LVwG-300286/2/BMa/TO/TK

Linz, 25.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des x, vom 3. März 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land, vom 30. Jänner 2014, GZ: SV96-225-2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die  verhängte Geldstrafe auf  2.500 Euro und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 168 Stunden herabgesetzt.

 

II.       Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 250 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs.8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Jänner 2014, GZ: SV96-225-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 iVm § 111 Abs.1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idgF, eine Geldstrafe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 196 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 300 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der Bauschutz x mit Sitz in x gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Dienstgeber Herrn x,  als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (10,00 Euro brutto pro Stunde) als Arbeiter im Ausmaß von mehreren Stunden, zumindest am 1.10.2013 beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (1.10.2013, 8.00 Uhr) eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten.

Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Grieskirchen, Wels bei einer Kontrolle am 1.10.2013 um ca. 14.18 Uhr auf der Baustelle "x", 50 m nordöstlich x, indem oa. Person bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Fassadenarbeiter betreten wurde, festgestellt.

Der oa. Dienstnehmer war nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen. Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.“

 

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass als straferschwerend einschlägige Verwaltungsvorstrafen zu werten gewesen seien.

 

I. 2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 3. März 2014, in der Folgendes vorgebracht wird:

„Zu den Tatvorwürfen in den Aufforderungen zur Rechtfertigung am 30.01.2014 bekenne ich mich schuldig. Aber ich möchte angeben, dass ich aus einer Notsituation gehandelt habe. Ich hatte eine offene Baustelle und die musste unbedingt fertig werden, so habe ich Herrn x gebeten mir zu helfen. Ich hätte auch schon mehrmals versucht, eine Arbeitsgenehmigung für ihn zu bekommen, das blieb aber bis jetzt erfolglos.

 

Außerdem möchte ich die Behörde bitten, das Strafausmaß so gering wie möglich zu halten, da ich ein Einkommen von 660,00 € im Monat netto verdiene und vier Kinder zu versorgen habe.“

 

II.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 1. April 2014 vorgelegt.

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

 

III. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

III.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldausspruch der Entscheidung des Bezirkshauptmanns von Linz-Land auseinanderzusetzten.

 

III.2. Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

III.3. Im gegenständlichen Fall wurde über den Bf als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Bauschutz x wegen Verstoßes gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht eine gem. § 111 Abs 2 ASVG den Wiederholungsfall berücksichtigende Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro verhängt.

 

Das Vorbringen der Beschwerde zu den Einkommensverhältnissen des Bf und seinen Sorgepflichten sind der Neubemessung der Strafe zugrunde zu legen, ergeben sich doch keine diesen Angaben widerstreitenden Anhaltspunkte.

 

Bei der Straffestsetzung ist die belangte Behörde – mangels Angaben des Bf - von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Der nunmehr festgesetzten Strafe liegt das vom Bf angegebene monatliche Einkommen von 660 Euro netto und Sorgepflichten für vier Kinder zu Grunde.

Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe, die den möglichen Strafrahmen von 5000 Euro bei wiederholter illegaler Beschäftigung zu 50% ausschöpft,  konnte nicht erfolgen, hat der Bf doch bereits mehrere einschlägige Vorstrafen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen und entsprechend herabzusetzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem OÖ. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann