LVwG-300111/15/Py/TK

Linz, 21.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde (vorm. Berufung) des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 7. November 2013, GZ: Ge-1683/12, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1.           Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 7.11.2013, GZ: Ge-1683/12, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 24 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x (welche unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma x, ist) verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass die russische Staatsbürgerin x, in der Zeit vom 1.2.2012 bis zum 31.3.2012 und vom 10.4.2012 bis zum 31.8.2012 von der Firma x als Arbeiterin, beschäftigt wurde, ohne dass diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung besaß oder diese eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, noch war diese Ausländerin eine Anzeigenbestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden.

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der gegenständliche Tatbestand vom Finanzamt Gmunden der erkennenden Behörde angezeigt wurde.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der in einem anderen Verfahren vom Beschuldigten bekanntgegeben sozialen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund die ausgesprochene Geldstrafe dem Verschuldensgehalt des Beschuldigten entspricht.

 

2.           Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Berufung, in der dieser zusammengefasst vorbringt, dass nicht eine Frau x, sondern eine Frau x, vom Unternehmen beschäftigt wurde. Dies allerdings nicht bis 31.8.2012, sondern einvernehmlich bis 10.8.2012. Aufgrund der Mitteilungen vom AMS und von der Volkshilfe sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass er Frau x beschäftigen durfte. Als dann plötzlich die gegenteilige Mitteilung kam, wurde das Dienstverhältnis sofort beendet, weshalb ihn an einer allfälligen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kein Verschulden trifft. Bei dieser äußerst komplizierten Materie ist der Beschuldigte berechtigt, sich auf die Auskünfte des AMS und der Volkshilfe verlassen zu können.

 

3.           Mit Schreiben vom 28.11.2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Am 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBk-ÜG) als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch eine Einzelrichterin.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.4.2014. An dieser nahm der Bf mit seinem Rechtsvertreter teil. Als Zeugen wurden Herr x einvernommen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung teilte der Rechtsvertreter des Bf im gegenständlichen Strafverfahren mit, dass für den vorliegenden Tatzeitraum seitens der Fa. x Frau x zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 28a Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm § 9 Abs. 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz bestellt wurde.

 

Da im gegenständlichen Strafantrag der Organpartei vom 12. November 2012, FA-GZ. 053/70108/7/2012 – entgegen dem nunmehrigen Beschuldigtenvorbringen - ausdrücklich festgehalten ist, dass ein gemäß §28a Abs.3 AuslBG verantwortlicher Beauftragter des vom Bf vertretenen Unternehmens der Finanzbehörde nicht mitgeteilt wurde, stellte das Landesverwaltungsgericht Oö. eine entsprechende Anfrage an die Abgabenbehörde.

 

Mit Schreiben vom 13.5.2014 teilte dazu das Bundesministerium für Finanzen, Finanzpolizei, Team Zentrale Koordinationsstelle, unter Vorlage der Bestellurkunde mit, dass die Bestellung von Frau x, zur verantwortlichen Beauftragten der Firma x am 17.6.2010 per Fax in der zentralen Koordinationsstelle einlangte und bis auf Widerruf gültig ist. Der angegebene räumliche Zuständigkeitsbereich lautet „für alle Arbeitsstätten im gesamten Bundesgebiet“.

 

 

 

5.           Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Im gegenständlichen Verfahren konnte der Bf nachweislich darlegen, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum 1.2.2012 bis zum 31.3.2012 und vom 10.4.2012 bis zum 31.8.2012 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die Firma  x nicht bei ihm als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens lag, sondern gemäß § 28 a Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm § 9 Abs. 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 Frau x, mit Bestellurkunde vom 17.6.2010, bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen eingelangt am 17.6.2010, bestellt wurde und deren Bestellung nach wie vor aufrecht ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

II.             

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten, wenn eine verhängte Strafe in Folge Beschwerde aufgehoben wird.

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny