LVwG-550235/3/VG

Linz, 27.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des C P in X, vertreten durch X, Rechtsanwälte GmbH in X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ulrichsberg vom 29. August 2011, 031/2.27-2011-Ke/Th, betreffend Umweltinformation,

zu Recht    e r k a n n t :

I.             Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Ulrichsberg wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die im Verordnungsakt der Marktgemeinde Ulrichsberg vorhandenen Umweltinformationen (insbesondere fachliche Stellungnahmen und Faktenmaterial) betreffend die Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet in Bezug auf die Baufirma X (Flächenwidmungsplan Nr. 2, Änderung Nr. 27) zur Verfügung zu stellen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Im Akt befindet sich folgender Aktenvermerk eines offenbar Bediensteten der Marktgemeinde Ulrichsberg vom 7. Juni 2011:

„Gemeinderat P C [Beschwerdeführer] fordert (als Gemeinderat) Akteneinsicht in das Flächenwidmungsplan - Änderungsverfahren Nr. 27 (Fa. X - Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet). Er beruft sich auf die Gemeindeordnung bzw. auf das UIG. Nach Durchsicht (ca. 20 min.) des Aktes, fordert er die Ausfertigung von Kopien bestimmter Seiten. Es wird ihm Mitgeteilt, dass wir uns diesbezüglich informieren werden und so bald wie möglich per e-Mail Auskunft geben werden, ob die Ausfertigung von Kopien aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren überhaupt zulässig ist.“

 

2. Mit E-Mail vom 14. Juni 2011 teilte der Gemeindebedienstete dem Beschwerdeführer mit, da das Änderungsverfahren bereits abgeschlossen sei (Beschlussfassung in der Sitzung am 16. Dezember 2010), sei eine Erstellung von Kopien laut Gemeindeordnung nicht mehr zulässig. Die gewünschten Kopien hätten im Zeitraum vom 9. Dezember 2010 bis 16. Dezember 2010 angefertigt werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe aber auch mitgeteilt, dass Auskunftspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz bestehe. Dazu werde ihm mitgeteilt, da eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nach dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz (also einem Landesgesetz) durchgeführt werde, sei nach dem Umweltinformationsgesetz eine Erstellung von Kopien nicht zulässig.

 

3. Mit E-Mail vom 11. Juli 2011 schrieb der Beschwerdeführer an den Gemeindebediensten,

ich habe nun selber auch eine Rechtsauskunft eingeholt, die besagt:

Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass das Bundes-Umweltinformationsgesetz nicht anwendbar ist. Festzuhalten ist jedoch, dass die Umweltinformationsrichtlinie nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Landesebene umgesetzt wurde. In Oberösterreich erfolgte die Umsetzung für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, im OÖ Umweltschutzgesetz (im Wesentlichen in den §§ 13 ff). Dort finden sich inhaltsgleiche Regelungen wie im Bundes-Umweltinformationsgesetz und es stehen Ihnen daher die dort normierten Informationsrechte nach diesen Bestimmungen zu.

Sollte sich die Gemeinde neuerlich weigern, die begehrten Informationen zu übermitteln, kann die Ausfertigung eines Bescheids über die Verweigerung verlangt werden.“

 

4. Mit E-Mail vom 12. Juli 2011 schrieb der Gemeindebedienstete an den Beschwerdeführer, nach Rücksprache mit einem Juristen des Gemeindebundes werde der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 des Oberösterreichischen Umweltschutzgesetzes 1996 (Oö. USchG) um schriftliche Präzisierung des Informationsbegehrens ersucht.

 

5. Mit E-Mail vom 13. Juli 2011 schrieb der Beschwerdeführer an den Gemeindebediensteten nach Wiedergabe des § 16 Abs. 1 Oö. USchG Folgendes:

„Ich verlange Einsicht in die Unterlagen und Bescheide des Umwidmungsaktes der Baufirma X: Flächenwidmungsplan Nr. 2, Änderung Nr. 27 (Fa. X, Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet).“

 

6. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ulrichsberg vom 29. August 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2011 bzw. 13. Juli 2011 betreffend Einsicht in die Unterlagen und Bescheide aus dem Umwidmungsakt der Baufirma X (Flächenwidmungsplan Nr. 2, Änderung Nr. 27, Firma X, Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet) gemäß §§ 13 bis 20 Oö. USchG als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Eingabe per E-Mail vom 11. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer erstmals unter Berufung auf die Bestimmungen des Oö. USchG Akteneinsicht in den gegenständlichen Flächenwidmungsplan-Änderungsakt beantragt. In der Folge habe er diesen Antrag mit E-Mail vom 13. Juli 2011 präzisiert. Zudem habe er in einem Gespräch am 18. Juli 2011 den Antrag nochmals dahingehend präzisiert, dass er deshalb Einsicht in die Unterlagen nehmen wolle, da er wissen wolle, warum das gegenständliche, zur Umwidmung beantragte Grundstück seitens der Naturschutzabteilung des Landes Oberösterreich aus dem geplanten Europaschutzgebiet „Natura 2000-Böhmerwald und Mühltäler“ wieder herausgenommen worden sei. Der Antrag sei allgemein nur auf die Einsicht in die Unterlagen und Bescheide des Umwidmungsverfahrens bezogen. Er beinhalte keinen Antrag auf in § 13 Oö. USchG und insbesondere § 15 Oö. USchG ganz klar normierte und taxativ aufgezählte Umweltinformationen. Das Informationsbegehren auf Einsicht in die Unterlagen und Bescheide beziehe sich somit auf keine Umweltinformationen im Sinne des Oö. USchG und sei allein schon deshalb als generelles Informationsbegehren abzuweisen. Hier sei wohl ein strenger Maßstab anzusetzen, zumal sonst unter Berufung auf diese Gesetzesstelle generell sämtliche Unterlagen jedes beliebigen Aktes der Einsicht unterliegen würden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein könne. Ziel der gesetzlichen Bestimmungen könne nur sein, Zugang zu umweltbezogenen Daten zu ermöglichen. Derartige Daten würden in dem allgemeinen Informationsbegehren aber nicht angesprochen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Akt gar keine Informationen gemäß § 13 Oö. USchG oder § 15 Oö. USchG enthalte. Als solche wären wohl z.B. Immissionsgutachten zu Lärm- oder Luftsituation, Überschreitung von Grenzwerten, Verbrauch von natürlichen Ressourcen etc. zu verstehen. Derartige Unterlagen seien aber nicht Gegenstand des Umwidmungsverfahrens und befänden sich auch nicht im gegenständlichen Akt. Zudem gäbe es im Umwidmungsakt keine Bescheide. Schon gar nicht seien im Akt Unterlagen vorhanden, die sich darauf bezögen, weshalb das Land Oberösterreich die gegenständliche Fläche nicht mehr als Europaschutzgebiet vorsähe bzw. aus dem Programm herausgenommen habe. Auch sei die Marktgemeinde Ulrichsberg in Sachen „Natura 2000“ nicht zuständige Behörde, sondern diesbezüglich sei an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zu verweisen. Umweltinformationen seien iSd § 15 Oö. USchG nur dann vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befänden und von ihr erstellt worden oder bei ihr eingegangen seien. Mangels Vorliegens derartiger Unterlagen im gegenständlichen Akt sei der Antrag abzuweisen gewesen. Weiters normiere § 17 Abs. 1 Oö. USchG, dass Mitteilungen von Umweltinformationen unterbleiben dürften, wenn unter anderem das Informationsbegehren zu allgemein geblieben sei. Der Antrag des Beschwerdeführers spreche ganz allgemein Unterlagen und Bescheide an und sei deshalb zu allgemein gehalten.

 

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine als Berufung bezeichnete Vorstellung. Begründend führte der Beschwerdeführer ‑ soweit hier noch relevant ‑ zusammengefasst aus, er habe durch mehrere Anfragen bei der Marktgemeinde Ulrichsberg versucht, Einsicht in jene Unterlagen zu erhalten, die als Grundlage für die Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet betreffend die Baufirma X dienten. Der Fokus des Informationsbegehrens sei dabei auf jenen Unterlagen gelegen, die von den befassten Sachverständigen erstattet worden seien und die die Auswirkungen dieser Umwidmung darstellten sowie fachliche Fragen im Zusammenhang mit dem daneben situierten Europaschutzgebiet untersuchten. Die erstinstanzliche Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie davon ausgehe, dass im Verordnungsakt keine Umweltinformationen enthalten seien. Mit Erkenntnis vom 3.11.2005, Zl. 41.18‑1/2005, habe der UVS Steiermark festgehalten, dass unter den Begriff der Umweltdaten auch Analysedaten, Modellrechnungen, Gutachten, Stellungnahmen, Protokolle, Bescheide, Programme sowie Adressen umweltrelevanter Anlagen und Ähnliches fielen. Aufgrund der räumlichen Nähe der umgewidmeten Fläche zum Europaschutzgebiet „Natura 2000 – Böhmerwald und Mühltäler“ sei davon auszugehen, dass im Verordnungsakt sachverständige Aussagen enthalten seien, die die Notwendigkeit einer Umwelt(verträglichkeits)prüfung beurteilten. Wäre dies nicht der Fall, sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Umwidmung gesetzwidrig sei. Der Beschwerdeführer begehrte daher jedenfalls die Übermittlung sämtlicher bei der Marktgemeinde Ulrichsberg vorhandenen und/oder für diese bereit gehaltenen Umweltinformationen, insbesondere fachliche Stellungnahmen und Faktenmaterial, im Zusammenhang mit der Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet betreffend die Baufirma X. Selbst wenn die begehrten Unterlagen nicht bei der Gemeinde als informationspflichtiger Stelle auflägen, wäre die erstinstanzliche Behörde gemäß § 16 Abs. 2 Oö. USchG verpflichtet gewesen, das Begehren möglichst rasch an die andere informationspflichtige Stelle, die über diese Informationen verfüge, weiterzuleiten. Nach § 16 Abs. 2 letzter Satz Oö. USchG wäre der Informationssuchende von der Weiterleitung seines Begehrens zu verständigen gewesen. Da eine derartige Verständigung des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass die erstinstanzliche Behörde diese Verpflichtung unterlassen habe.

 

8. Mit Bescheid vom 26. Jänner 2012 gab die Oö. Landesregierung der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Gesetzesbestimmungen führte die Oö. Landesregierung des Weiteren begründend im Wesentlichen aus, § 13 Oö. USchG enthalte die Definition des Begriffs „Umweltinformation“, die ident mit jener nach § 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sei. Das UIG gewähre lediglich den Zugang zu Umweltinformationen, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder Verfahrensakte. Das Recht auf Akteneinsicht sei den Parteien des Verfahrens vorbehalten. Die erstinstanzliche Behörde habe begründend ausgeführt, dass der Antrag allgemein nur auf die Einsicht in die Unterlagen und Bescheide des Umwidmungsverfahrens bezogen sei, aber keinen Antrag auf Umweltinformationen der in § 13 Oö. USchG und insbesondere § 15 Oö. USchG ganz klar normierten und taxativ aufgezählten Art beinhalte. Das Informationsbegehren auf Einsicht in die Unterlagen und Bescheide beziehe sich somit auf keine Umweltinformationen im Sinne des Oö. USchG und sei somit schon allein deshalb abzuweisen. Diesen Ausführungen schließe sich auch die Oö. Landesregierung an. Das vom Beschwerdeführer eingebrachte Begehren sei auf Einsicht in die Unterlagen und Bescheide des Umwidmungsaktes der Baufirma X ausgerichtet und unterliege daher nicht der Umweltinformation, da ein Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder Verfahrensakte aus den Umweltinformationsbestimmungen nicht abgeleitet werden könne. Die dafür ins Treffen gebrachte Begründung, zu erfahren, weshalb das zur Umwidmung beantragte Grundstück seitens der Naturschutzabteilung des Landes Oberösterreich aus dem geplanten Europaschutzgebiet wieder herausgenommen worden sei, sei dabei nicht von Belang. Festzuhalten sei, dass in den Verfahren zur Erlassung bzw. Änderung von Flächenwidmungsplänen nicht einmal eine Parteistellung mit dem Recht auf Akteneinsicht für die betroffenen Grundeigentümer gegeben sei. Da somit kein Gegenstand vorliege, der einen Informationsanspruch begründe, erübrige sich auch ein Eingehen auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe im Sinne des § 17 Oö. USchG. Auch der nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlende Abspruch nach dem Oberösterreichischen Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz gehe ins Leere, zumal es zum einen keine derartige gesetzliche Regelung gebe, nach der für den Fall, dass keine Informationspflicht nach umweltinformationsrechtlichen Bestimmungen vorhanden sei, auch ein automatischer Abspruch ohne eigenen Antrag nach dem Oberösterreichischen Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz zu erfolgen hätte, zum anderen aber auch nach dieser Rechtsgrundlage kein Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder Verfahrensakte bestehe.

 

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den VwGH. Mit Erkenntnis vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0061, hob der VwGH den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. Jänner 2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

 

10. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Die ursprünglich an die Oö. Landesregierung gerichtete Vorstellung, die aufgrund der ex tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH (§ 42 Abs. 3 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, siehe § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG) wieder unerledigt ist, ist daher als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensverlauf ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere aus dem bezughabenden Erkenntnis des VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0061.

 

III.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 (Oö. USchG), LGBl. Nr. 84/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 81/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

 

㤠13

Umweltinformationen

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

[…]

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

[…]

 

§ 15

Freier Zugang zu Umweltinformationen

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3. Emissionen gemäß § 13 Z. 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

 

§ 16

Mitteilungspflicht

[…]

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse der oder des Informationssuchenden liegt. Die oder der Informationssuchende ist von der Weiterleitung ihres oder seines Begehrens jedenfalls zu verständigen.

[…]

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von der oder dem Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann die oder der Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 20), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese der oder dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formats oder einer anderen Form sind anzugeben und der oder dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

[…]

 

§ 17

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

[…]

3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

[…]“

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Der Beschwerdeführer hat ‑ wie unter Punkt I. dargestellt ‑ erfolgreich Beschwerde an den VwGH erhoben. Der VwGH konstatierte im Wesentlichen, es treffe zwar zu, dass dann, wenn sich aus dem Antrag ein Informationsbegehren ableiten lasse, das unabhängig von einer Umweltrelevanz stehe, davon ausgegangen werden könne, dass sich der Antrag nicht auf auskunftspflichtige Umweltinformationen beziehe (VwGH 2.6.1999, Zl. 99/04/0042). Im vorliegenden Fall gehe es aber um die Änderung eines Flächenwidmungsplanes und in diesem Verfahren seien die Umweltbedingungen zu prüfen und die Grundlagen für die Sicherung des Umweltschutzes zu schaffen. Es sei daher unzutreffend, dass ein Umweltinformationsbegehren über den Akteninhalt eines Flächenwidmungsverfahrens sich nicht auf auskunftspflichtige Umweltinformationen beziehe (vgl. dazu auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des VwGH vom 15.6.2004, Zl. 2003/05/0146).

 

Zu beachten sei ferner, dass der Beschwerdeführer allgemein Einsicht begehrt habe und nicht nur gefragt habe, ob Unterlagen an sich vorhanden seien. Es könne daher auch kein Zweifel bestehen, dass sich das Begehren auf den Inhalt des Aktes bezogen habe (vgl. VwGH 17.12.2008, Zl. 2004/03/0167).

 

Weiters sei zu bemerken, dass schon auf europarechtlichen Grundlagen der Begriff der der Auskunftspflicht unterliegenden Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen sei (vgl. VwGH 29.5.2008, Zl. 2006/07/0083; 24.10.2013, Zl. 2013/07/0081), wobei im Übrigen das Oö. USchG ohnedies Geheimhaltungspflichten und Mitteilungsschranken neben Bestimmungen über den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vorsehe (vgl. abermals VwGH 15.6.2004, Zl. 2003/05/0146), auf die die Oö. Landesregierung aber nicht eingegangen sei.

 

Auch ausgehend davon, dass die Änderung eines Flächenwidmungsplanes von Grünland in Betriebsbaugebiet jedenfalls als Maßnahme im Sinne des § 13 Z 3 Oö. USchG anzusehen sei, treffe es daher insgesamt nicht zu, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht auf Umweltinformationen im Sinne der §§ 13 und 15 Oö. USchG bezogen habe.

 

Wie sich im Übrigen aus § 16 Abs. 5 Oö. USchG ergebe, könne die Umweltinformation auch durch Einsichtnahme gewährt werden. Es verschlage daher nichts, wenn das Ansuchen auf „Einsicht“ gerichtet gewesen sei, lasse sich aus ihm doch eindeutig entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer um Inhalte und nicht um Formales gegangen sei (vgl. im Übrigen zu einem Einsichtsbegehren auch das bereits zitierte Erkenntnis vom 15.6.2004, Zl. 2003/05/0146). Wenn die Oö. Landesregierung darauf verweise, dass es im Verfahren betreffend die Änderung von Flächenwidmungsplänen keine Parteistellung und kein Recht auf Akteneinsicht gebe, ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 15 Abs. 1 Oö. USchG keines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses bedürfe. Schließlich sei es gemäß § 16 Abs. 4 Oö. USchG auch möglich, die Auskunft anders als begehrt zu gewähren, sodass der Umstand der beantragten Einsichtnahme allein die Verweigerung der Information keinesfalls rechtfertigen könne.

 

Die Oö. Landesregierung habe ihre Entscheidung ausdrücklich nicht auf § 17 Oö. USchG gestützt. Der Bürgermeister habe in seinem Bescheid vom 29. August 2011 geltend gemacht, dass das Informationsansuchen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 Oö. USchG zu allgemein geblieben sei. Dem könne aber im vorliegenden Fall nicht beigepflichtet werden, weil es dem Beschwerdeführer eindeutig um die näher bezeichnete Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet betreffend die Firma X gegangen sei. Wenn die Oö. Landesregierung die Vorstellung abgewiesen habe, weil keine Verletzung in subjektiven Rechten des Beschwerdeführers vorgelegen sei, so könne diese Entscheidung im Ergebnis somit auch nicht dadurch getragen werden, dass die Gemeindebehörde ohnedies eine Prüfung im Lichte des § 17 Abs. 1 Z 3 Oö. USchG vorgenommen habe.

 

2. Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung des VwGH, dass das Informationsbegehren des Beschwerdeführers nicht zu allgemein gehalten war, weshalb der Ablehnungsgrund des § 17 Abs. 1 Z 3 Oö. USchG nicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall geht es um die Änderung eines Flächenwidmungsplanes und in diesem Verfahren sind die Umweltbedingungen zu prüfen und die Grundlagen für die Sicherung des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. § 18 Abs. 3 Z 1 und 3 Oö. ROG 1994; vgl. weiters § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 leg. cit.). Zudem stellt die Änderung eines Flächenwidmungsplanes von Grünland in Betriebsbaugebiet jedenfalls eine Maßnahme iSd § 13 Z 3 Oö. USchG dar. Somit hat der Beschwerdeführer auskunftspflichtige Umweltinformationen begehrt. Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gerichtet war, schadet nicht, weil § 16 Abs. 4 Oö. USchG ausdrücklich ermöglicht, die Auskunft auch anders als begehrt zu gewähren.

 

Hinweise auf das Vorliegen von (weiteren) Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründen iSd § 17 Oö. USchG oder auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse iSd § 18 leg. cit liegen nicht vor. In Entsprechung der erwähnten Judikatur des VwGH wird der Bürgermeister der Marktgemeinde Ulrichsberg dem Beschwerdeführer daher die erbetenen Umweltinformationen betreffend die Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet in Bezug auf die Baufirma X auszufolgen haben.

 

Da bei der Änderung eines Flächenwidmungsplanes die Umweltbedingungen zu prüfen und die Grundlagen für die Sicherung des Umweltschutzes zu schaffen sind, ist auch davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer begehrten und in der Vorstellung (nunmehr Beschwerde) näher bezeichneten Umweltinformationen (etwa fachliche Stellungnahmen und Faktenmaterial im Zusammenhang mit der Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet betreffend die Baufirma X und/oder dessen Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet „Natura 2000 - Böhmerwald und Mühltäler“) im Verordnungsakt der Marktgemeinde Ulrichsberg enthalten sind. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, wird der Bürgermeister gemäß § 16 Abs. 2 Oö. USchG vorzugehen haben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr basiert das gegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf dem Erkenntnis des VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0061, in dem auf weitere hier maßgebliche Entscheidungen des VwGH verwiesen wird. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch