LVwG-600194/11/Bi/SA

Linz, 13.05.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn J P, X, vertreten durch Herrn RA Mag. K H, X, vom 18. Februar 2014 gegen das  Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. Jänner 2014, VerkR96-16660-2013, wegen Übertretungen des KFG 1967,  aufgrund des Ergebnisses der am 6. Mai 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis in allen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1), 2) und 3) jeweils §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von jeweils 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 30 Euro auferlegt.

Ihm wurde laut Schuldspruch zur Last gelegt, er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da am 9. Juli 2013 um 10.45 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1 bei km 171.000, FR Salzburg, festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lkw X maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, obwohl  Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstünden. Festgestellt worden sei, dass

1) rechts beide Außenspiegel zerbrochen gewesen seien,

2) die Aufbauschraube rechts vorne locker gewesen sei und

3) beim Werkzeugkasten rechts das Scharnier abgerostet gewesen und der Deckel nur notdürftig mit Expandergummi befestigt gewesen sei.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde im Sinne des § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Vorent­scheidung dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Am 6. Mai 2014 wurde eine (bean­tragte) mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters Herrn RA Mag. K H, des Zeugen Meldungsleger CI M H(Ml), Landespolizeidirektion , LVA – Fachbereich Kraftfahrwesen und Güterverkehr, sowie der sachverständigen Zeugen Ing. W I (Ing.I) und Ing. R E(Ing.E), beide Sachverständige beim Amt der Landes­regierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, durch­geführt. Die Vertreterin der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde verweise lediglich auf die Anzeige und das Gutachten vom 21. Oktober 2013, ohne den AmtsSV und den Ml zeugenschaftlich einzuvernehmen, zumal eine mündliche Zeugeneinvernahme zur Betrachtung des Fragenkomplexes einem schriftlichen Bericht vorzuziehen sei. Die Behörde habe seine Beweisanträge ignoriert. Er habe auch die Zeugeneinvernahme des Herrn K K bean­tragt sowie ein technisches SV-Gutachten zu den bei beiden Überprüfungen festgestellten Mängeln. Die Behörde habe keinerlei ihn entlastende Momente überprüft, obwohl sie bei Aufnahme der beantragten Beweise zum Ergebnis hätte gelangen können, dass die Vorwürfe unrichtig, jedenfalls aber für eine Bestrafung irrelevant seien, da keine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen bestanden habe. Das Straferkenntnis sei unzureichend begründet und die Rückschlüsse nicht nachvollziehbar. Die Behörde gehe davon aus, dass die Mängel zwischenzeitlich behoben worden seien, was aber nicht zutreffe, weil das Fahrzeug bei der 2. Überprüfung im August 2013 im selben Zustand wie im Juli 2013 gewesen sei. Auch sei nicht geprüft worden, wann die angenommenen Mängel eingetreten seien.

 

Die beiden Außenspiegel seien zunächst als „schadhaft“ bezeichnet worden, dann gehe die Behörde ohne nähere Beschreibung von „zerbrochenen“ Spiegeln aus. Auch bei einem schadhaften Spiegel müsse noch keine Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit vorliegen; solche sei auch nicht behauptet worden.

Zur angeblich lockeren Aufbauschraube rechts vorne gebe es keine detaillierte Beschreibung. Das Ausmaß sei nicht definiert worden, was aber zur Beurteilung, ob davon eine Gefahr für Personen oder Sachen zu erwarten gewesen wäre, erforderlich sei. Wie der Sitz der Aufbauschraube zu sein habe, sei weder von der Behörde noch von AmtsSV erklärt worden.

Auch eine Vorschrift, wie der Werkzeugkasten zu schließen sei, existiere nicht. Dass beim gegebenen Verschluss keine Funktionsfähigkeit vorgelegen habe, sei von der Behörde nicht behauptet worden, ebenso wenig, ob eine Gefährdung von Personen oder Sachen im konkreten Fall vorgelegen habe. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der belangten Behörde laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die oben angeführten Personen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Am 9. Juli 2014 fand auf der A1 eine Schwerpunktkontrolle für Tiertransporte im Beisein von Ing.I und dem Ml statt. Der vom Beschwerdeführer gelenkte Lkw, ein Tiertransport, der auf dem Weg von Purgstall (NÖ) zum Schlachthof nach Wels bei der Raststätte Ansfelden, FR Salzburg, stand, fiel Ing.I nach eigenen Worten deshalb auf, weil (wie auch auf in der Verhandlung erschöpfend erörterten Farbfotos festgehalten) beide rechte Außenspiegel gebrochen und der untere Spiegel mit blauem Klebe­band unten und an der Halterung zusammengeklebt und im Rahmen gehalten war. Außerdem war der Werkzeugkastendeckel unten mit Expandergummi zusammengehalten, wobei sich die Scharniere als abge­rostet herausstellten. Laut Ing.I fiel, als der Ml daran ankam, ein Hufeisen heraus. Ing.I stellte außerdem beim Gang um den Lkw von außen fest, dass die Aufbauschreibe rechts vorne insofern locker war, als sie ein Spiel von ca 1 mm aufwies. Außerdem war die Begutachtungsplakette nicht von außen lesbar sondern innen an der Frontscheibe befestigt, war aber gültig, was im Protokoll der “Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967“ am Rande erwähnt, aber nicht beanstandet wurde. Die angeführten Mängel wurden als „schwere Mängel“ und „für Zulassungsbesitzer und Lenker erkennbar“ eingestuft und eine besondere Überprüfung nach § 56 KFG für erforderlich erachtet. Vermerkt ist außerdem, dass der Beschwerdeführer sich damit verantwortet habe, die Mängel seien ihm bekannt und schon ein Termin bei der Fa X in H vereinbart. 

Diese fand laut Prüfprotokoll am 7. August 2013 in Linz statt und wurde laut Aussagen von Ing.E vom nunmehrigen AmtsSV K durchgeführt, der damals als Prüfhelfer fungierte; das Protokoll wurde von Ing.E unterschrieben, der gemäß den Schilderungen des dabei anwesenden Beschwerdeführers die am 9. Juli 2013 beanstandeten Mängel und die am 7. August 2013 festgestellten Mängel konkret besichtigte. Nach seinem Eindruck waren die Spiegel und Werkzeugkasten erneuert und die Aufbauschraube festgezogen. Er stellte lediglich leichte Mängel, nämlich Rost am Achskörper und eine gebrochene Radabdeckung an der Hauptachse rechts fest. Das Prüfgutachten vom 9. Juli 2013 war ihm nach eigenen Angaben nicht bekannt, er ging nur von Erzählungen des Beschwerdeführers aus.

 

Der Beschwerdeführer schildete in der Verhandlung eine nach seinen Worten angesichts der transportierten Tiere „schikanöse Behandlung“ bei der Kontrolle am 9. Juli 2013. Er sei beim Bauernhof in Purgstall am selben Tag irgendwo mit dem Außenspiegel ange­fahren, habe den Bauern um Klebeband ersucht und damit den Spiegelrahmen notdürftig zusammengeklebt, das Glas habe anstands­los gehalten und bei der Heimfahrt sei nichts herausgefallen. Der Werkzeug­kasten sei nur für Seile gedacht und ausgeräumt gewesen bis auf ein Hufeisen. Ein Neuer sei schon bestellt gewesen. Das Hufeisen sei nur hinuntergefallen, als der 2. Polizist den Deckel aufzumachen versucht habe. Am Zustand der beanstandeten Aufbauschraube sei bis zur Überprüfung am 7. August 2013 nichts geändert worden, weil ihm in der Werkstätte und auch vom SV im August gesagt worden sei, das sei ganz im Ordnung so, Aufbauschrauben müssten beweglich sein, sonst reiße es beim Kurvenfahren den Rahmen ab. Die Aufbauschraube sei nicht festgezogen gewesen und von Ing.E nicht beanstandet worden, daher müsse sie auch am 9. Juli 2013 in Ordnung gewesen sein. Spiegel und Werkzeugkasten seien am 7. August 2013 neu gewesen.

 

In der Verhandlung wurde mit beiden AmtsSV die Funktionsweise und mögliche Gefahren gelockerter Aufbauschrauben sowie gebrochener Rahmen erörtert, weiters von Ing.I die von ihm beanstandeten „schweren“ Mängel erklärt und anhand der Fotos nachvollzogen. Fest steht, dass sich die Mängelbeurteilung nach der Anlage 6 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung zu richten hat, die für bestimmte Mängel – so auch die von Ing.I im Protokoll vom 9. Juli 2013 angeführten – nur die Einstufung als “schwerer Mangel“ oder „Gefahr im Verzug“ vorsieht. Das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr durch die genannten Mängel hat Ing.I ausdrücklich verneint und festgehalten, dass bei Schwerpunktkontrollen von Viehtransporten nur solche Mängel beanstandet würden, die aus technischer Sicht unbedingt behoben werden müssen. Da seien hier die rechten Außenspiegel gewesen, wobei bei einer entsprechenden Fahrweise die Weiterfahrt problemlos möglich gewesen sei, und der Werkzeugkasten, dessen Zustand beim 1. Ansichtigwerden (nicht erst beim Herausfallen des Hufeisens) beurteilt worden sei, dann ausgeräumt worden sei, wodurch eine problemlose Weiter­fahrt möglich gewesen sei. 

 

Der Ml konnte sich in der Verhandlung an die Umstände der Kontrolle dezidiert nicht mehr erinnern, bestätigte aber, es sei eine Schwerpunktkontrolle für Viehtransporte gewesen. Ing.I habe die technischen Dinge geprüft und die Erkennbarkeit der Mängel für den Lenker bei Fahrtantritt beurteilt; er habe lediglich Anhaltungen vorgenommen und Anzeigen nach den von SV ausgestellten Befunden geschrieben. Er habe sicher nichts am Lkw aufgemacht, könne sich aber an ein herausgefallenes Hufeisen erinnern; ansonsten sei die Amtshandlung Routine gewesen.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war die Erkennbarkeit der festgestellten Mängel für den Lenker bei Fahrtantritt gegeben. Spiegel und Werkzeugkasten waren auch notdürftig geklebt bzw mit dem Expandergummi zusammengehalten, dh sie waren dem Beschwerdeführer mit Sicherheit bekannt, auch wenn der Zeitpunkt des Entstehens der Mängel nicht objektiviert werden konnte.

Zur Erkennbarkeit des Spiels der Aufbauschraube rechts vorne hat Ing.I nach­voll­ziehbar – er hat sie sogar von außen problemlos fotografiert – dargelegt, dass gerade die beiden vorderen Aufbauschrauben beim Rundgang um das Fahrzeug problemlos einsehbar sind, die übrigen wären nur von unten zu sehen. Daraus ergibt sich ohne Zweifel die vom Beschwerdeführer letztlich nicht bestrittene Erkennbarkeit für den Lenker.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädi­gungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Gemäß § 10 Abs.2 Z3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) sind als Mängelgruppe "schwere Mängel" anzusehen: Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahr­zeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luft­verunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.

Gemäß § 10 Abs.2 Z4 PBStV sind als Mängelgruppe "Mängel mit Gefahr im Verzug" anzusehen: Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs.2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.

 

Zu unterscheiden ist die Beurteilung, ob der Lenker mit einem schweren Mangel behafteten Kraftfahrzeug zwar keine Begutachtungsplakette mehr erhält aber weiterhin am Straßenverkehr teil­nehmen darf oder ob er wegen des fest­gestellten Mangels das Lenken sofort zu unterlassen hat – in diesem Fall hätte aber der Lkw wegen Gefahr im Verzug aus dem Verkehr gezogen werden müssen.

Gemäß dem „Katalog der Prüfpositionen“ in der Anlage 6 zur PBStV sind die am vom Beschwerdeführer gelenkten Lkw festgestellten Mängel insofern als schwere Mängel zu qualifizieren, als ein beschädigter Rückspiegel nur dann einen leichten Mangel darstellt, wenn weniger als 10% der Fläche beeinträchtigt ist. Beim ggst  Lkw waren beide rechten Rückspiegel zerbrochen bzw gesprungen, der obere von oben nach unten in der Mitte und der untere von links unten quer über die Oberfläche, wobei das Klebeband die Teile im Rahmen hielt.

Der Werkzeugkastendeckel wurde oben durch die Klammer ordnungsgemäß fixiert, unten im Bereich der abgerosteten Scharniere wurde er durch den spannbaren Expandergummi in der Position gehalten; das Herausfallen des Hufeisens erfolgte laut Ing.I erst nach Berührung durch den 2. Polizeibeamten, allerdings war die Intensität der Berührung nicht mehr zu klären.

Eine gefahrlose Weiterfahrt mit einer gelockerten Aufbauschraube rechts vorne stand nie in Frage; allerdings bestand bei Bodenunebenheiten die Gefahr, dass infolge der mangelnden Abfederung zu großer Druck auf die Schraube ausgeübt wird, wodurch diese brechen kann. Bei bloß einer gelockerten Aufbauschraube bestand keine konkrete Gefahr im Sinne des Tatvorwurfs.

 

Insgesamt war auf der Grundlage der Ausführungen der beiden technischen AmtsSV nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass vom Lkw aufgrund der festgestellten schweren Mängel im Sinne des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten § 4 Abs.2 KFG 1967 bei sachge­mäßem Betrieb Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer oder Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen oder übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luft­verun­reinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge bestanden hätten.

Aus dieser Überlegung war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger