LVwG-650082/2/Sch/Bb/BD

Linz, 08.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des X, geb. X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, vom 14. Februar 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Februar 2014, GZ VerkR21-646-2013/BR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F und weitere Anordnungen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der oben angeführten Klassen sowie die Entziehung einer allfällig ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung und eines ausländischen EWR-Führerscheines auf neun Monate, gerechnet ab 22. Dezember 2013 (= Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 22. September 2014, herabgesetzt wird.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) hat X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) in Bestätigung ihres vorangegangenen Mandatsbescheides vom 2. Jänner 2014, GZ  VerkR21-646-2013/BR, mit Vorstellungsbescheid vom 6. Februar 2014, GZ VerkR21-646-2013/BR, die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 16. Oktober 2009 unter GZ 09/375886 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1 und 26 Abs. 2 Z 4 FSG für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme (= 22. Dezember 2013) bis einschließlich 22. August 2015, entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass ihm für diese Dauer gemäß §§ 25 Abs. 1 und 3 und 27 Abs. 1 Z 1 FSG auch keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde ihm für denselben Zeitraum gemäß § 30 Abs. 2 FSG eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein entzogen und der Beschwerdeführer gemäß      § 24 Abs. 3 FSG verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren und festgestellt, dass die Entziehung nicht vor Absolvierung dieser begleitenden Maßnahme endet. Schließlich wurde er gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert, seinen Führerschein, sofern er nicht bereits vorläufig abgenommen wurde, unverzüglich bei der Behörde bzw. der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst – auf das Wesentliche verkürzt - damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2013 um 02.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X in St. Johann am Walde, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand im Ausmaß von 0,76 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt habe. Des Weiteren habe ihm in der Vergangenheit (im Jahr 2006) bereits zwei Mal die Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten für die Dauer von drei und acht Monaten entzogen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieses Sachverhaltes und dessen Wertung nicht mehr verkehrszuverlässig, sodass seine Lenkberechtigung für die Dauer von 20 Monaten zu entziehen und die weiteren entsprechenden Maßnahmen anzuordnen gewesen seien.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 12. Februar 2014 - erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 14. Februar 2014, mit der beantragt wird, seiner Beschwerde Folge zu geben und die Entziehungsdauer mit vier Monaten festzusetzen.

Zur näheren Begründung seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer verfahrensrelevant im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde den Umstand, dass er nicht mehr die Absicht hatte, in der Nacht des 22. Dezember 2013 noch einem Pkw zu lenken bei der Entzugsdauer – entgegen ihrer Ausführung - nicht berücksichtigt habe. Es mache in Bezug auf die Einstellung zu den rechtlich geschützten Werken einen erheblichen Unterschied, ob jemand Alkohol im Bewusstsein zu sich nimmt, danach noch ein Fahrzeug zu lenken oder - wie im gegenständlichen Fall - ein Ereignis eintritt, welches den Vorsatz, nicht mehr zu fahren, umstößt.

 

Darüber hinaus hat er vorgebracht, erstmalig im Sinne des § 26 Abs. 5 FSG eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO gesetzt zu haben, da die beiden Alkoholdelikte aus dem Jahr 2006, welche zu einem drei- und achtmonatigen Lenkberechtigungsentzug geführt haben, länger als fünf Jahre zurückliegen. Selbst dann, wenn die Entzüge zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens noch nicht getilgt gewesen wären, würde dies nur zu einer Entziehungsdauer von zehn Monaten führen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 3. März 2014, GZ VerkR21-646-2013/BR, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat, vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers (VwGH 28. April 2004, 2003/03/0017) trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Beschwerdeführer ohnedies nur das Ausmaß der Entziehungsdauer bekämpft hat,  entfallen. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden. 

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der am X geborene Beschwerdeführer lenkte am 22. Dezember 2013 um 02.00 Uhr den Pkw, x, x, mit dem behördlichen Kennzeichen X, in der Gemeinde St. Johann am Walde, auf der L 1039, Ortschaftsbereich Schauberg, in Fahrtrichtung Uttendorf.

 

Er befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei Strkm 13,4, wurde er – aufgrund von deutlichen Alkoholisierungssymptomen – von Exekutivorganen der Polizeiinspektion Mauerkirchen zunächst zu einem Alkovortest im Sinne des § 5 Abs. 3a StVO aufgefordert, welcher um 02.03 Uhr durchgeführt und ein Ergebnis von 0,65 mg/l Atemluftalkoholgehalt erbrachte. Die nachfolgend um 02.25 Uhr mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Gerätenummer ARDD-0015, vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab beim Beschwerdeführer eine Atemluftalkoholkonzentration von (niedrigster Wert) 0,76 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Dem Beschwerdeführer in der Folge von den einschreitenden Organen die weitere Lenkung des Fahrzeuges untersagt und gemäß § 39 Abs. 1 FSG der Führerschein unter Block Nr. 145945, Blatt Nr. 2, vorläufig abgenommen.

 

Den Verfahrensunterlagen zufolge wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalles mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Jänner 2014, GZ VerkR96-9694-2013, rechtskräftig wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO bestraft.

 

Zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2006 die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten (von 25. Juni 2006 bis 25. September 2006) und acht Monaten (von 19. Oktober 2006 bis 19. Juni 2007) aufgrund des Lenkens unter Alkoholeinfluss entzogen.

 

I.4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er kann daher ohne Bedenken der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Die hier maßgeblichen Rechtsnormen des Führerscheingesetzes (FSG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) lauten (auszugsweise Wiedergabe):

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durchsucht Mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

§ 24 Abs. 3 FSG lautet:

„Die Behörde kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.   wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.   wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.   wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO.“ [...]

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monate zu entziehen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern dies gilt auch für Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. [...]

 

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung [...] wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

I.5.2. Grundlage für die beschwerdegegenständliche Entziehung und die daran anknüpfenden weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet der Vorfall vom 22. Dezember 2013, anlässlich dessen der Beschwerdeführer unbestritten mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und hiefür mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Jänner 2014, GZ VerkR96-9694-2013, nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO rechtskräftig schuldig erkannt wurde. Im Hinblick auf diese rechtskräftige Bestrafung besteht für die belangte Behörde wie auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Bindungswirkung, sodass von der tatsächlichen Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO durch den Beschwerdeführer und damit von einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG auszugehen ist.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtige Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Der Aktenlage folgend ist der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal als Alkolenker in Erscheinung getreten. Diesbezüglich ist bemerken, dass ihm bereits in der Vergangenheit aufgrund der Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr gemäß § 99 Abs. 1a StVO und § 99 Abs. 1b StVO die Lenkberechtigung im Ausmaß der Dauer von drei Monaten (von 25. Juni 2006 bis 25. September 2006) und acht Monaten (von 19. Oktober 2006 bis 19. Juni 2007) entzogen werden musste. Diese beiden Bestrafungen sind jedoch bereits getilgt, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich des aktuellen Vorfalles vom 22. Dezember 2013 wiederum „erstmalig“ im Sinne des § 26 Abs. 5 FSG ein Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO mindestens vier Monate. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vor der gegenständlichen Tat begangenen beiden Alkoholdelikte kann jedoch mit der Verhängung dieser gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer – wie vom Beschwerdeführer beantragt - nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Wenngleich auch die beiden angesprochenen vorherigen Alkoholdelikte zum gegenständlichen Vorfallszeitpunkt bereits mehr als fünf Jahre zurücklagen und die Bestrafungen längst getilgt sind, so stellen sie zwar keine bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG mehr dar, sind jedoch im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, da sie einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart zulassen (VwGH 28. September 1993, 93/11/0142). Bei der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG ist das gesamte Verhalten des Betreffenden, sogar wenn es schon länger zurückliegt, zu beachten (VwGH 28. Oktober 2003, 2001/11/0299).

 

Zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkt sich aus, dass er seit dem Vorfall im Dezember 2013 nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten ist und sich seither offensichtlich Wohlverhalten hat.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich zusammenfassend, dass eine Überschreitung der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer zwar aufgrund der beiden vom Beschwerdeführer begangenen Alkoholdelikte im Jahr 2006 erforderlich, die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 20 Monaten jedoch überhöht ist. Da offenbar die damals verhängten Entzugsdauern nicht ausreichten, um den Beschwerdeführer nachhaltig von weiteren Übertretungen abzuhalten, da er nunmehr erneut in einem alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug lenkte, erscheint eine Entziehungsdauer von insgesamt neun Monaten erforderlich, aber auch ausreichend, um eine Änderung der Sinnesart beim Beschwerdeführer herbeizuführen, die gewährleistet, dass bei ihm wieder jene Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist, die das Lenken von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfordert.

 

Das Landesverwaltungsgericht sieht sich mit dieser Prognose im Einklang mit der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. In einer nahezu gleichgelagerten Fallkonstellation (vgl. VwGH 16. Oktober 2012, 2009/11/0245),  in der der Betreffende im Jahr 2001 ein Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO, im Jahr 2005 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO und 2009 eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Entziehungsdauer von neun Monaten als unbedenklich erachtet, die Festsetzung einer darüberhinausgehenden Entziehungsdauer (hier: 15 Monate) jedoch als unzulässig angesehen. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur war daher der Beschwerde in diesem Ausmaß stattzugeben. Dem Begehren auf Festsetzung der Mindestentziehungsdauer von vier Monaten konnte aus den dargestellten Gründen jedoch kein Erfolg beschieden werden.

 

Der Beschwerdeführer ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass es in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ohne Belang ist, welche Gründe für den der Tat (im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO vorangegangenen Alkoholkonsum maßgeblich waren. Es ist allein maßgeblich, dass der Betreffende im Wissen um seinen durch den Alkoholkonsum beeinträchtigten Zustand vom Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht Abstand genommen, sondern dessen ungeachtet ein Kraftfahrzeug gelenkt und die damit verbundene Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen hat (VwGH 28. September 1993, 93/11/0142).

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen des Beschwerdeführers am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Da der Führerschein am 22. Dezember 2013 gemäß § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen wurde, war der Beginn der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ab diesem Zeitpunkt zu berechnen.

 

Die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG und ist zu Recht erfolgt.

 

Die im Bescheid überdies verfügten führerscheinrechtlichen Maßnahmen wurden nicht in Beschwerde gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt (vgl. VwGH 20. April 2004, 2004/11/0018).

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs. 2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n