LVwG-400020/8/MS/HUE

Linz, 22.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 6. November 2013, GZ: VerkR96-11044-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe mit 17 Stunden festgesetzt wird. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 6. November 2013, VerkR 96-11044-2013, wurde über Frau x wegen der Verletzung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Paragraph 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von € 150 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt.

 

Begründet führt die Behörden im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Beschwerdeführerin habe am 1. Februar 2013, um 10:02 Uhr in der Gemeinde Ansfelden auf der A1 (Autobahn-Freiland), bei Straßenkilometer 170.900, Richtung Staatsgrenze Walserberg das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x benutzt. Bei diesem Personenkraftwagen handle es sich um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t betragen. Auf dem Fahrzeug sei eine abgelaufene die Vignette angebracht gewesen. Dieser Tatbestand wurde von der ASFINAG unter der Zahl 000000000110561127247 angezeigt. Nach den Angaben der ASFINAG sei auf dem abgestellten Fahrzeug ein Zahlschein zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht ordnungsgemäß entsprochen worden, da die Ersatzmaut in Teilbeträgen und nicht zeitgerecht veranlasst worden sei, da die Zahlung binnen 2 Wochen zu erfolgen habe. Da die vorgeschriebene Maut weder durch ordnungsgemäße Anbringung einer der Fahrzeugkategorien entsprechenden Vignette vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes, noch im Weg der ordnungsgemäßen Zahlung der Ersatzmaut erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand zweifelsfrei verwirklicht.

 

Im Hinblick auf die Strafhöhe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Ermittlungsverfahren keine konkrete Rechtfertigung vorgebracht, sondern lediglich, dass sie die Ersatzmaut in zwei Teilbeträgen überwiesen habe und dies sei auch mit der ASFINAG telefonisch so vereinbart worden. Als Nachweis hierfür sei eine Kopie der Zahlungsanweisungen übermittelt worden aus der ersichtlich sei, dass die Ersatzmaut von € 120 am 11. März und am 9. April 2013 überwiesen worden sei. Somit sei die Ersatzmaut nicht innerhalb der festgesetzten Frist von 2 Wochen einbezahlt worden und habe daher die ASFINAG Anzeige wegen der gegenständlichen Übertretung erstattet. Für das Vorliegen einer Ratenzahlung sei kein Beweis vorgelegt worden und da dies auch in der Mautordnung nicht vorgesehen sei, könne diese Aussage kein Glaube geschenkt werden. Aus diesem Grund sei die Tat auch in subjektiver Hinsicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich seien.

Bei der Strafbemessung sei von einem Einkommen von € 1.300, keinem Vermögen keine Unterhaltspflichten ausgegangen worden. Als strafmildernd sei berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin im Sinne tätiger Reue am 11. März und 9. April die Einzahlung der Ersatzmaut veranlasst habe. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwogen hätten, sei daher eine Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe von € 300 auf die Hälfte gerechtfertigt.

 

Gegen diese Straferkenntnis richtet sich die durch den Rechtsvertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) mit dem Datum vom 21. November 2013.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 7. Februar 2013 die ASFNAG kontaktiert und telefonisch eine Ratenzahlungsvereinbarung betreffend den Betrag von € 120 vereinbart. Konkret sei vereinbart worden die Beschwerdeführerin solle im März und im April hier € 60 zur Anweisung bringen. Dies sei nach dem Telefonat auf den als Beilage 1 angeschlossenen Zahlschein schriftlich von der Beschwerdeführerin vermerkt worden. Diese Beträge seien auch seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht eingezahlt worden. Wider Erwarten habe die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung mit dem Datum vom 4. April 2013 erhalten, worin eine Strafe von € 300 gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG vorgeschrieben worden sei. Der bereits bezahlte Betrag von € 120 sei der Beschwerdeführerin retourniert worden.

 

Beantragt wird der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

 

 

II.            Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 31. Jänner 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 09. April 2014.

 

 

III. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte die Bf im Wesentlichen aus, dass mit einer namentlich nicht bekannten Mitarbeiterin der ASFINAG telefonisch eine Ratenzahlung für das Ersatzmautangebot vereinbart worden sei. Dies sei von der Bf dann handschriftlich samt Datum auf dem Zahlschein vermerkt worden.    

 

 

IV. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 BStMG ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen  Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

Gemäß § 19 Abs. 3 BStMG sind die Mautaufsichtsorgane im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richte Identifikationsnummer enthält.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benutzen, oder die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3000 zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 5 BStMG werden Taten gemäß Abs. 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Marktordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

Gemäß Punkt 10.3 (Ersatzmaut) der Mautordnung, Punkt 10.3.1 (Art der Begleichung) der Mautordnung kann die Ersatzmaut nicht in Teilzahlungen bezahlt werden. Sollten Teilzahlungen einlangen, so werden diese unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von € 15 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) rücküberwiesen.

 

 

V. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

V.1. Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle eine nicht mehr gültige, da abgelaufene Vignette auf der Windschutzscheibe des Kfz aufgeklebt war. Die Tat ist daher der Bf in objektiver – und da Entschuldigungsgründe weder ersichtlich sind noch vorgebracht wurden – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen und zwar in dem Sinne, dass die Bf verbsäumt hat, die Gültigkeit der aufgeklebten Vignette vor Befahren einer Mautstrecke zu überprüfen.

 

V.2. In der Beschwerde selbst wird die vorgeworfene Verwaltungsübertretung selbst nicht bestritten, sondern für die Begleichung der Ersatzmaut auf besonders vereinbarte Zahlungsmodalitäten in Form einer Ratenzahlung verwiesen, die in zwei Teilbeträgen im März und April 2013 erfolgte.

Zum Zahlungsmodus hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass mit der ASFNAG eine Ratenzahlung vereinbart worden sei und sie daher die fällige Ersatzmaut in den vereinbarten Raten bezahlt habe, was aufgrund der der Beschwerde beiliegenden Kopien der Zahlscheine belegt ist. Diese Teilbeträge wurden der Beschwerdeführerin rücküberwiesen.

 

Zur Frage der Ratenzahlungsvereinbarung wurde eine Stellungnahme der ASFNINAG eingeholt und diese hat dargelegt, dass eine Ratenzahlung bei einer Ersatzmautaufforderung nicht möglich ist. Diese Aussage findet auch ihre Übereinstimmung in Punkt 10.3.1. der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich. Weiters konnte von der Beschwerdeführerin kein Nachweis erbracht werden oder glaubhaft dargelegt werden, dass mit einem Vertreter der ASFINAG telefonisch entgegen der Mautordnung eine Ratenzahlung vereinbart worden ist. Auch die Tatsache, dass die ASFINAG Anzeige erstattet hat, spricht gegen die Behauptung einer Ratenzahlungsvereinbarung (unabhängig davon, ob diese in der Mautordnung auch vorgesehen ist). 

 

Die in Raten entrichtete Einzahlung der Ersatzmaut hat zur Folge, dass die strafbefreiende Wirkung nach § 20 Abs. 5 BStMG nicht eintritt, weil der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht in der im BStMG festgesetzten Frist entsprochen wurde, da eine Ratenzahlung einer Ersatzmaut den in der Mautordnung vorgesehenen Zahlungsweise widerspricht. Daher ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

 

 

V.3. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzliche Mindestgeldstrafe unterschritten wurde. Bei Unterschreiten der Mindestgeldstrafe gem. § 20 VStG ist jedoch auch die Ersatzfreiheitsstrafe um dasselbe Ausmaß zu reduzieren.

 

Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzulegen. Da jedoch die Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut vor Benutzen einer Mautstrecke mit einer erheblichen Tatfolge gleichzusetzen ist, war eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgeschlossen.)

 

 

VI. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bf zusätzlich zu den vorgeschriebenen Verfahrenskosten (§ 64 VStG) der Erstbehörde gem. § 52 Abs 8 VwGVG kein weiterer Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß