LVwG-650015/12/Kof/KR

Linz, 26.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-650015/12/Kof/KR                                                                     Linz, 26. Mai 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X,
geb. X, X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X, X, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17. Oktober 2013, VerkR21-825-2013,
betreffend Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – Befristung und Auflage, zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der behördliche Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass Herrn X die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unbefristet und ohne Vorschreibung von Auflagen belassen wird.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B
wie folgt eingeschränkt:

-      Befristung bis 20. August 2014

-      Auflage: vier ärztlichen Kontrolluntersuchungen

             betreffend Harnbefund auf Suchtmittel

                 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, welche mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde
im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen ist.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135  Abs.1  1.Satz B-VG) erwogen:

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem UVS bzw. Beschwerdeverfahrens vor dem LVwG OÖ. wurden folgende Unterlagen eingeholt bzw. vorgelegt:

-      gutachtliche Stellungnahme der amtsärztlichen Sachverständigen,

Frau Dr. E. W. vom 23.12.2013, Ges-311319/2-2013

-      mündliche Verhandlung am 11. März 2014, LVwG-650015/8

-      Laborbefund vom 11. März 2014 betreffend Drogen-Metabolite im Harn

-      Laborbefund vom 09. April 2014 betreffend Drogen-Metabolite im Harn

-      psychiatrische Stellungnahme, erstellt von Herrn Dr. G.S.,

Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, eingelangt am 22. April 2014

-      Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. E.W.

vom 22. Mai 2014, Ges-311319/7-2014.

 

Die amtsärztliche Sachverständige führt im – vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachten vom 22. Mai 2014 im Ergebnis aus, dass beim Bf die vorgeschriebene Befristung und Auflage nicht (mehr) erforderlich ist.

 

 

Es war daher

·      der Beschwerde stattzugeben,

·      der behördliche Bescheid aufzuheben sowie

·      festzustellen, dass dem Bf die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unbefristet und ohne Vorschreibung von Auflagen belassen wird.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro

zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler