 3 VwGVG nicht erforderlich.

 

 

3. Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle, bei der ein verkehrs-technischer Amtssachverständiger anwesend war, wurde bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Anhänger mit dem Kennzeichen X vom Sachverständigen gutachtlich nach Durchführung einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 Folgendes festgestellt:

 

„An Ihrem Fahrzeug wurden folgende Mängel festgestellt:

4.2.1 Begr.-/Schluß-/Umrißleuchten Zustand und Funktion

Bemerkung: Erkennbar für den Lenker. Beide Celone gebrochen; linke Rücklichteinheit Massefehler bei Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers blinkt die komplette Einheit; Begrenzungslicht rechts vorne fehlt.“

 

Der Sachverständige hat weiters festgestellt, dass es sich hiebei um schwere Mängel handelte und somit das Fahrzeug nicht sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befand. Von den beanstandeten Celonen des Anhängers wurden auch Lichtbilder angefertigt, auf denen einwandfrei erkennbar ist, dass das linke Celon im mittleren roten Reflektorenbereich nicht nur ein größeres Loch aufweist, sondern dazu noch links oben schwer beschädigt ist, auch hier fehlt ein Teil der reflektierenden Kunststoffabdeckung, dies zusammen sogar mit einem Teil des Beleuchtungsgehäuses. Das rechte Celon weist letztere Beschädigung nicht auf, allerdings gilt auch hier, dass ein größeres Loch im mittleren Bereich der Beleuchtungsabdeckung klafft. Durch diese beiden jeweiligen Löcher im roten Abdeckungsbereich der beiden Rückleuchten konnte leicht nachvollziehbar naturgemäß weißes Licht nach hinten ausgestrahlt werden. Im Falle der Betätigung der Beleuchtung bzw. der Betriebsbremse wäre also weißes Licht nach hinten ausgestrahlt worden.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel zu Punkt 1) darauf verweist, dass das Celon der Schlussleuchte links nicht komplett gebrochen, sondern die Funktion der Leuchte noch intakt gewesen sei, so ist dieser Einwand für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht nachvollziehbar. Sowohl das Gutachten des Sachverständigen als auch das Lichtbild von dieser Leuchte belegen eindeutig, dass von einer intakten Leuchte keinesfalls die Rede sein kann.


 

Insoweit der Beschwerdeführer auf die Frage eingeht, ob der Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers noch funktionstüchtig gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des Straferkenntnisses war und somit bei der Beurteilung desselben auch keine Rolle spielen konnte.

Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf das rechte Celon das dortige Loch als „klein“ bezeichnet, muss ihm das Lichtbild entgegengehalten werden, das ein größeres Loch dokumentiert, also keinesfalls in einer zu vernachlässigenden Größenordnung hier bloß ein unbedeutender Mangel am Celon vorgelegen sein könnte.

Der Beschwerdeführer hat auch mitbekommen, dass beide Celone – offenkundig beim Beladen – beschädigt worden waren. Angesichts der doch beträchtlichen Beschädigungen der beiden Leuchten hätte der Beschwerdeführer es nicht dabei belassen dürfen, unbeschadet dessen die Heimfahrt mit dem Fahrzeuggespann anzutreten, vielmehr wäre eine unverzügliche Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes geboten gewesen. Beim Tag der Beanstandung hatte es sich um einen Wochentag gehandelt, wo im Stadtgebiet von Steyr Möglichkeiten bestanden hätten, die Celone – möglicherweise vorerst bloß provisorisch – zu reparieren, um einen weißen Lichtaustritt nach hinten zu verhindern. Eine solche Maßnahme wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen, anstelle dessen hat er sich entschlossen, die Rückfahrt nach Deutschland anzutreten.

 

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 40 Euro sind im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG 1967, der bis zu 5.000 Euro reicht, angesiedelt. Sie können daher schon von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Auch muss im Hinblick des Verschulden des Beschwerdeführers hervorgehoben werden, dass er die beiden Mängel ganz offenkundig durchaus erkannt hatte, er aber keinerlei Anstalten machte, hier eine Behebung in die Wege zu leiten. Es liegt also nicht bloß ein Versehen vor, vielmehr hat der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des verwendeten Anhängers bewusst in Kauf genommen.

Auch wenn man dem Beschwerdeführer den Milderungsgrund der verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält, kann hieraus keine Unangemessenheit  der beiden relativ geringen Verwaltungsstrafen abgeleitet werden. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung – relativ geringfügiger – Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage ist. Diese lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 16 Euro (=20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafen) zu bezahlen.

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n