LVwG-300174/17/BMa/TO/TK

Linz, 19.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann im Spruchpunkt II. des Erkenntnisses vom 23. April 2014, LVwG-300174/12/BMa/JO/TK, folgende Berichtigung vorgenommen:

 

 

B E S C H L U S S

 

 

I.           Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf
800 Euro berichtigt.

 

II.        Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Mit Erkenntnis des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes  vom 23. April 2014, LVwG-300174/12/BMa/JO/TK, wurde die Beschwerde des x vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 5. Dezember 2013, SV96-61-2013, abgewiesen und das angefochtenen Straferkenntnis bestätigt.

 

Im Spruchpunkt II. wurde als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fälschlicherweise der Betrag von 400 Euro genannt. In der Begründung wurde jedoch angeführt, dass für das Verfahren vor dem Oö. LVwG zusätzlich Kosten in Höhe von 20% der verhängten Strafe anfallen, da das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen zu bestätigen war.

 

Da gemäß § 52 Abs.2 VwGVG der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20% der verhängten Strafe beträgt, war eine Richtigstellung des Verfahrenskostenbeitrages auf 800 Euro vorzunehmen.

 

Die Berichtigung fehlerhafter Bescheide ist der Behörde gemäß § 62 Abs.4 AVG möglich, wenn es sich um Unrichtigkeiten handelt, die auf Schreib- und Rechenfehlern beruhen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann