LVwG-650124/6/Br/BD

Linz, 30.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des M F, geb. X, X,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 21.2.2014, GZ: VerkR21-241-2013, folgenden

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

 

I.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 7 u. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Dem Beschwerdeführer wurde über dessen Ansuchen auf Verlängerung dessen befristeten Lenkberechtigung in dessen Beisein am 21.2.2014 mit Bescheid ausgesprochen, dass ihm auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens dieses Tages die Lenkberechtigung für die Klassen 1 u. 2 gemäß § 5 Abs.5 FSG bis zum 21.2.2015 unter der Auflage verlängert werde, sich alle drei Monate einer Kontrolluntersuchung unter Vorlage des CDT-Wertes zu unterziehen.

Des Weiteren findet sich auf diesem einseitigen Kurzbescheid der dem Beschwerdeführer verkündet wurde und den er vor dem Organ der Behörde auch unterschrieben hat, der Hinweis mit dieser „führerscheinrechtlichen Maßnahme einverstanden zu sein und auf ein Rechtsmittel zu verzichten.

 

 

 

II. Dagegen brachte er am 6.5.2014 beim Oö. Landesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin bezeichnet er die Geschäftszahl, nicht jedoch das Bescheiddatum. Inhaltlich wird darin im Ergebnis zum Ausdruck gebracht mit der ständigen Vorlage von Blutwerten nicht mehr einverstanden zu sein. Auch auf die damit verbundenen Kosten wird verwiesen.

 

 

III. Mit h. Schreiben vom 6.5.2014 wurde im Wege der Behörde die Aktenvorlage angefordert und ersucht auch gleich eine amtsärztliche Stellungnahme betreffend das Beschwerdevorbringen anher zu übersenden.

Die Behörde hat sodann den Verfahrensakt mit Schreiben vom 14.5.2014 dem Landesverwaltungsgericht  zur Entscheidung vorgelegt.

Darin fand sich eine ausführliche Stellungnahme der Amtsärztin angeschlossen, jedoch kein Hinweis, dass die Beschwerde offenkundig nachhaltig als verspätet zu beurteilen sein würde.

 

 

III.1. Dem Beschwerdeführer wurde die amtsärztliche Mitteilung mit der Einladung sich dazu zu äußern zur Kenntnis gebracht. Dies mit dem Hinweis, dass auf Grund der gutachterlich untermauerten Faktenlage seine Beschwerde wohl eher nicht erfolgreich sein dürfte.

Dem Beschwerdeführer wurde dieses Schreiben nachweislich zugestellt.

Nun geht aus der Aktenlage klar hervor, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid persönlich bereits am 21.2.2014 verkündet wurde und er dagegen erst am 6.5.2014 direkt beim Oö. Landesverwaltungsgericht die Beschwerde einbrachte.

Diese ist demnach einerseits verspätet aber auch unzulässig eingebracht, sodass auf deren Inhalt nicht eingegangen werden kann.

Ergänzend wurde noch mit der Behörde Rücksprache gehalten und in Erfahrung gebracht, dass außer dem mündlich Verkündeten kein anderer Bescheid an den Beschwerdeführer ergangen ist (AV vom 28.5.2014). 

 

 

IV. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 7 Abs.2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz  (folglich kurz: VwGVG) ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung – was hier der Fall war -  des Bescheides ausdrücklich darauf verzichtet. Von einem solchen ausdrücklichen Verzicht ist hier angesichts des diesbezüglich ausdrücklichen Hinweises am Bescheid und der darunter gesetzten Unterschrift des Beschwerdeführers auszugehen.

Letztlich ist die Beschwerde aber auch der erst sechs Wochen nach Bescheidverkündung eingebracht worden. Vor diesem Hintergrund konnte auf ein weiteres, nämlich die Unzulässigkeit der Beschwerde betreffendes Parteiengehör unterblieben.

 

Nach § 7 Abs.4 VwGVG, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG (um einen solchen handelt es sich hier), gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs.1 Z4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs.2 Z1 B-VG vier Wochen.

Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid am 21.2.2014 offenbar dem Inhalt nach sogar zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Sohin war die Beschwerde letztlich zurückzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r