LVwG-600019/2/Bi/KR

Linz, 03.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über den  Antrag des Herrn I Z, X – Rumänien, vom 11. Mai 2013 auf Beigebung eines Verteidigers im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23.April 2013, VerkR96-18597-2011, wegen des Vorwurfs von Übertretungen des Kraftfahrgesetzes den

 

B e s c h l u s s

gefasst:

 

 

I.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. April 2013, VerkR96-18597-2011, wurden über den Antragsteller wegen Verwaltungs­über­tretungen gemäß 1), 2) und 3) je §§ 102 Abs.10 iVm 134 Abs.1 KFG 1967  Geldstrafen von 1) und 3) je 27 Euro und 2) 37 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden verhängt und ihm Verfahrenskosten in Höhe von 9,10 Euro auferlegt. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe am 20. Mai 2011, 14.50 Uhr,  im Gemeindegebiet Traun auf der B1 bei km 193.830 als Lenker des Lkw X (VW X , weiß, mit deutscher Kurzzeitzulassung) 1) kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstands­fähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt gewesen wäre, mitgeführt, zumal er überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt habe, 2) keine geeignete, der ÖNORM EN471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt und 3) keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die bereits einbehaltene Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Euro angerechnet und auch zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werde, sodass keine Zahlung zu leisten sei. Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 3. Mai 2013 eigenhändig zugestellt.  

2. Mit Schreiben vom 11. Mai 2013 hat der Antragsteller fristgerecht mit der Berufung einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt mit der Begründung, er sei arbeitslos und erhalte nur eine staatliche Unter­stützung in Höhe von 100 Euro monatlich, sei aber sorgepflichtig für die ebenfalls arbeitslose Gattin, drei Kinder und kranke Schwiegereltern.  

3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen: Gemäß § 40 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweck­entsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nach dieser Bestimmung an 2 Voraussetzungen gebunden, nämlich einerseits an die unzureichenden finanziellen Mittel des Antragstellers sowie andererseits, dass ein Verfahrenshilfeverteidiger für eine zweckentsprechende Verteidigung erforderlich ist. Darunter sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa besondere Schwierig­keiten der Sach- oder Rechtslage, besondere Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles, insbesondere eine besonders massive Strafhöhe bzw. Freiheitsstrafe zu verstehen (VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; 26.01.2001, 2001/02/0012).

Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht. Jede Behörde ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzeswegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Personen vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Eine Verfahrenshilfe ist nur in jenen Fällen zu bewilligen, wenn einerseits die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten und seine Vermögenssituation dies erfordern und zusätzlich dies aus Gründen der Komplexität der Rechtssache samt drohender Verwaltungsstrafe erforderlich ist. Für die Beigabe eines Verteidigers ist es somit jedenfalls erforderlich, dass sich die Sach- und Rechtslage besonders schwierig gestaltet, und müssen darüber hinausgehend zusätzlich besondere persönliche Umstände des Beschuldigten vorliegen. Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen somit kumulativ vor­handen sein, um die Beigabe eines Verteidigers bewilligen zu können.

Im konkreten Fall ist weder die Sach- noch die Rechtslage von außer­gewöhnlicher Schwierigkeit, noch liegt eine besondere Komplexität der gegenständ­lichen Rechtssache vor. Der Antragsteller hat im erst­instanzlichen Verfahren – ohne erkennbar rechtsfreundlich vertreten gewesen zu sein – Schriftsätze in einwandfreier deutscher Sprache eingebracht,  die zeigen, dass er in der Lage ist, den Tatvorwurf in seiner Tragweite richtig einzuschätzen und seine Argumente zweckentsprechend einzusetzen. Abgesehen davon ist die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung für den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht mit Kosten verbunden und ist auch die Höhe der im ggst Fall verhängten Strafen nicht als existenzgefährdend anzusehen. Außerdem ist beabsichtigt, dem Antragsteller einen Dolmetsch für die rumänische Sprache beizugeben, sodass die Feststellung des entscheidungs­wesentlichen Sachverhalts ohne Sprachschwierigkeiten möglich sein sollte.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des      Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger