LVwG-550120/9/Wg/AK

Linz, 20.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen R
Mag. Wolfgang Weigl  über die Beschwerde von E und J M, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21. Mai 2010, GZ: Wa10-105/49-2007, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Einräumung eines Zwangsrechtes, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 7. Mai 2014 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X),

 

I.         folgenden Beschluss gefasst: Der Beschwerde wird insoweit Folge gege­ben, als die in Spruchabschnitt II. des bekämpften Bescheides enthal­tene Wortfolge „Die Höhe der Entschädigung für diese Dienstbarkeit bleibt einer gesonderten Entscheidung oder einer einvernehmlichen Verein­barung mit der Gemeinde X vorbehalten“ gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beho­ben und die Angelegenheit insoweit zur Festsetzung einer Entschädigung iSd § 117 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) an die Bezirks­hauptmannschaft Steyr-Land zurückverwiesen wird.

 

II.       sowie zu Recht erkannt: Im Übrigen wird die Beschwerde mit Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

III.     Gegen Spruchpunkte I. und II. dieser Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (im Folgenden: die belangte Behörde) erteilte der Gemeinde X in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 28. Juli 2008, GZ: Wa10-105/30-2007, die wasserrechtliche Bewilligung für die Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Ortschaft D gemäß dem Detailprojekt vom 1. Juli 2007 bzw. der Projektergänzung (Anlage H der Verhandlungsschrift vom 19. November 2007) und für die Errichtung und den Betrieb der dazu dienenden Anlage sowie für die bestehenden Oberflächen­wasserkanäle mit Ableitung in den Xbach unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Befristungen.

 

2.            Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Berufung. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab dieser Berufung mit Bescheid vom 23. Jänner 2009, GZ: Wa-2009-204665/4-Gut, insoweit Folge, als Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 28. Juli 2008 behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Begründend wird in dieser Berufungsentscheidung im Wesentlichen ausgeführt: „Im nunmehr durchzuführenden Ermittlungsverfahren hat die Behörde zu prüfen, ob durch die begehrte Bewilligung das Grundeigentum der Ehegatten M, wie von diesen behauptet, beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall und kann diese Beeinträchtigung weder durch Erzielung einer gütlichen Übereinkunft im Sinne des § 60 Abs. 2 WRG 1959 bzw. der Zustimmung der Berufungswerber beseitigt werden, so ist in weiterer Folge zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang Zwangs­rechte eingeräumt werden können. Nach Maßgabe dieser Prüfung ist sodann entweder die beantragte Bewilligung zu versagen oder unter Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemes­senen Entschädigung zu erteilen.“

 

3.            Die belangte Behörde führte daraufhin am 23. November 2009 eine mündliche Verhandlung durch und erteilte der Gemeinde X in Spruchabschnitt I. des nunmehr bekämpften Bescheides vom 21. Mai 2010,
GZ: Wa10-105/49-2007, (erneut) gemäß §§ 9, 11-15, 30-33, 38, 41, 98, 102, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) die wasserrechtliche Bewilligung für Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Ortschaft D gemäß dem Detailprojekt vom 1. Juli 2007 bzw. der Projektergänzung (Anlage H der Verhandlungsschrift vom 19. November 2007) und für die Errichtung und den Betrieb der dazu dienenden Anlage sowie für die bestehenden Oberflächenwasserkanäle mit Ableitung in den Xbach unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Befristungen. In Spruchabschnitt II. dieses Bescheides („Einräumung von Zwangsrechten“) verpflichtete die belangte Behörde die Bf gemäß §§ 60 Abs. 1 und 2 63 lit. b des Wasserrechtsgesetzes (WRG), die Ein- und Durchleitung der bei der Realisierung des Projektes anfal­lenden Wässer, durch die auf dem Grundstück Nr. X, KG D, Gemeinde X, liegenden, im Mit- bzw. Alleineigentum der Berufungs­werber bestehenden Rohre, zu dulden. Zudem wird angeordnet: „Die Höhe der Entschädigung für diese Dienstbarkeit bleibt einer gesonderten Entscheidung oder einer einvernehmlichen Vereinbarung mit der Gemeinde X vorbehalten“.

 

4.            Dagegen erhoben die Bf mit Eingabe vom 9. Juni 2010 Berufung und stellten den Antrag, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge als zuständige Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid aufheben und den verfahrenseinleitenden Antrag der Gemeinde X abweisen. Begründend führten sie aus, es fehle an allen für eine Zwangsrechtseinräumung gemäß § 68
lit. b WRG notwendigen Tatbestandsmerkmalen. So fehle es nicht bloß an der Verhältnismäßigkeit der Mittel und am öffentlichen Interesse, sondern gar an der Erforderlichkeit selbst. Der erhebliche Teil des Projektes diene ausschließlich privaten Interessen. Es handle sich hierbei um illegal von Privaten errichtete und betriebene Anlagen. Großteils bestehe bezüglich der hierdurch abgeleiteten Wässer nicht nur eine wasserrechtliche, sondern auch eine baurechtliche Verpflichtung der Betreiber zu einer anderen Entsorgung. Eine nachträgliche Bewilligung erhöhe also bloß die abzuleitende Wassermenge, auch bei Stark­regen­ereignissen. Zum Teil würden durch die nachträglich zu genehmigenden Anlagen Schmutzwässer eingeleitet oder seien sie überhaupt nicht genehmigungsfähig (z.B. die ungeklärte Einleitung eines Waschplatzes, welcher in den Projektsunterlagen auch als solcher ausgewiesen ist). Es sei auch in der Vergangenheit auf Grund einer Anzeige der Bf festgestellt worden, dass über eine dieser konsenslosen Anlagen Fäkalien eingeleitet worden seien. Bevor eine Einräumung eines Zwangsrechtes erfolgen könne, müsse jedenfalls jede einzelne Einleitung auf ihre Genehmigungsfähigkeit geprüft werden. Sämtliche Einleitun­gen, die dem Hochwasserschutz dienen, könnten problemlos bzw. mit gering­fügigen Mehrkosten durch den geplanten, neu zu errichtenden Strang abgeführt werden. Konkret wäre eine einzige Rohrleitung quer unter einer Straße im Bereich des ohnehin neu zu errichtenden Entlastungssammlers erforderlich. Einer Durchleitung durch die Rohre auf ihrer Liegenschaft würde es überhaupt nicht bedürfen. Mit Mehrkosten verbundene Probleme würden nur auftreten, wenn man private konsenslose Einleitungen anders abführen müsste. Schon allein auf Grund der Tatsache, dass diese illegal eingeleiteten Wässer das Entwässe­rungsnetz überlasten würden, könnten sie nachträglich nicht bewilligt werden. Überdies stelle die Einleitung in den neu zu errichtenden Sammler selbst im Fall einer Bewilligung des Gesamtprojektes die technisch bessere Lösung dar. Durch eine Verteilung gemäß den Einreichunterlagen würden auf Strang „Sammler 1“ (die Rohrleitung auf ihrer Liegenschaft) 359 l/s und auf den neu zu errichtenden „Sammler Entlastung“ bei gleichem Rohrdurchmesser bloß 212 l/s entfallen. Bei der Einleitung der durch Hochwasserschutzmaßnahmen anfallenden Wässer in den neuen Strang käme es zu einer gleichmäßigeren und somit besseren Verteilung von 319 l/s auf „Sammler 1“ und 252 l /s auf „Sammler Entlastung“, was bei Starkregenereignissen sehr wohl ins Gewicht falle. Die Zwangs­durchleitung sei also bei gleichen Kosten auch die technisch minderwertige Lösung. Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung sei festzuhalten, dass der Projektant und der Amtssachverständige unter Ausschluss aller Parteien unspezifizierte Alternativen „angedacht und diskutiert“ hätten. Es sei zudem nicht über eine Entschädigung abgesprochen worden.

 

5.            Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem Amt der
Oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Mit 1. Jänner 2014 gilt die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zu entscheiden hat. Aus diesem Grund wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber übermittelt.

 

6.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in der öffentlichen Ver­handlung am 7. Mai 2014 Beweis erhoben. Die Bf wurden in der mündlichen Verhandlung durch Herrn Mag. M vertreten, eine Zustellvollmacht wurde nicht erteilt. Die Gemeinde wurde durch Herrn Bürgermeister S und Herrn Amtsleiter K vertreten. Anwesend waren weiters zwei Vertreter der belangten Behörde und ein Projektsvertreter. Die Verfahrensparteien hielten einvernehmlich fest, dass der vorliegende Verwaltungsakt der belangten Behörde, des Amtes der Oö. Landesregierung und des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen gilt. Auf eine wortwörtliche Verlesung wurde verzichtet. Der Amtssach­verständige für Wasserbautechnik erstattete Befund und Gutachten. Der Projektsvertreter wurde einvernommen. Abschließend verzichteten die Verfah­rens­parteien auf eine weitere Beweisaufnahme, woraufhin der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme verfügte.

 

7.            Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

8.            Die Gemeinde X suchte im Jahr 2007 bei der belangten Behörde um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt „X“ an. In der Ortschaft D besteht seit den 1960er Jahren eine Oberflächenwasserkanalisation, welche gemeinsam mit den Grundeigentümern sowie der Agrarbezirksbehörde errichtet und immer wieder erweitert wurde. Durch das verfahrensgegen­ständliche Projekt soll auch diese bestehende Oberflächenwasserkanalisation nachträglich wasserrechtlich bewilligt werden. Die Ortschaft D wurde besonders in den Jahren 2002 und 2005 durch extreme Niederschlagsereignisse überflutet. Durch massive Abschwemmungen aus den umliegenden Ackerflächen wurde die Situation zusätzlich verschärft. Mit dem jetzt vorliegenden Projekt sollen in Zukunft die Überschwemmungen bzw. Vermurungen vermindert bzw. bis zu einem gewissen Grad weitestgehend verhindert werden (Befund des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Seite 3 und 4 der Niederschrift vom 23. November 2009).

 

9.            In diesem Projekt ist unter anderem vorgesehen, die Oberflächenwässer eines näher beschriebenen Einzugsgebietes in den Xbach abzuleiten. Die Ableitung soll unter anderem über eine auf dem Grundstück der Bf Nr. X, KG D, bestehende Rohrleitung erfolgen. Gegenstand dieses Beschwerde­verfahrens ist ausschließlich die Ableitung von Wässern über diese bestehende Rohrleitung.  Diese bestehende Verrohrung auf dem Grundstück
Nr. X, KG D, wird im verfahrensgegenständlichen Projekt als „Sammler 1“ bezeichnet (Lageplan 1:1000, GZ/Plannummer: X des Einreich­projektes).

 

10.         Die Verrohrung geht auf eine mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 23. Oktober 1963, Zahl 3348/30-1963 (Zusammenlegung D, Grabenregulierung als gemeinsame Anlage, Beitragsleistung), angeordnete Durchführung einer Grabenregulierung als gemeinsame Anlage zurück. In diesem Bescheid sind 21 Interessenten, unter anderem die Rechtsvorgänger der Bf, M und J M, angeführt. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom
7. März 1966, Zahl 3348/70-1965, wurde der Bau einer Rohrleitung als Verlängerung der Grabenregulierung in einer Länge von 320 m im Zusammen­legungsgebiet D als gemeinsame Anlage angeordnet. Auch in diesem Bescheid wurden dieselben 21 Interessenten zu Beitragsleistungen verpflichtet. Daran anschließend haben die Bf eine Erweiterung der Rohrleitung in nördlicher Richtung auf eine Länge von 70 m errichtet (Feststellungen des Verhand­lungsleiters Seite 13 der Niederschrift vom 23. November 2009, Bescheid
Beilage 1 der Niederschrift vom 7. Mai 2014).

 

11.         Bei dem verfahrensgegenständlichen Einreichprojekt handelt es sich um ein Gesamtkonzept für die im Einzugsgebiet der landwirtschaftlichen Flächen
(64 ha) und der Siedlung anfallenden Oberflächenwässer. Durch die Errichtung von im Projekt vorgesehenen  Rückhaltebecken werden die Abflussspitzen wesent­lich reduziert und die maximal zum Abfluss gelangende Wassermenge erheblich reduziert. Der im Projekt vorgesehene „Strang Sammler Entlastung“ wird zu einer zusätzlichen Entlastung der über die bestehende verfahrensgegen­ständliche Verrohrung Strang 1 abgeleiteten Wässer führen. Das vorliegende Einreich­projekt entspricht dem aktuellen Stand der Wasserbautechnik. Es wird durch die Anordnung von Rückhaltebecken die Abflussmenge aus den landwirt­schaftlichen Flächen des Einzugsgebietes reduziert. Weiters wird durch die Anordnung des Entlastungskanals die bestehende hydraulische Überlastung des Stranges 1 reduziert bzw. kompensiert. Ein Verzicht auf Strang Sammler 1 würde im vorliegenden Zusammenhang aus technischer Sicht und wirtschaftlicher Sicht massive Mehraufwendungen mit sich bringen. Das vorliegende Hochwasser­schutzprojekt stellt unter den dargestellten Ableitungen, den dazu erforderlichen Anlagen und den dargestellten Konsensmengen die optimale Variante dar (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Tonbandprotokoll vom 7. Mai 2014).

 

12.         Zum in der Berufung erwähnten Waschplatz ist festzustellen, dass die belangte Behörde Herrn Ing. J und H W mit Bescheid vom
2. Juni 2005, GZ: Wa10-187/2-2004, die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der mit Bescheid vom 6. Juli 2000, Wa10-90/4-2000, wasserrecht­lich bewilligten Bewässerungsanlage erteilt hat. Im dazu erlassenen wasserrecht­lichen Überprüfungsbescheid vom 20. Oktober 2005, Wa10-187/9-2004, wird festgestellt, dass die ausgeführte Erweiterung der Bewässerungsanlage mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt. In der Begründung des Überprüfungsbescheides wird auf eine Kistenwaschanlage Bezug genommen. In Auflagepunkt 16. des nunmehr bekämpften Bescheides wird ange­ordnet: „Es dürfen nur die im Projekt angeführten nicht oder nur gering verunreinigten Niederschlagswässer zur Ableitung in das Gewässer gelangen. Die Einbindung sonstiger Wässer (z.B. häusliche Abwässer etc.) in das Ent­wäs­serungssystem ist unzulässig.“  Dieser Auflagepunkt geht auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde zurück.

 

13.         Beweiswürdigung:

 

14.         Die Feststellungen stützen sich auf die jeweils angegebenen Akten­bestandteile und Beweismittel.

 

15.         Zu Pkt. 8.: Ziel und Anlass des Projektes wird anschaulich im Befund des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der Verhandlung der belangten Behörde beschrieben.

 

16.         Zu Pkt. 9. und 10.: Die Verfahrensparteien hielten zu Beginn der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2014 einvernehmlich fest, dass es im gegenständlichen Verfahren um die Beurteilung der Mitbe­nutzung bzw. Nutzung der auf dem Gst.Nr. X, KG D, befindlichen Ableitungsvorrichtung geht. Es handelt sich dabei um den Strang Sammler 1.  Der Bescheid der Agrarbezirksbehörde betreffend die Grabenregulierung lag in der Verhandlung als Kopie auf und wurde der Niederschrift als Beilage 1 angeschlossen. Herr Mag. M legte in der mündlichen Verhandlung einen Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 4. April 2003 vor. Mit diesem Beschluss wurde ein Teil des öffentlichen Wassergutes Gst.Nr X (des Xbaches) dem Gst.Nr. X zugeschlagen. Es handelt sich bei dieser dem Gst.Nr. X zugeschlagenen Teilfläche um jene Fläche,  auf der nachträglich eine Verrohrung in der Länge von etwa 70 m errichtet wurde (vgl. Tonband­protokoll Seite 3). Die Erhebungen und Feststellungen des Verhandlungsleiters der belangten Behörde zur Errichtung und Verlängerung der Verrohrungen
(Seite 13 der Niederschrift vom 23. November 2009) sind insoweit an sich unstrittig und werden den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

Zu Pkt. 11.: In der Berufung wird auf mögliche bessere Varianten Bezug genommen. Dazu wurde der Projektsvertreter DI R in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingehend befragt. Dazu führte DI R unter anderem aus: „Festzuhalten ist, dass für die sichere Ableitung der aus dem beschriebenen landwirtschaftlichen Einzugs­gebiet abfließenden Oberflächenwässer insoweit auch Strang Sammler 1 erforderlich ist, als im vorliegenden Projekt der Strang Sammler Entlastung anderenfalls eine weitaus größere Dimensionierung erfahren müsste. Die hydraulische Mitbenutzung des Stranges Sammler 1 ist im Gesamtkonzept des vorliegenden Hochwasserschutzprojektes samt Oberflächenwasserableitung unbedingt erforderlich. Anderenfalls müsste der Strang Sammler Entlastung mit einer entsprechend größeren Dimension ausgeführt werden und des Weiteren um 40 m verlängert werden. Festzuhalten ist, dass sich im Einzugsgebiet des Stranges Sammler 4 unmittel­bares Siedlungsgebiet befindet. Über den Strang Sammler 4 werden die Ober­flächenwässer mehrerer bebauter Liegenschaften abge­leitet. Konkret handelt es sich um 6 bebaute Liegenschaften, deren Oberflächenwässer über den Strang Sammler 4 und in weiterer Folge in den Strang Sammler 1 abgeleitet werden. Die in Strang Sammler 4 abgeleiteten Oberflächenwässer können aus technischer Sicht in den Strang Sammler Entlastung eingebunden werden. Es ist aber schon für die Ableitung der im Strang Sammler 4 abgeleiteten Oberflächenwässer die Weiternutzung des Stranges Sammler 1 erforderlich, der, wie schon erwähnt, in das gesamte System dieses Oberflächenwasserprojektes insoweit eingebettet ist, als er auch für die aus dem Einzugsgebiet der landwirt­schaftlichen Flächen abfließenden Oberflächenwässer eine Entlastung dar­stellt. Von Herrn Mag. M befragt, ob Strang Sammler 1 für das Hochwasserschutz­projekt nun erforderlich ist, gebe ich an, dass man diesen rein technisch schon vom Hochwasserprojekt ausnehmen könnte. Allerdings würden sich dann die Kosten des Projektes erheblich erhöhen, zumal der Strang Sammler Entlastung von der Dimensionierung her wesentlich größer ausgelegt werden müsste. Zusätzlich wären hier zusätzliche 33 m Leitungsstrecke zu errichten, um sicher­zustellen, Strang Sammler 1 nicht mehr mit den aus dem landwirtschaftlichen Einzugsgebiet abfließenden Wässern und Teilen des Siedlungsgebietes zu benötigen. Das Projekt würde sich infolge derartiger Projektsänderungen derart verteuern, dass es unwirtschaftlich wird. Dadurch wäre das Projekt nicht durchführbar.“ Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete anschließend dazu folgenden Befund und das Gutachten: „Vom Verhandlungsleiter befragt, ob nun im vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik auf Strang Sammler 1 verzichtet werden kann, gebe ich an, dass ein Verzicht auf Strang Sammler 1 im vorliegenden Zusammenhang aus technischer Sicht und wirtschaftlicher Sicht massive Mehraufwendungen mit sich bringen würde. Das vorliegende Hochwasser­schutzprojekt stellt unter den dargestellten Ableitungen, den dazu erforderlichen Anlagen und den darge­stellten Konsensmengen die optimale Variante dar. Ein Verzicht auf den Strang Sammler 1 würde zu erheblichen finanziellen Mehr­aufwendungen führen und Strang Sammler 1 ist aus technischer Sicht - wie schon vom Projektsvertreter Dipl.-Ing. R erwähnt - zur Ableitung des Stranges Sammler 4 bzw. den darin abgeleiteten Oberflächenwässern unbedingt erforder­lich. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Gesamt­konzept der im Einzugsgebiet der landwirtschaftlichen Flächen und der Siedlung anfallenden Oberflächenwässer handelt, gebe ich an, dass dies aus technischer Sicht so zu sehen ist. Es handelt sich um ein Gesamtkonzept.“ Schon in seinem einleitenden Befund und Gutachten verwies der Amtssachverständige für Wasserbautechnik auf das 64 ha große Einzugsgebiet landwirtschaftlicher Kulturflächen und das im Einzugsgebiet befindliche Siedlungs- und Ortsgebiet. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise fest, dass - wie der Amtssachverständige für Wasser­bautechnik in seinem schlüssigen Gutachten ausführte - das vorliegende Projekt dem aktuellen Stand der Technik entspricht und die optimale Variante darstellt. Die Bf sind dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und haben auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet. Das Gutachten wird daher den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

17.         Zu Pkt. 12.: Soweit sich die Bf in der Berufung auf einen Waschplatz beziehen, ist festzuhalten, dass sich im Akt des Amtes der Oö. Landesregierung ein wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid bezüglich einer Bewässerungsanlage der Ehegatten W. befindet. Zur behaupteten konsenslosen Einleitung von Fäkalien ist festzuhalten, dass sich das gegenständliche Einreichprojekt nicht auf die Ein- bzw. Ableitung von Schmutzwässern bezieht (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Tonbandprotokoll Seite 7). Auflage­punkt 16. des bekämpften Bescheides enthält insoweit auch eine ausdrückliche Klarstellung. Im Übrigen sind allfällige Einleitungen entgegen bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen bzw. entgegen Auflagepunkt 16. auf Ebene der rechtlichen Beurteilung zu erörtern.

 

18.         Rechtliche Beurteilung:

 

19.         Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und des Wasserrechtsgesetzes (WRG):

 


 

§ 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lauten:

 

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungs­gericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungs­gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs­gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

§ 63 WRG lautet unter der Überschrift „Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken“:

 

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen,  zur geordneten Beseitigung von Abwäs­sern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a)   Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;

b)   für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Ver­gleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungs­rechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl.
Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c)   Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeich­neten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;

d)   wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen.

 

§ 117 WRG lautet unter der Überschrift „Entschädigungen und Beiträge“:

 

(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sonder­vorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entschei­dung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist.  Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicher­stel­lung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

 

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) voran­gehen.

 

(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit - also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume - eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestset­zung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle
§ 123 Abs. 2 Anwendung.

 

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entschei­dung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückge­nommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

 

(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.

 

(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

 

(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.

 

20.         Eine Zwangsrechtsbegründung im Sinn der §§ 60 und 63 WRG 1959 ist zulässig, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Nach § 63 lit. b WRG 1959 ist zu Gunsten der aufgezählten Schutzgüter die "Erforderlichkeit", also der Bedarf nach der Anlage, zu hinterfragen und bejahendenfalls eine Interessensabwägung vorzunehmen. Es muss daher - bevor in die Interessensabwägung einzugehen
ist - das Vorliegen eines Bedarfes eines Eingriffes in die Rechte Dritter begründet werden. Unter Bedarf ist begrifflich ein Mangel zu verstehen, der vernünftiger­weise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungs­mög­lichkeiten bestehen. § 63 lit. b WRG 1959 erfordert ebenso wie lit. c dieser Gesetzesstelle eine Interessensabwägung. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin) muss sorgfältig geprüft werden. Eine vom Zwangsrecht betroffene Partei hat demnach ein subjektives Recht darauf, dass Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine die Maßnahme betreffende Interessensabwägung im Sinne des Gesetzes begründet werden (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2013,
GZ: 2013/07/0053).

 

21.         Ziel des gegenständlichen Einreichprojektes ist unter anderem die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung einer seit den 1960er Jahren bestehenden Oberflächenentwässerung in der Ortschaft D. Mag. M brachte in der mündlichen Verhandlung vor, die Erforderlichkeit des Projektes habe sich insoweit relativiert, als private Betroffene nunmehr durch eigene Maßnahmen Abhilfe geschaffen hätten. In der Folge wurden in der mündlichen Verhandlung das Projekt und mögliche Varianten eingehend erörtert. Es handelt sich, wie auf Grund des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverstän­digen feststeht, um ein Gesamtkonzept für im Einzugsgebiet befindliche landwirtschaftliche Flächen (64 ha) und im Siedlungsbereich anfallende Oberflächenwässer. Selbst wenn einzelne Betroffene eigenmächtig Vorkehrungen getroffen haben, ändert dies nichts an der Erforderlichkeit des gegenständlichen Projektes. Der bestehende Sammler 1 ist hydraulisch überlastet. Durch das gegenständliche Projekt verbessert sich die Abflusssituation für die Bf. Es fließen keinesfalls mehr Oberflächenwässer durch den Sammler 1 ab als bisher.

 

22.         Wie schon erwähnt, handelt es sich bei dem vorliegenden Projekt um ein Gesamtkonzept, das als optimale Variante anzusehen ist. Das Projekt entspricht dem aktuellen Stand der Wasserbautechnik. Dem Gesetzgeber war auf Grund des § 138 Abs. 2 WRG 1959 auch die Möglichkeit eines nachträglichen Ansuchens um eine wasserrechtliche Bewilligung trotz Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung bekannt. Dass in solchen Fällen bei Vorliegen der sonstigen Voraus­setzungen für eine Enteignung diese nur deshalb nicht möglich sein sollte, weil das Projekt vor Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung realisiert wurde, würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der Anwendung der Enteignungsbestimmungen des WRG 1959 führen, weshalb ein "Wasser­bauvorhaben" iSd § 63 lit. b WRG 1959 auch dann vorliegt, wenn ein Projekt
- zunächst noch ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung - verwirklicht wurde und erst nachträglich um dessen wasserrechtliche Bewilligung angesucht wird. Dem Gesetz ist kein Verbot einer Interessensabwägung nach § 63 lit. b WRG 1959 nach Realisierung eines wasserrechtlichen Projektes zu entnehmen. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, weshalb nach Realisierung eines Projektes eine objektiv nachvollziehbare und nachprüfbare Interessensabwägung im Sinne des Gesetzes nicht möglich sein sollte (vgl. VwGH vom 28. September 2006, GZ: 2003/07/0045). Die Einräumung eines Zwangsrechtes zum Zweck der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung der bereits errichteten Oberflächenwasserkanäle ist daher mit § 63 lit. b WRG ohne weiteres vereinbar.

 

23.         Die Verfahrensparteien verzichteten nach Erstattung von Befund und Gutachten durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auf eine weitere Beweisaufnahme. Dessen schlüssige Ausführungen waren daher ohne weitere Erhebungen den Feststellungen zu Grunde zu legen. Das vorliegende Projekt stellt die optimale Variante dar und beschränkt sich - soweit das verfahrensgegenständliche Grundstück der Bf betroffen ist - auf die Nutzung des bereits bestehenden Sammlers 1. Dabei werden keine zusätzlichen Wässer über den Sammler 1 abgeleitet. Vielmehr kommt es zu einer Entlastung. Das vorliegende Projekt ist damit erforderlich und das vorgesehene Zwangsrecht auch verhältnismäßig.

 

24.         Allfällige bestehende wasserrechtliche Bewilligungen (z.B. für die Bewässerungsanlage der Ehegatten W.) werden dadurch nicht berührt. Soweit die Bf vorbringen, es seien in der Vergangenheit über konsenslose Anlagen Fäkalien eingeleitet worden, ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Projekt auf die Ableitung von Oberflächenwässern beschränkt. Die Ableitung von Schmutzwässern ist nicht vorgesehen und wird in Auflagepunkt 16. des bekämpften Bescheides untersagt.  Gegen den bekämpften Bescheid bestehen keine Bedenken, soweit darin die beantragte Bewilligung erteilt und ein Zwangs­recht eingeräumt wird.

 

25.         Nach der Bestimmung des § 117 Abs. 2 WRG sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter anderem Entschädi­gungsleistungen im Sinne des Abs. 1 in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtrags­bescheid zu bestimmen. Von dieser ausnahmsweise vorgesehenen Möglichkeit hat die Wasserrechtsbehörde im Beschwerdefall Gebrauch gemacht (vgl. VwGH vom 21. November 1996, GZ: 95/07/0211). Da es sich um eine bestehende Verrohrung handelt, hätte die belangte Behörde bereits bei Bescheiderlassung eine Entschädigung festsetzen können. Dem Verwaltungsgericht ist es auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 117 Abs, 4 und 6 WRG verwehrt, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Entschädigung festzusetzen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – d.h. die Ermittlung der zustehenden Entschädigung - hat daher nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erfolgen (vgl. § 28 Abs. 2 VwGVG). Die belangte Behörde hat insoweit die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen, weshalb der angefochtene Bescheid bezüglich des Entschädigungsvorbehaltes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 117 Abs. 1 WRG an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

26.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

27.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Es ging vor allem um einzelfallbezogene Ermittlungen und Fragen der Beweiswürdigung möglicher Varianten unter Berück­sichtigung des Verzichtes auf eine weitere Beweisaufnahme.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl