LVwG-300137/7/GS/BA/KR

Linz, 25.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde der x für das x, gegen den Einstellungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.10.2013, GZ: 005842/2012, betreffend x, x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass Herr x, geb. X, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x- diese ist wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma x Gebäudemanagement GmbH & Co KG mit Sitz in x, welche für die Erfüllung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keinen Bevollmächtigten bestellt hat- und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, folgende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verantworten hat:

Herr x hat als Arbeitgeber Herrn x, geb. X, Staatsbürger der russischen Föderation, von 27.12.2011 bis 27.11.2012 als Reinigungskraft gegen ein Entgelt von 1.307,88 € pro Monat brutto, im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt, obwohl ihm für diesen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

X hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Herrn X eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 und falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt.

 

II.   Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1.Mit Einstellungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.10.2013, GZ. 0005842/2012, wurde von der Fortführung des folgenden, mit Schreiben des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 3.2.2012, angezeigten Tatvorwurfes abgesehen und die Einstellung verfügt:

Der Beschuldigte, X, geb. X, habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X Gebäudemanagement GmbH, diese sei unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma X Gebäudemanagement GmbH & Co KG, mit Sitz in X, X, welche für die Erfüllung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes keinen Bevollmächtigten bestellt habe und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher folgende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verantworten:

Herr X habe als Arbeitgeber zu den angeführten Zeiten nachstehende Person mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft beschäftigt, obwohl ihm für diesen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt worden wäre oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzen würde.

x, geb. X, Staatsbürger der russischen Föderation, wohnhaft: 4020 Linz, Körnerstraße, beschäftigt vom 27.12.2011 bis 27.11.2012, als Reinigungskraft, gegen Entgelt von € 1.307,88 pro Monat brutto, im Ausmaß von 40 Wochenstunden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung (§ 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz) in objektiver Hinsicht erfüllt sei, da der ausländische Arbeitnehmer von der Firma, wie im Spruch dargestellt, ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt worden sei. Zur Schuldfrage wird ausgeführt, dass der Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs.1 VStG mit der Rechtfertigung und den vorgebrachten Beweismitteln erbracht werden hätte können. Der Beschuldigte habe vorgebracht, dass mit Bestellungsurkunde vom 20.6.2008 Herr x, geb. am X, zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG iVm  dem AuslBG für das Unternehmen X-Gebäudemanagement GmbH & Co KG bestellt worden wäre. Dieses Vorbringen wäre mit den beigebrachten Beweismitteln untermauert worden. Gemäß § 28a Abs.3 AuslBG wird die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Bestimmung des Bestellten eingelangt sei. Im gegenständlichen Fall liege eine Bestellungsurkunde vom 20.6.2008 vor, aus der hervorgehe, dass Herrn DI X die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften inklusive jener des Ausländerbeschäftigungsgesetzes übertragen worden wäre. Diese Urkunde wäre mit Einschreiben, adressiert an das Zollamt Linz Wels, Bahnhofplatz 7, 4020 Linz, vom 26.6.2008 – laut Aufgabeschein, aufgegeben am Postamt 4010 am 30.6.2008 – der zuständigen Abgabenbehörde schriftlich übermittelt worden. In der Zusammenschau der vorliegenden Beweismittel könne daher mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit eine rechtswirksame Bestellung des Herrn DI x zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen der Firma X Gebäudemanagement GmbH & Co KG nicht ausgeschlossen werden. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei dem Beschuldigten daher hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit nicht anzulasten. Das Verfahren wäre daher gemäß § 45 Abs.1 Z 3 VStG einzustellen.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung der Finanzpolizei Team 44 für das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 4. November 2014. Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung namhaft gemacht. Begründend wird weiters ausgeführt, dass die Finanzpolizei – wie im Einstellungsbescheid in der Begründung ausgeführt – bezüglich der verantwortlichen Beauftragtenbestellung bei der Zentralen Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) Kontakt aufgenommen habe. Diese habe bekanntgegeben, dass für die gegenständliche Firma keine verantwortlichen Beauftragtenbestellung im Sinne des § 28a Abs.3 AuslBG iVm § 9 VStG bei der ZKO vorgelegen wäre. Da keine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellers bei der zuständigen Abgabenbehörde (Zentrale Koordinationsstelle beim Bundes­ministerium für Finanzen) eingebracht worden sei, sei die Bestellung des Herrn DI X auch nicht rechtswirksam.

 

 

I.3.Das Bezirksverwaltungsamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt Bezug habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 14.11.2013 dem UVS des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Mit 1.1.2014 trat das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG .

 

 

I.4.Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2014.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Tatvorwürfe zu LVwG-300137 (Geschäftsführer x) und LVwG-300138 (Geschäftsführer X, beide betreffend die Beschäftigung des russischen Staatsbürgers x vom 27.12.2011 bis 27.11.2012 bei der Firma X Gebäudemanagement GmbH & Co KG) gemeinsam verhandelt.

 

 

I.5.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Herr X und Herr X  X sind und waren zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma X-Gebäudemanagement GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X-Gebäudemanagement GmbH & Co KG ist.

 

Am 23.1.2012 wurde durch Organe des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, Finanzpolizei, anlässlich einer Kontrolle auf der Baustelle in 4150 Rohrbach, Am Teich 1 (Alten- und Pflegeheim Rohrbach) der russische Staatsbürger X bei Reinigungsarbeiten am Informationsstand des Altenheimes betreten. Herr x war vom 27.12.2011 bis 27.11.2012 als Arbeiter der X-Gebäudemanagement GmbH & Co KG bei der Oö. Gebietskrankenkasse gemeldet.

 

Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung lag für Herrn X nicht vor.

 

Bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) lag für die Firma X-Gebäudemanagement GmbH & Co KG keine verantwortlichen Beauftragten­bestellung im Sinne des § 28a Abs.3 AuslBG iVm § 9 VStG vor.

 

Eine Bestellungsurkunde des Herrn DI x vom 20.6.2008 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG für das Unternehmen X-Gebäudemanagement GmbH & Co KG wurde mit Anschreiben vom 26.6.2008 (Aufgabeschein 30.6.2008) an das "Zollamt Linz Wels, Bahnhofplatz 7, 4020 Linz" gesandt.

 

 

II.           Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Beweismitteln.

Strittig ist die Rechtsfrage, ob die Bestellungsurkunde eines verantwortlichen Beauftragten an die zuständige Behörde übermittelt wurde und die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten somit wirksam ist. Bei einer Unwirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten würde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei den handelsrechtlichen Geschäftsführern haften bleiben.

 

 

III. Rechtslage:

 

Gemäß § 28a Abs.3 AuslBG idgF wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.

 

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, laut § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

Ein Arbeitgeber darf laut § 3 Abs.1 AuslBG einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:

 

 

Hinsichtlich der Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist zunächst auf die Regelung des § 28a Abs.3 AuslBG zu verweisen, wonach die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG für den Bereich des AuslBG erst nach Einlangen der schriftlichen Mitteilung über die Bestellung samt Nachweis der Zustellung bei der zuständigen Abgabenbehörde rechtswirksam ist. Zuständige Abgabenbehörde ist seit 1. Jänner 2006 die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung (ZKO).

 

Mit der AuslBG-Novelle BGBl.I 103/2005 ist die Zuständigkeit zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des AuslBG von den Zollbehörden auf die Abgabenbehörden (Finanzämter) und ihre Organe übergegangen (ARD-Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, 11. Auflage, Rz. 128). Das BGBl.I 103/2005 trat mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Die Meldung eines verantwortlichen Beauftragten ist der Zentralen Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle der illegalen Arbeitsnehmerbeschäftigung anzuzeigen (vgl. ARD-Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, 11. Auflage, Rz. 154, S. 78).

 

Im Hinblick auf die Änderungen der zuständigen Behörde, bei der die Mitteilung im Rahmen des § 28a Abs.3 AuslBG einlangen muss, ist auf folgende Fassungen des Gesetzes zu verweisen: Stammfassung, BGBl.I Nr. 895/1995 [in Kraft von 1.1.1996 bis 30.6.2012]: "beim zuständigen Arbeitsinspektorat"; BGBl.I Nr. 68/2002 [in Kraft von 1.7.2002 bis 31.12.2005]: "bei der zuständigen Zollbehörde"; BGBl.I Nr. 103/2005 [in Kraft seit 1.1.2006]: "bei der zuständigen Abgabenbehörde".

 

 

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Bestellungsurkunde, datiert mit 20.6.2008 mit Begleitschreiben vom 26.6.2008 (Aufgabeschein 30.6.2008) an das Zollamt Linz Wels geschickt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das Zollamt bereits mehr als zwei Jahre nicht mehr für den Empfang der Meldung gemäß § 28a Abs.3 AuslBG zuständige Behörde. Die vorgelegte Bestellurkunde ist daher wegen Übermittlung an die damals unzuständige Behörde von vornherein unwirksam. Eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten bei der ZKO ist jedoch nicht eingelangt. Daraus ergibt sich, dass für den Tatzeitpunkt keine rechtswirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vorlag.

 

Der Mangel des Einlangens dieser Meldung bei der (zuständigen) ZKO kann aus prinzipiellen Gründen, nämlich wegen der ausschließlichen Maßgeblichkeit des Faktums des Einlangens, nicht durch die – von dem Beschuldigten in Erwägung gezogene – Verletzung einer Weiterleitungspflicht gemäß § 6 AVG saniert werden. Dies liefe auf eine (gesetzlich nicht vorgesehene) Fiktion des Faktums des Einlangens hinaus. Ferner ist dieser Erwägung entgegen zu halten, dass das AVG nur auf behördliche Verfahren (also Verfahren im Bereich der Hoheitsverwaltung – Art. I Abs.1 EGVG) anzuwenden ist, was auf das hier gegenständliche Evidenthalten von Urkunden nicht zutrifft. Weiters bestimmt § 6 AVG ausdrücklich, dass die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters geschieht. Schließlich verneint der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Rechtsanspruch auf formlose Weiterleitung gemäß § 6 Abs.1 AVG (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, 2011, Rz. 83).

 

Die Folge der Unwirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt darin, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei den handelsrechtlichen Geschäftsführern haften bleibt.

 

Die Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers durch das gegenständliche Unternehmen ist unbestritten. Ebenso steht fest, dass für den Ausländer zum Tatzeitpunkt nicht die für eine legale Beschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorlagen. Die Erforderlichkeit einer Bewilligung udgl. nach dem AuslBG ergibt sich gegenständlich aus § 3 Abs.1 AuslBG bzw. aus dem evidenten Nichtzutreffen einer Ausnahmebestimmung (§ 1 AuslBG).

 

Die Tat ist daher dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine "interne Ressortverteilung" das Verschulden nicht ausschließt, sofern kein taugliches Kontrollsystem errichtet wurde (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.2012, Zl. 2001/09/0205, vom 23.11.2005, Zl. 2004/09/0150, und vom 19.9.2001, Zl. 99/09/0258). Ein solches wurde in Relation der Geschäftsführer untereinander nicht behauptet.

Die bloße Arbeitsteilung bzw. Delegation von Aufgaben exkulpiert den Verantwortlichen jedoch nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann, wenn im konkreten Einzelfall der Nachweis gelingt, dass er Kontrollmaßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt (vgl. statt vieler nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.2001, 99/09/0258). Das Vorliegen eines solchen Kontrollsystems wurde jedoch nicht dargetan. Ein Delegationssystem ist kein Kontrollsystem; wohin systematisch vorgesehene Kontrollmaßnahmen bzw. Mechanismen bestanden haben könnten, ist nicht im Mindesten ersichtlich (zur „Beweislast“ des Arbeitgebers, vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.2009, 2009/09/0117). Dass das Vertrauen in das Funktionieren eines Aufgabenteilungs- bzw. Delegationssystems nicht dieselbe Wirkung  wie ein funktionierendes Kontrollsystem (nämlich: Entschuldigung) haben kann, liegt auf der Hand. Nicht entschuldigt ist der Beschuldigte ferner dadurch, dass zum Tatzeitpunkt keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorlag; es gehört zu den Sorgfaltsobliegenheiten des Verantwortlichen, auf die Sicherung der rechtlichen Voraussetzungen, der Bestellung zu achten bzw. auch diesbezüglich ein wirksames Kontrollsystem einzurichten. Auch hier exkulpiert Vertrauen auf die Wirksamkeit der Bestellung (einschließlich etwa auf die Weiterleitung der Bestellungsurkunde durch die unzuständige Behörde) nicht. Nicht entschuldigend wirkt ferner die Unkenntnis der Rechtslage; wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Bestellungsurkunde vom rechtlichen Vertreter abgefasst und an das damals schon mehr als zwei Jahre nicht mehr zuständige Zollamt übermittelt wurde.

 

Aus diesen Gründen ist von der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG, in der seit 1.7.2013 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG besteht darin, einen geordneten Ablauf des österreichischen Arbeitsmarktes bzw. den geregelten Zuzug ausländischer Arbeitskräfte zu diesem zu sichern.

 

Unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist die Intensität der Beeinträchtigung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als durchschnittlich einzustufen.

 

Der allgemeine Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist dem Beschuldigten zugute zu halten. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Weiters ist das LVwG von einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von 2.500 Euro und keinem Vermögen ausgegangen. Von der rechtlichen Vertretung des Beschuldigten wurde gegen diese Schätzung in der mündlichen Verhandlung am 26.2.2014 ausdrücklich kein Einwand erhoben.

 

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Intensität der Verwaltungsübertretung im Sinne des § 19 VStG sowie des relativ geringen Verschuldensgrades im Sinne von Fahrlässigkeit sieht sich das Oö. LVwG zusammenfassend veranlasst, die Geldstrafe in der Höhe nach im Rahmen der Mindeststrafe von 1.000 Euro festzusetzen. Damit war auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu bestimmen. Auch der Vertreter der Organpartei hat in seinem Schlussantrag  die Festsetzung der Strafe in der Höhe der Mindeststrafe von 1.000 Euro beantragt.

 

Die verhängte Strafe ist tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst.

 

Ein Überwiegen der Milderungsgründe war nicht festzustellen und daher eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen.

 

 

 

 

V. Ergebnis:

 

Da aus den angeführten Gründen keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger

Beachte:

Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 10.07.2014, Zl.: Ra 2014/09/0011-4