LVwG-850092/2/Re/TO/AK

Linz, 14.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der X Immobiliengesellschaft mbH, X, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. C O, L, vom 10. März 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 2014, GZ: 0032428/2004, betreffend die Entziehung einer Gewerbeberechtigung im Grunde des § 117 Abs. 7 und 10, GewO 1994

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
26. Februar 2014, GZ: 0032428/2004, in seiner Wirksamkeit ab
5. März 2014 aufgehoben wird.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 26. Februar 2014, GZ: 0032428/2004, gegenüber der X Immo­biliengesellschaft mbH, X, die Gewerbeberechtigung „X“ im Standort X, Gewerberegister Nr. X, entzogen, weil laut Mitteilung der Oberösterreichischen Versicherung AG die Vermögensschaden­haftpflichtversicherung mit 1.1.2014 storniert und der Bestand einer Vermögens­schadenhaftpflichtversicherung trotz Aufforderung vom 13. Jänner 2014 innerhalb offener Frist nicht nachgewiesen wurde.

 

 

II.            Gegen diesen Bescheid hat die X Immobiliengesellschaft mbH als Beschwerdeführerin (Bf), vertreten durch Rechtsanwältin Mag. C O, X, mit Schriftsatz vom 10. März 2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei verabsäumt worden, neue Versicherungen im Bereich der Gewerbeberechtigung des Bauträgers und des Immobilienverwalters zum Abschluss zu bringen, hingegen sei eine Versicherung des Gewerbes „X“ rechtzeitig zu den gesetzlichen Bedingungen abgeschlossen worden. Im Zeitraum ohne Versicherungsschutz seien seitens der Bf in den Bereichen Bauträger und Immobilienverwaltung keinerlei Tätigkeiten vorgenommen worden und würden auch zum gegebenen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden. Es habe daher niemals die Gefahr einer notwendigen Inanspruchnahme des Versicherungs­schutzes bestanden. Der bekämpfte Bescheid sei am 28.2.2014 eingelangt, die Beschwerde sei daher rechtzeitig. Vorgelegt werde als Beilage die gesetzlich notwendige Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 117 Abs. 7 der GewO; dies sei seitens der Versicherung am 7.3.2014 auch bestätigt worden. Der Bescheid sei daher als rechtswidrig aufzuheben und die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen.

 

 

III.        Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat diese Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes , wobei dieses aufgrund der Tatsache, dass die anzuwendenden Bundes- oder Landes­gesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen, durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 3 VwGVG Abstand genommen werden.

 

IV.          In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 117 Abs. 7, 3. Absatz, GewO 1994 haben die zur Ausübung des Gewerbes der Bauträger (§ 94 Ziffer 35) berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.000.000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens 5 vH. dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode für Unter­nehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 2.000.000 Euro auf 1.500.000 Euro und für andere Unternehmen auf 3.000.000 Euro zu beschrän­ken. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss bei einem Unterneh­men erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.

 

Gemäß § 117 Abs. 10 GewO 1994 hat die Behörde bei Wegfall einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne von Abs. 7 unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Vermögens­schadenhaftpflichtversicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen 2 Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeent­ziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken.

 

Gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 4a GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Ziffer 16a nicht rechtzeitig erfolgt.

 

Unbestritten steht fest, dass die Bf zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „X“ im Standort X, verfügte. Nicht in Frage gestellt wird von der Bf auch der Umstand, dass - aus welchen Gründen immer - die vorhandenen Versicherungen aufgekündigt wurden und es verabsäumt wurde, neue Versicherungen im Bereich der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberech­tigung zum Abschluss zu bringen.

Im Akt liegen diesbezüglich einerseits die Mitteilung der Oberösterreichischen Versicherung AG vom 4.12.2013 vor, mit welcher die Beendigung der Haftpflichtversicherung gegenüber der Bf mit Wirkung vom 1.1.2014 angezeigt wird; andererseits wird gemeinsam mit der Berufung eine Versicherungs­bestätigung der Allianz Elementar Versicherungs-AG vom 7. März 2014 über den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Immobilien­treu­händer - eingeschränkt auf Immobilienverwalter/Bauträger gegenüber der X Immobiliengesellschaft mbH, X, mit Beginn des Versicherungsvertrages am 5.3.2014 - vorgelegt.

 

Dem unbestrittenen Sachverhalt zufolge liegt somit für den Zeitraum vom 1.1.2014-4.3.2014 ein, dem § 117 Abs. 7 GewO 1994 entsprechender Versiche­rungsschutz in Bezug auf die Bf nicht vor, somit für einen Zeitraum von
2 Monaten und 4 Tagen.

 

Der Gesetzgeber sieht im anzuwendenden § 117 Abs. 10 GewO 1994 ein unverzügliches Tätigwerden der Behörde und des Gewerbetreibenden vor, dies nachvollziehbar, um einen nicht durch Versicherung gedeckten Schadensfall beim Konsumenten möglichst hintan zu halten. Es ist demnach die Behörde ange­halten, bei Wegfall einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne von § 117 Abs. 7 GewO 1994 unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzu­leiten und die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn eine neuerliche, bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht unverzüglich nach­ge­wiesen wird.

 

Dementsprechend hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 13. Jänner 2014 die Bf aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung die Bestätigung über den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorzulegen, da aufgrund der Faktenlage beabsichtigt war, die Gewerbeberechtigung Bauträger gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 4a iVm. § 117 Abs. 7 und 10 GewO 1994 zu entziehen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung entschieden wird und darauf hingewiesen, dass die Gewerbebe­rechtigung auch zurückgelegt bzw. ruhend gemeldet werden kann.

 

Innerhalb offener Frist ist eine Bestätigung über den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht vorgelegt worden. Es war daher die Verpflichtung der belangten Behörde, im Sinne der oben zitierten Rechtslage die Gewerbeberechtigung unverzüglich zu entziehen.

 

Gemäß § 87 Abs. 3 GewO 1994 kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.

 

Insbesondere das Beschwerdevorbringen, wonach derzeit keine gewerblichen Tätigkeiten betreffend die entzogene Gewerbeberechtigung getätigt werden und die gleichzeitige Vorlage einer mit Wirkung vom 5.3.2014 nun wiederum bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung lässt den Schluss zu, dass nach diesen Umständen dieses Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein hinkünftig einwandfreies Verhalten der Gewerbe­inhaberin zu sichern. Es war daher die Entziehung der Gewerbeberechtigung auf den Zeitraum bis zum Neuabschluss der erforderlichen Versicherung einzu­schrän­ken.

 

Insgesamt war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

V.            Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes nicht vorliegt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger