LVwG-450000/17/ER/TK

Linz, 23.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter  über die Beschwerde der x als Rechtsnachfolgerin der x, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 3. Dezember 2013, GZ: 0026188/2013/FSA/a,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheiden des Magistrats der Stadt Linz vom 20. März 2013, beide protokolliert zu 933-2/GA, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) verpflichtet, für den Abgabenzeitraum von 1. Jänner 2007 bis 31. März 2011 einen Abgabenbetrag in Höhe von 7.958,04 Euro sowie für den Abgabenzeitraum von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 die Lustbarkeitsabgabe für die Veranstaltung von „x“ in Höhe von 5.298,86 Euro binnen einem Monat ab Bescheidzustellung an die Abgabenbehörde zu entrichten.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs 2 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz Lustbarkeiten Veranstaltungen seien, die geeignet sind, die Besucher bzw Benützer zu unterhalten. Bei x handle es sich um eine Veranstaltung bzw Unterhaltungsform, die zweifelsohne als Lustbarkeit im Sinne des § 1 Abs 2 leg cit einzustufen sei.

 

Mit Schreiben vom 19. April 2013 erhob die Bf rechtzeitig Berufung gegen die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe dem Grunde und der Höhe nach, im Wesentlichen mit der Begründung, dass X eine Sportart sei und daher keine Lustbarkeit darstelle.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens übermittelte die Bf Stellungnahmen und Unterlagen, um damit ihre Berufungsbegründung zu belegen.

 

Mit Bescheid des Stadtsenats der Stadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. Dezember 2013, 0026188/2013 FSA/a, wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und für den gesamten Abgabenzeitraum ein Betrag von 7.514,73 Euro festgesetzt.

 

Begründend wird dazu ausgeführt, dass von der Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe gemäß der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz „Sportliche Veranstaltungen, wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe“ ausgenommen wären. Durch diese Bestimmung sei daher die Sportausübung an sich nicht generell von der Lustbarkeitsabgabe befreit. Eine Abgabenbefreiung gelte lediglich für Vorführungen und Wettbewerbe. Somit wären Turniere von der Abgabenpflicht ausgenommen. Beim entgeltlichen Zutritt zum X, um nicht an Turnieren und Meisterschaften teilzunehmen, sondern um selbst der Ertüchtigung oder Unterhaltung wegen X zu betreiben, handle es sich um eine abgabenpflichtige Lustbarkeit.

 

Da die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenhöhe ohne Berücksichtigung allfälliger sportlicher Vorführungen und Wettbewerbe ermittelt habe, sei die Bemessungsgrundlage entsprechend Rechtsmittelantrag neu zu bewerten gewesen.

Die festgestellten bzw geschätzten Bemessungsgrundlagen für die Lustbarkeitsabgabe seien von der Rechtsmittelinstanz ohne Einnahmen aus Speisen und Getränken, ohne Einnahmen aus Entgelten bei sportlichen Wettbewerben und ohne Einnahmen aus Ball- und Schlägermiete in Ansatz gebracht worden. Daraus ergebe sich der mit Bescheid vom 3. Dezember 2013, 0026188/2013 FSA/a, vorgeschriebene Betrag.

 

I.2. Gegen diesen, der Bf am 5. Dezember 2013 zugestellten Bescheid hat diese mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 rechtzeitig Vorstellung an die Oö. Landesregierung erhoben. Darin machte sie inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen geltend. Ferner betont sie, dass X als Sport zu werten und daher abgabenbefreit sei.

 

Daher wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und unter einem beantragt, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

I.3. Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 8. Jänner 2013, IKD(BauR)-080000/3-2014-Pe/Wm, wurde diese Vorstellung im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Nach der Übergangsbestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG, BGBl I Nr. 51/2012, ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die Verwaltungsgerichte über.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs 1 BAO abgesehen werden, da diese von keiner Partei beantragt wurde und darüber hinaus nicht erforderlich war, zumal ausschließlich über eine Rechtsfrage zu entscheiden war.

 

Gemäß § 272 Abs 1 BAO entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist.

 

I.4. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2014 als unzulässig zurückgewiesen.

 

I.5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und folgende ergänzende Unterlagen: Übersicht der vom deutschen X-Dachverband zertifizierten Anlagen (ON 10, abrufbar unter www.x-dachverband.de/de/44400-X-Anlagen), Spielbeschreibung des deutschen X-Dachverbands (ON 11, abrufbar unter www.x-dachverband.de/de/47497-Was-ist-X), Auszug aus den Bestimmungen und Spielregeln des deutschen X-Dachverbands, März 2013 (ON 12, abrufbar unter http://www.x-dachverband.de/files/2671/upload/Regeln und Bestimmungen - Stand 03-2013.pdf), x der X-Anlage x (ON 13, abrufbar unter www.x.at/index.php/x.html), Spielregeln des X (ON 14, abrufbar unter http://www.x.at/index.php/x.html), Rahmenbedingungen für die Organisation des X Europacups (ON 15), Auszug aus dem Regelwerk des Österreichischen x-Verbands (ON 16, abrufbar unter http://oebgv.at/index.php?page=regelwerk)

 

I.6. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem S a c h v e r h a l t aus:

 

Die Bf betreibt in x auf einem Areal von rund 16 Hektar eine X-Anlage mit 18 Bahnen. In Summe beträgt die Länge der Spielbahnen (jeweils zwischen Abschlag und Loch) 2272 Meter.

 

Die Benützung der Anlage steht gegen Gebühr allen Personen ohne Einschränkung durch eine Mitgliedschaft oder eine Zugangsprüfung offen.

Ziel des Spiels X ist, in vorgegebener Reihenfolge auf jeder Spielbahn einen X-Ball mit Hilfe eines X-Schlägers mit möglichst wenigen Schlägen jeweils vom Abschlag in das Loch am Bahnende zu bewegen.

 

Die X-Anlage der Bf ist vom Deutschen X-Dachverband zertifiziert und somit geeignet, internationale Wettkämpfe auszutragen. Am 23. und 24 September 2011 wurde auf der Anlage der Bf der X Europacup ausgetragen.

 

Entsprechend den „Bestimmungen und Spielregeln für X“ des Deutschen X-Dachverbands beträgt die durchschnittliche Fläche für einen Xplatz mit 18 Bahnen zehn Hektar, wobei jede Bahn in der Länge zwischen 50 und 300 Metern variieren kann.

 

Minigolfbahnen weisen entsprechend dem Regelwerk des Österreichischen x-Verbands Normmaße von 12 Metern Länge auf.

 

 

II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzenden Unterlagen, aus denen sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt widerspruchsfrei ergibt.

 

 

III. 1. Gemäß § 1 Abs 1 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, idgF LGBl Nr. 4/2011, werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 vom 21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 45, verpflichtet, eine Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten (§ 15 Abs. 3 Z. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) einzuheben.

 

Gemäß Abs 2 gilt die Verpflichtung gemäß Abs 1 nicht für Abgaben für sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe) und für Abgaben für die Vorführung von Bildstreifen.

 

Gemäß § 2 Abs 1 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz unterliegen alle im Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten einer Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

Gemäß Abs 2 sind Lustbarkeiten Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.

 

Gemäß Abs 4 sind Lustbarkeiten des Abs 1 insbesondere folgende Veranstaltungen:

...

7. sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe), wie Wettspiele, Wettfahrten, Wettrennen, Pferderennen, Radrennen, Kraftrad- und Kraftwagenrennen, Ring- und Boxkämpfe, Preisschießen, Preiskegeln, Besteisschießen, Kunstvorführungen auf Eisbahnen und Rollbahnen;

 

III.2. Gemäß § 1 Abs 1 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz idgF ABl. Nr. 19/2001 unterliegen alle im Gemeindegebiet der Stadt Linz veranstalteten Lustbarkeiten einer Abgabe nach den Bestimmungen dieser Ordnung.

 

Gemäß Abs 2 sind Lustbarkeiten Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.

 

Gemäß § 3 Abs 1 Z 7 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz unterliegen sportliche Veranstaltungen, wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe, aufgrund des § 1 Abs 2 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes nicht der Abgabe.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 3. Dezember 2013, GZ 0026188/2013 FSA/a, der Bf für den Betrieb der X-Anlage für den Abgabenzeitraum Jänner 2007 bis Dezember 2012 Lustbarkeitsabgaben in der Gesamthöhe von 7.514,73 Euro vorgeschrieben, wobei der Berufung der Bf gegen den erstbehördlichen Abgabenbescheid teilweise Folge gegeben wurde und bei der Bemessung der Lustbarkeitsabgabe Entgelte für Speisen und Getränke, Entgelte, die bei sportlichen Wettbewerben eingenommen wurden sowie Entgelte für Ball- und Schlägermiete im Vergleich zum erstbehördlichen Abgabenbescheid in Abzug gebracht wurden.

 

Begründet hat die belangte Behörde diese Reduktion im Wesentlichen damit, dass bei „echten Sportwettbewerben“ der Abgabenbefreiungstatbestand des § 3 Abs 1 Z 7 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt x erfüllt werde.

Beim bloßen entgeltlichen Zutritt zum X – ohne dass dabei an Turnieren oder Meisterschaften teilgenommen wird – handle es sich aber um eine abgabenpflichtige Lustbarkeit, zumal X nicht als Sport im Sinne der Oö. Sportartenverordnung 2011 zu qualifizieren sei und die Ausübung der Freiluftaktivität X nicht unter sportliche Vorführungen und Wettbewerbe zu subsumieren sei.

Im Gegensatz zu sportlichen Vorführungen und Wettbewerben habe der Landesgesetzgeber im Falle der entgeltlichen Zugänglichmachung zur Sportausübung eine Abgabepflicht vorgesehen und die Stadt x als Verordnungsgeber keine Abgabenbefreiung erteilt.

 

Im Vorlageschreiben vom 30. Dezember 2013 vertiefte die belangte Behörde im Wesentlichen diese Argumentation.

 

Mit Schreiben vom 10. Jänner 2014 ergänzte die belangte Behörde ihre Argumentation hinsichtlich der Frage, ob X als Sportart zu interpretieren sei dahingehend, dass X eine entwickelte Golfsportvariante mit vereinfachtem Regelwerk unter geringen Ausstattungsanforderungen sei. Dies seien offensichtlich einige Gründe, weshalb bisher lediglich Golf und Minigolf (Bahnengolf), jedoch nicht X in die Reihe der Sportarten aufgenommen worden sei.

 

IV.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1964, 2235/63, über § 2 Abs 4 Z 7 Oö. Lustbarkeitsgesetz idF LGBl Nr 13/1950, der im Wortlaut seither unverändert blieb, wie folgt erwogen (Hervorhebungen nicht im Original): „Nun enthält aber der § 2 LAG. im Abs. 4 auch eine beispielsweise Aufzählung der Veranstaltungen, die der Gesetzgeber als Lustbarkeiten behandelt wissen will. Diese Aufzählung führt unter Z 7 auch ‚sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe) wie Wettspiele, Wettfahrten und Wagenrennen, Pferderennen, Radrennen, Krafträder- oder Kraftwagenrennen, Ring- und Boxkämpfe, Preisschießen, Preiskegeln, Besteisschießen, Kunstvorführungen auf Eisbahnen und Rollbahnen‘ an. Daraus, dass der Gesetzgeber die sportlichen Veranstaltungen durch den nachfolgenden Klammerausdruck ‚sportliche Vorführungen und Wettbewerbe‘ und durch die Anführung charakteristischer Beispiele näher gekennzeichnet hat, muss der Schluss gezogen werden, dass die sportliche Betätigung an sich, sofern sie weder wettbewerbsmäßig noch zum Zweck einer Vorführung erfolgt, nicht als sportliche Veranstaltung und damit auch nicht als Lustbarkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 LAG gilt, mag sie auch die entgeltliche Zurverfügungstellung von Anlagen oder Geräten zur Voraussetzung haben und geeignet sein, den Ausübenden zu unterhalten und zu ergötzen, wie dies etwa beim Tennisspiel oder beim Golfspiel der Fall ist.

 

IV.3. Aufgrund dieser – wegen des unveränderten Wortlauts des § 2 Oö. Lustbarkeitsgesetz nach wie vor aktuellen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Folgenden zu klären, ob X als „sportliche Betätigung“ im Sinne des zitierten Erkenntnisses zu qualifizieren ist.

 

IV.3.1. Die belangte Behörde spricht X die Qualifikation als Sportart mangels Auflistung in der Oö. Sportartenverordnung ab.

 

In seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 98/15/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes festgestellt: „Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kann (...) der auf Grund des Landessportgesetzes, LBGl. 61/1985, ergangenen Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 8. März 1993 betreffend die Feststellung der Sportzweige im Sinn des Landessportgesetzes, LBGl. 35/1993, für die Auslegung § 1 Abs. 2 Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 (und des § 3 Abs. 1 Z. 7 der LustbarkeitsabgabeO) keine Bedeutung zukommen. Das ergibt sich nicht nur aus der zeitlichen Abfolge der Entstehung der betroffenen Gesetze, sondern auch daraus, dass das Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 nicht auf das Landessportgesetz verweist.“

 

Der Oö. Sportartenverordnung kommt demnach aufgrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Klärung der Frage, ob X als sportliche Betätigung zu qualifizieren ist, keine Bedeutung zu.

 

IV.3.2. Laut Röthig/Prohl, Sportwissenschaftliches Lexikon 1992, hat sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts Sport zu einem umgangssprachlichen, weltweit gebrauchten Begriff entwickelt. Eine präzise oder gar eindeutige begriffliche Abgrenzung lässt sich deshalb nicht vornehmen. Was im allgemeinen unter Sport verstanden wird, ist weniger eine Frage wissenschaftlicher Dimensionsanalysen, sondern wird weit mehr vom alltagstheoretischen Gebrauch sowie von den historisch gewachsenen und tradierten Einbindungen in soziale, ökonomische, politische und rechtliche Gegebenheiten bestimmt. Darüber hinaus verändert, erweitert und differenziert das faktische Geschehen des Sporttreibens selbst das Begriffverständnis von Sport.

 

Gemäß § 2 Abs 3 des Statuts der Österreichischen Bundes-Sportorganisation werden unter Sport motorische Aktivitäten verstanden, die körperliche Fertigkeiten und Anstrengungen verlangen, die wettkampfmäßig in Interaktion mit anderen Personen betrieben werden können oder gesundheitsfördernden Charakter haben. Die Ausübung der Sportart muss eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität eines jeden zum Ziel haben, der sie betreibt. Die eigenmotorische Aktivität liegt insbesondere nicht bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeit, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen und Bewältigung technischen Geräts ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen vor. Charakteristisch für die sportliche Praxis ist das Streben nach technischem Können, nach Leistung und nach Leistungsvergleich im geregelten Wettkampf bzw. nach gesundheitsförderndem Ausgleich durch körperliche Bewegung.

 

Der Deutsche Olympische Sportbund hat in seiner Aufnahmeordnung festgeschrieben, dass die Spitzenfachverbände sowie die Sportverbände mit besonderen Aufgaben ua folgende Voraussetzungen erfüllen müssen, um als Mitglied aufgenommen werden zu können:

·         Die Ausübung der Sportart muss eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität eines jeden zum Ziel haben, der sie betreibt. Diese eigenmotorische Aktivität liegt insbesondere nicht vor bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeit, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen und Bewältigung technischen Gerätes ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen.

·         Die Ausübung der eigenmotorischen Aktivitäten muss Selbstzweck der Betätigung sein. Dieser Selbstzweck liegt insbesondere nicht vor bei Arbeits- und Alltagsverrichtungen und rein physiologischen Zustandsveränderungen des Menschen.

·         Die Sportart muss die Einhaltung ethischer Werte wie z.B. Fairplay, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft durch Regeln und/oder ein System von Wettkampf- und Klasseneinteilungen gewährleisten. Dies ist nicht gegeben insbesondere bei Konkurrenzhandlungen, die ausschließlich auf materiellen Gewinn abzielen oder die eine tatsächliche oder simulierte Körperverletzung bei Einhaltung der gesetzten Regeln beinhalten.

 

Diese Kriterien werden im Folgenden herangezogen, um die Frage zu klären, ob X als „sportliche Betätigung“ iSd oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 1964, 2235/63, zu qualifizieren ist.

 

Wie unter Punkt I.4. festgestellt, betreibt die Bf auf rund 16 Hektar eine X-Anlage mit 18 Bahnen. In Summe beträgt die Länge der Spielbahnen (jeweils zwischen Abschlag und Loch) 2272 Meter (vgl ON 13). Ziel des Spiels X ist, in vorgegebener Reihenfolge auf jeder Spielbahn einen X-Ball mit Hilfe eines X-Schlägers mit möglichst wenigen Schlägen jeweils vom Abschlag in das Loch am Bahnende zu bewegen.

 

Auf der verfahrensgegenständlichen Anlage wird demnach vorausgesetzt, dass die Spieler eine Wegstrecke von mindestens 2272 Metern zurücklegen, wobei sich diese Strecke ausschließlich aus der Summe der kürzesten Entfernungen zwischen den Abschlägen und den dazugehörigen Löchern zusammensetzt. Hinzu kommen de facto jeweils die Wege zwischen einem bereits gespielten Loch und dem nächsten Abschlag sowie jene Wege die der Spieler aufgrund von Schlägen, die von der kürzesten Entfernung zwischen Abschlag und Loch abweichen, zurücklegen muss. In Summe legt ein Spieler auf der verfahrensgegenständlichen Anlage nach Angaben der Bf rund 5 Kilometer Fußweg zurück.

 

Nach den Angaben des deutschen X-Dachverbands ist die Bewegung beim X die gleiche wie jene beim Golf. Der Unterschied zwischen Golf und X liegt in der leichteren Erlernbarkeit, der Beschaffenheit der Schläger und Bälle und in der Preisgestaltung. Die belangte Behörde führt in ihrem Schreiben vom 10. Jänner 2014 aus, dass X eine entwickelte Golfvariante mit vereinfachtem Regelwerk und geringeren Ausstattungsanforderungen sei.

 

Um X sportlich ausüben zu können, sieht der deutsche X-Dachverband eine Zertifizierung der Plätze und eine Mitgliedschaft im Dachverband vor. Die Anlage der Bf ist sowohl Mitglied im deutschen X-Dachverband als auch durch diesen zertifiziert. Dies war Voraussetzung dafür, dass auf dieser Anlage am 23. und 24. September 2011 der X-Europacup ausgetragen werden konnte.

 

IV.3.3. Bei X steht einerseits durch die zurückzulegende Wegstrecke, andererseits durch den erforderlichen Bewegungsablauf die motorische Aktivität zum Selbstzweck im Vordergrund. Trotz der leichteren Erlernbarkeit als Golf und der geringeren Ausstattungsanforderungen sind körperliche Fähigkeiten erforderlich, zumal der Bewegungsablauf der gleiche ist wie beim Golf. Durch den zurückzulegenden Weg ist X – vergleichbar mit Golf – mit körperlicher Anstrengung und damit einhergehend mit gesundheitsfördernder Wirkung verbunden. Die belangte Behörde räumt auf Seite 5 des bekämpften Bescheids selbst ein, dass X außerhalb des Turnier oder Meisterschaftsbetriebs der Ertüchtigung oder Unterhaltung wegen betrieben wird.

 

Dass X zur wettkampfmäßigen Austragung geeignet ist, wird durch die Austragung des Europacups 2011 auf der gegenständlichen Anlage belegt und darüber hinaus von der belangten Behörde ausdrücklich bejaht, indem für diese sportlichen Veranstaltungen in Form von Wettbewerben keine Lustbarkeitsabgabe vorgeschrieben wurde.

 

Sowohl die Wettbewerbe als auch das davon unabhängige Spiel unterliegen durch einen Regelungskatalog ethischen Werten (vgl ON 12 und ON 14).

 

Darüber hinaus qualifiziert selbst die belangte Behörde – wenn auch nur im Rahmen von Wettbewerben – X als Sport, da sie andernfalls X-Wettbewerbe nicht unter „sportliche Veranstaltungen“ iSd § 3 Abs 1 Z 7 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt x subsumieren hätte können.

 

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass X als „sportliche Betätigung“ iSd Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 1964, 2235/63, zu qualifizieren ist.

 

Zum selben Ergebnis führt ferner der Vergleich mit Minigolf, das laut Oö. Sportartenverordnung als Sport eingestuft ist: Beim Minigolf ist – wie beim X – Ziel des Spiels, einen Ball mit Hilfe eines Schlägers mit möglichst wenigen Schlägen auf einer vorgegebenen Bahn in ein Loch zu bewegen. Minigolf wird ebenfalls über 18 Bahnen gespielt. Die Länge der Spielbahnen beim Minigolf ist entsprechend dem Regelwerk des x-Verbands mit 12 Metern normiert, wogegen die Bahnen beim X entsprechend den „Bestimmungen und Spielregeln für X“ des deutschen X-Dachverbands zwischen 50 Meter und 300 Metern lang sind.

Der Größenschluss führt daher zum Ergebnis, dass nicht zuletzt aufgrund der körperlichen Anstrengung, die beim X schon aufgrund der Länge der Bahnen um ein Vielfaches höher ist als jene beim – gemäß Oö. Sportartenverordnung als Sport eingestuften – Minigolf, X als sportliche Betätigung zu qualifizieren ist.

 

Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 1964, 2235/63, ist X demnach, sofern es nicht wettbewerbsmäßig oder zum Zweck einer Vorführung erfolgt, nicht als sportliche Veranstaltung und damit auch nicht als Lustbarkeit im Sinne des § 2 Abs 4 Z 7 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz zu qualifizieren.

 

IV.4. Gemäß § 3 Abs 1 Z 7 Linzer Lustbarkeitsabgabeordnung unterliegen sportliche Veranstaltungen, wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe, auf Grund des § 1 Abs 2 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 nicht der Abgabe.

 

Im Vorlageschreiben vom 30. Dezember 2013 führt die belangte Behörde aus, dass auch sportliche Betätigungen Lustbarkeiten sein könnten, zumal der Lustbarkeitsabgabegesetzgeber expressis verbis unter Lustbarkeiten nicht nur sportliche Vorführungen sondern auch sportliche Wettbewerbe subsumiere. Damit sei eindeutig integriert, dass auch eine entgeltliche sportliche Betätigung selbst einen lustbarkeitspflichtigen Tatbestand darstelle und die entgeltliche Zulassung zu dieser abgabenpflichtig sei.

Eine abgabenpflichtige sportorientierte Lustbarkeit stelle keine abgabenbefreite Vorführung (Wettbewerb) im Sinne der Sportartenverordnung dar. Sportliche Vorführungen und Wettbewerbe seien im Übrigen auch bei X von der Abgabenpflicht befreit. Lediglich die Ausübung von X im Sinne einer Unterhaltungsform werde als abgabenpflichtige Lustbarkeit eingestuft.

 

Der Stadt x müsse es freigestellt sein, grundsätzlich bei X von einer abgabepflichtigen Lustbarkeit im Sinne des § 2 Abs 4 Z 7 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes (sportliche Veranstaltungen) auszugehen und die Ausnahmebestimmung im § 3 Abs 1 Z 7 der Linzer Lustbarkeitsabgabeordnung, nämlich „Sportliche Veranstaltungen, wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe“ authentisch rechtlich zu interpretieren und ausschließlich derartige sportlichen Vorführungen und Wettbewerbe von der Abgabepflicht auszunehmen.

 

In seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 98/15/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Interpretation der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 7 Linzer Lustbarkeitsabgabeordnung Folgendes festgestellt: „Da der (taxative) Ausnahmenkatalog des § 3 Abs. 1 der LustbarkeitsabgabeO in seiner Z. 7 ‚sportliche Veranstaltungen, wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe, auf Grund des § 1 Abs. 2 Oö Lustbarkeitsabgabegesetz 1979‘ von der Abgabepflicht ausnimmt, ist zur Auslegung des Begriffes der ‚sportlichen Veranstaltung‘ auf das Begriffsverständnis abzustellen, das der oberösterreichische Landesgesetzgeber diesem Begriff im genannten Landesgesetz beigelegt hat. Durch § 1 Abs. 2 Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 wird normiert, dass die Gemeinden aus der Summe aller Lustbarkeiten ua jene nicht mit Lustbarkeitsabgabe belegen müssen, die ‚sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe)‘ sind. § 2 Abs. 4 leg. cit. enthält in 11 Ziffern eine (demonstrative) Aufzählung der Summe aller Lustbarkeiten; zu diesen zählen (...) nach der Z. 7 des § 2 Abs 4 leg. cit. ‚sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe)...‘“

 

Durch § 2 Abs 4 Z 7 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz wird geregelt, dass sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe) Lustbarkeiten im Sinne des Abs 1 (und damit grundsätzlich abgabenpflichtig) sind. Durch § 1 Abs 2 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz besteht die Pflicht der Gemeinden zur Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe aber für genau jene sportlichen Veranstaltungen, die in § 2 Abs 4 Z 7 angeführt sind, nicht. Bezugnehmend auf diese Ausnahme von der Einhebungspflicht regelt § 3 Abs 1 Z 7 Linzer Lustbarkeitsabgabeordnung für die Stadt x eine Ausnahme von der Pflicht, Lustbarkeitsabgaben für sportliche Veranstaltungen iSd § 2 Abs 4 Z 7 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz einzuheben.

 

Der Begriff „sportliche Veranstaltung“ iSd § 1 Abs 2 Oö. Lustbarkeitsgesetz umfasst „sportliche Vorführungen und Wettbewerbe“ und deckt sich wörtlich mit der an sich abgabepflichtigen Lustbarkeit gemäß § 2 Abs 4 Z 7 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz. Zumal iSd zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des Begriffes der „sportlichen Veranstaltung“ auf das Begriffsverständnis abzustellen ist, das der oberösterreichische Landesgesetzgeber diesem Begriff im genannten Landesgesetz beigelegt hat, darf die belangte Behörde § 3 Abs 1 Z 7 Linzer Lustbarkeitsabgabeordnung keinen weiteren Regelungsinhalt unterstellen als jenen der „sportlichen Veranstaltung“ iSd § 1 Abs 2 iVm § 2 Abs 4 Z 7 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz.

 

Wie bereits unter IV.2. zitiert, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1964, 2235/63, festgehalten, dass daraus, dass der Gesetzgeber die sportlichen Veranstaltungen durch den nachfolgenden Klammerausdruck „sportliche Vorführungen und Wettbewerbe“ und durch die Anführung charakteristischer Beispiele näher gekennzeichnet hat, der Schluss gezogen werden muss, dass die sportliche Betätigung an sich, sofern sie weder wettbewerbsmäßig noch zum Zweck einer Vorführung erfolgt, nicht als sportliche Veranstaltung und damit auch nicht als Lustbarkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Oö. Lustbargeitsabgabegesetz gilt.

 

Die sportliche Betätigung außerhalb einer sportlichen Veranstaltung iSd § 2 Abs 4 Z 7 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz wird daher nicht vom Regelungsumfang des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz erfasst. Zumal gemäß § 2 Abs 4 Z 7 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz nur sportliche Vorführungen und Wettbewerbe als Lustbarkeiten grundsätzlich abgabepflichtig sind, kann die Ausnahme von der Pflicht, gerade auf diese Lustbarkeiten Abgaben einzuheben, nicht dazu führen, dass dadurch die Begriffsbestimmung der Lustbarkeit in Zusammenhang mit sportlicher Betätigung weiter gefasst wird als in der eigentlichen Bestimmung über die Lustbarkeit intendiert ist.

 

Zusammengefasst bezieht sich die grundsätzliche Pflicht zur Einhebung der Lustbarkeitsabgabe gemäß § 2 Abs 4 Z 7 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz somit ausschließlich auf sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe). Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die sportliche Betätigung abseits von sportlichen Veranstaltungen davon nicht umfasst.

Die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 2 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz und des darauf bezugnehmenden § 3 Abs 1 x Lustbarkeitsabgabeordnung kann die ursprüngliche Pflicht zur Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe, die sich ausschließlich auf sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe) bezieht, aber nicht ausdehnen.

 

Die belangte Behörde darf demnach im Rahmen der Interpretation der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 7 x Lustbarkeitsabgabeordnung nicht davon ausgehen, dass sportliche Betätigung entgegen den Bestimmungen des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes abgabenpflichtig sind. Die belangte Behörde hat § 3 Abs 1 Z 7 x Lustbarkeitsabgabeordnung iVm §§ 1 Abs 2 und 2 Abs 4 Z 7 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz daher einen regelungswidrigen Inhalt unterstellt.

 

 

V. Im Ergebnis ist gemäß § 2 Abs 4 Z 7 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz eine sportliche Betätigung an sich, sofern sie weder wettbewerbsmäßig noch zum Zweck einer Vorführung erfolgt, nicht als sportliche Veranstaltung und damit auch nicht als Lustbarkeit im Sinne des § 2 Abs 2 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz zu verstehen. Daraus folgt, dass eine derartige sportliche Betätigung nicht vom Regelungsinhalt des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzt erfasst und damit nicht abgabepflichtig ist.

 

Im Ergebnis war der bekämpfte Bescheid daher ersatzlos zu beheben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r