LVwG-950015/2/Ki/CG

Linz, 05.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde von Frau GA vom 20. März 2014 gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. Februar 2014, PERS-14383/3-Sci, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. Februar 2014, PERS-14383/3-Sci, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an die Oö. Landesregierung (Direktion Personal, Abteilung Personal) zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Antrag vom 31. Dezember 2013 begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Wochendienstzeit von derzeit 24 Stunden auf 30 Stunden. Der Abteilungsleiter (AUWR) führte in einer Stellungnahme aus, dass in AUWR permanent Stunden fehlen und die Ressourcen dringend benötigt werden. Er ersuche daher um Zustimmung.

 

Mit Bescheid vom 20. Februar 2014, PERS-2011-14383/3-Sci, hat die Oö. Landesregierung die Wochenarbeitszeit ab 1. März 2014 – vorerst befristet bis 31.12.2014 – mit 30 Stunden neu festgesetzt.

 

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. März 2014. Die Beschwerdeführerin begehrt, die Entscheidung der Dienstbehörde in eine positive, unbefristete Aufstockung der Wochendienstzeit abzuändern.

 

Sie bemängelt im Wesentlichen, die Behörde habe nicht dargelegt, warum sie so und nicht anders entschieden hat. Im angefochtenen Bescheid werde kein Versagungsgrund angeführt, auf den sich die befristete Gewährung stütze. Weiters argumentiert sie, dass der Gesetzgeber eine befristete Neufestsetzung für Teilzeitbeschäftigte nicht vorgesehen habe. Die in § 70 Abs.1 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 gewählte Kann-Formulierung lasse nicht zwingend auf Ermessen schließen. Selbst wenn man von einer Ermessensentscheidung ausgehen würde, habe diese Ermessensausübung fehlerfrei zu erfolgen und dürfe auch nur auf Grund der Gesetze erfolgen. Eine Befristung sei nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

 

Die belangte Behörde begründet die Entscheidung mit der offenen Dienstpostenplansituation und führte ergänzend aus, dass, um eine drohende Überbesetzung über das Budgetjahr 2014 hinaus zu vermeiden, der Antrag ohne Befristung von vorneherein abzuweisen gewesen wäre.

 

Es wurde beantragt die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes längstens auf das Ende des Kalendermonats der Erlassung des Urteils beschränkt werde. In eventu werde im Hinblick auf die dienstpostenplanmäßige Sachverhaltsklärung und das dienstpostenplanmäßig beschränkte Ermessen bei der Festsetzung der Höhe und der Dauer des Beschäftigungsausmaßes gemäß § 28 Abs.2 und 3 VwGVG einer anderslautenden Sachentscheidung widersprochen und die Zurückweisung zur neuerlichen bescheidmäßigen Erledigung durch die Dienstbehörde beantragt.

 

II.         Rechtslage:

Gemäß § 70 Abs.1 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 kann die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

 

Gemäß § 28 Abs.2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z.1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs.3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs.2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z.1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierüber wie folgt erwogen:

 

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht die Bestimmung des § 70 Abs.1 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 einer befristeten Neufestsetzung über die Fälle des § 67 hinaus nicht entgegen. Maßgeblich ist für eine allfällige Neufestsetzung, dass keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Bei der Beurteilung der dienstlichen Interessen können aber durchaus auch längerfristige Zielsetzungen zu berücksichtigen sein, welche zwar aktuell einer Neufestsetzung nicht entgegenstehen, auf längere Sicht gesehen aber den Zielsetzungen widersprechen würden.

 

Zu Recht führt die Beschwerdeführerin aus, dass die in § 70 Abs.1 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 gewählte „Kann-Formulierung“ nicht zwingend auf Ermessen schließen lässt. Wie bereits dargestellt wurde, sind Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit ausschließlich die dienstlichen Interessen, welche nach objektiven Kriterien zu beurteilen sind.

Die belangte Dienstbehörde argumentiert im Vorlageschriftsatz, dass dem Wunsch der Beschwerdeführerin, das Beschäftigungsausmaß auf 30 Wochenstunden dauerhaft anzuheben, aufgrund der offenen Dienstpostenplansituation nicht entsprochen werden konnte.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stellt dazu fest, dass die Dienstpostensituation wohl ein Kriterium für die Beurteilung der dienstlichen Interessen bilden kann. Im gegenständlichen Fall aber kann aus der konkreten Dienstpostensituation für sich nicht ausschließlich beurteilt werden, dass tatsächlich dienstliche Interessen einer (unbefristeten) Erhöhung des Ausmaßes der Wochenarbeitszeit entgegenstehen würden. Hinsichtlich weiterer Gründe, welche einer (unbefristeten) Erhöhung im konkreten Falle entgegenstehen würden, finden sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt keinerlei Anhaltspunkte.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass allfällige einer (unbefristeten) Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin entgegenstehenden dienstlichen Interessen in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend geklärt wurden. Eine Klärung des Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht wird nicht in Erwägung gezogen, zumal eine Beurteilung der dienstlichen Interessen nur im Zuge einer Gesamtbetrachtung durch die Dienstbehörde tunlich ist. Aus diesem Grunde wird auch dem Antrag der belangten Behörde, den angefochtenen dahingehend abzuändern, dass die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes auf das Ende des Kalendermonats der Erlassung des Urteils beschränkt werde, nicht entsprochen. Eine von diesem Antrag abweichende Sachentscheidung war überdies nicht zulässig, weil die belangte Behörde für diesen Fall widersprochen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch