LVwG-850015/19/BMa/AK

Linz, 20.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über den Antrag der Revisionswerberin D G, X, vertreten durch Mag. Dr. W O, Rechtsanwalt in X, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. März 2014, LVwG-850015/4/BMa/AK, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.     Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

II.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Eingabe vom 28. April 2014, deren Mängel mit Eingaben vom 14. und
19. Mai 2014 verbessert wurden, hat die Revisionswerberin ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
11. März 2014, LVwG-850015/4/BMa/AK, eingebracht und gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dieser wurde im Wesent­lichen damit begründet, dass der Revisionswerberin durch den Vollzug des ange­fochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, weil sie die Tätigkeit der Massage nicht mehr ausüben könne und ihr dabei die beruf­liche Existenz entzogen werde. Demgegenüber würde bei einer Aufschiebung der Wirkungen nicht das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der illegalen Prostitution verletzt, was sich bereits darin zeige, dass die Behörden erst kürzlich die Gewerbeberechtigung entzogen hätten, vorher jedoch kein Grund für ein Einschreiten gegeben gewesen sei.

Überdies seien viele Masseure weiterhin im Bereich der Lingam-/Prostata­mas­sage tätig, die auch alle verboten handeln würden, was aber nicht der Fall zu sein scheine, wenn man sich die rege Internetpräsenz in diesem Bereich betrachte.

 

 

II. Folgende Erwägungen liegen der Entscheidung zu Grunde:

 

II.1. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Nach § 30 Abs. 2 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Revision das Verwal­tungsge­richt, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen ande­rer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom
24. Juli 2007, AW 2007/03/0026).

 

 

II.2. Dem Vorbringen der Revisionswerberin, ihr würde ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, weil sie die Tätigkeit der Massage nicht mehr ausüben könne und ihr dabei die berufliche Existenz entzogen werde, wird entgegengehalten, dass die Revisionswerberin die Tätigkeit der Lingam-/Prostatamassage nach Erteilung einer entsprechenden, von ihr zu beantragenden Genehmigung nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz auf der Grundlage dieses Gesetzes weiter ausüben kann, sodass ihr durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung als gewerblicher Masseur im Sinne der GewO 1994 kein finanzieller Nachteil entsteht und dabei auch ihre berufliche Existenz nicht bedroht ist. Dass die Revisions­werberin klassische Massagen im Sinne der GewO 1994 ausführt, wurde von ihr nicht behauptet oder in irgendeiner Weise belegt.

Aus dem Zuwarten der  belangten Behörde, bis diese schließlich die Gewerbe­berechtigung der Revisions­werberin entzogen hat, kann diese ebenso wenig ein Recht ableiten wie aus der von ihr behaupteten illegalen Tätigkeit weiterer Lingam-/Prostatamasseure, die ihr aufgrund deren Inter­net­präsenz bekannt sind.

 

Weil der Nachteil der Revisionswerberin nur darin besteht, dass sie eine entsprechende Genehmigung nach dem Oö. SDLG zu beantragen hat, um ihre Tätig­keit weiter ausüben zu können, ist der ihr entstehende Nachteil nicht unverhältnismäßig und kann das dem gegenüberstehende öffentliche Interesse an einer klaren Abgrenzung klassischer Massageleistungen nach der GewO zu Sexualmassagen nach dem Oö. SDLG nicht aufwiegen.

 

 

III. Gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist über eine Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine ordentliche Revision nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gerda Bergmayr-Mann