LVwG-550157/12/Wg/AK

Linz, 27.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl  über die Beschwerde von x und x, vertreten durch die Anwaltssocietät x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. Dezember 2013, GZ: Wa10-96-48-1998-Ba, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbetei­ligte Partei:
Marktge­meinde x)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wird insoweit abgeändert, als die wasserrechtliche Bewilligung, soweit sie sich auf Strang x (von Schacht x des Stranges x bis Schacht x) laut angeschlossenem und mit Bezugsvermerk versehe­nen Lageplan vom 11. März 2014 bezieht, behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: die belangte Behörde) erteilte der Marktgemeinde x mit Bescheid vom
16. Dezember 2013, GZ: Wa10-96-48-1998-Ba, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Schmutzwasserkanalisation auf Grundlage der
Bestim­mungen des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Wasserrechtsgesetz (WRG).

 

2.           Die Beschwerdeführer (im Folgenden: die Bf) erhoben dagegen Beschwerde und stellten die Anträge, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag zur Gänze abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Die Bf beziehen sich dabei auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Nr. x, und das Grundstück Nr. x, von welchem sie Trink- und Nutzwasser beziehen würden.

 

3.           Die Marktgemeinde x zog mit Eingabe vom 11. März 2014 den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung des Stranges x (von Schacht x des Stranges x bis Schacht x) zurück. Die Bf teilten mit Eingabe vom 26. März 2014 mit, dass hinsichtlich der anderen Stränge keine Beschwer vorliege und sie von einer Behebung des Bescheides betreffend Strang x ausgehen.

 

4.           Die Erlassung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist ein antrags­bedürftiger Verwaltungsakt. Wird der Antrag teilweise zurückgezogen, fällt hinsichtlich der von der Zurückziehung betroffenen Anlagenteile die Grundlage der erteilten Bewilligung weg. Aus diesem Grund war der Beschwerde teilweise stattzugeben. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan äußerte keine Bedenken. Aus abwassertechnischer Sicht besteht laut Stellungnahme des abwassertech­nischen Amtssachverständigen kein weiterer Handlungsbedarf.

 

5.           Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Weigl