LVwG-650068/13/Bi/BD

Linz, 11.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau X, X, vom 16. Februar 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Jänner 2014, GZ:490247-2013, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht    0e r k a n n t:

 

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als der in Beschwerde gezogene Bescheid im Anfechtungsumfang mit der Maßgabe bestätigt wird, dass für die Dauer der Befristung (bis 28.1.2017) die Kontrolluntersuchungen hinsichtlich der Leberlaborwerte auf Alkohol auf Abruf viermal jährlich, davon zweimal jährlich auf MCV, GOT, GPT, GGT und CDT und zweimal jährlich auf GGT, MCV und CDT, durchzuführen sind und die Kontrolluntersuchungen hinsichtlich der Harnwerte auf Benzo­diazepine und Kreatinin (nur bei entsprechenden Hinweisen auch auf Cannabinoide, Opiate, Kokain, Amphetamine, Buprenorphin, Methadon) viermal jährlich auf Abruf durchzuführen sind.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die Gültigkeit der der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Jänner 2014, GZ.13490247, für die Klassen AM und B erteilen Lenkberechtigung gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.4 und 5 FSG durch Befristung bis 28. Jänner 2017 sowie die Eintragungen 01.06 (Brille oder Kontaktlinsen) und 05.08 sowie die Auflage Code 104 eingeschränkt: Vorgeschrieben wurden die kurzfristige Abgabe eines Laborbefundes (Harnuntersuchung auf Benzodiazepine, ev. bei entsprechenden Hinweisen auch auf Opiate, Cannabinoid, Amphetamine, Kokain, Buprenorphin, Methadon je nach Vorschreibung und Blutuntersuchung auf MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) nach schriftlicher Aufforderung und Vorlage des Befundes unaufgefordert bei der Behörde, weiters absolute Alkoholabstinenz (05.08), Abgabe der Harnprobe in einem Labor eines Arztes für Labordiagnostik unter Sicht und eine amtsärztliche Nachuntersuchung mit Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme in drei Jahren (bis spätestens 28. Jänner 2017).

Vorgesehen wurde gemäß §§ 13 Abs.5 FSG iVm § 2 Abs.2 FSG-DV die Eintragung der Auflage in Form eines Zahlencodes in den Führerschein – der Zahlencode 104 bedeute, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt bzw verlängert werde.

2. Gegen die vorgeschriebene Abgabe von Harnwerten auf verschiedene Drogen hat die Bf fristgerecht Beschwerde eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevor­entscheidung dem Landes­verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, sie bringe seit 2 Jahren ständig Blut- und Harnbefunde zur Behörde und habe auch alle ärztlichen Untersuchungen und den Verkehrspsychologischen Test gemacht sowie eine psychiatrische Stellung­nahme vorgelegt. Jeder Harnwert koste 29,90 Euro. Sie habe noch nie im Leben mit solchen Drogen zu tun gehabt. Ihr sei bewusst, dass sie bestraft werden müsse, aber nicht auf „sämtliche“ Drogen. Sie mache ein Seminar für freiwillige Suchtkrankenhilfe beim Blauen Kreuz um andere zu unterstützen und ihre Erfahrungen weiterzugeben. Sie sei und bleiben stabil und sicher nicht depressiv. Die Ärzte seien mit ihr sehr zufrieden. Sie finde es nicht richtig, dass es nur ums Finanzielle gehe.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie die vorgelegten FA-Stellungnahmen samt Einholung eines abschließenden Gutachtens gemäß § 8 FSG und in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Gemäß § 8 Abs.4 FSG sind, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärzt­lichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenk­berechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Die Bf hat bei der belangten Behörde die Verlängerung ihrer befristeten Lenkberechtigung beantragt und dazu die psychiatrische Stellungnahme Dris X, FA für Psychiatrie in Linz, vom 15. Jänner 2014 vorgelegt – laut dieser liegt eine Alkoholabhängigkeitsstörung vor, die Bf ist weiterhin abstinent seit Frühling 2012 und um Einhaltung der weiteren Abstinenz bemüht. Sie ist in regelmäßiger FA-Betreuung bei Frau Dr. X und besucht regelmäßig die Selbsthilfegruppe für Alkoholabhängige beim Blauen Kreuz. Betreffend Benzodiazepin-Konsum ist sie glaubhaft abstinent, was durch die mitgebrachten Laborbefunde bestätigt wird. Die rezidivierende depressive Störung ist weiterhin remittent. Die derzeitige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B wird befürwortet unter der Voraussetzung der weiterhin absoluten Alkohol- und Benzodiazepin-Abstinenz – diese soll im Rahmen einer Befristung von 3 Jahren kurzfristig nach Abruf kontrolliert werden.

Vorgelegt wurden normwertige Laborbefunde auf MCV, GOT, GPT, GGT, CDT vom 15.1.2014 und ein negativer Benzodiazepinwert vom 21.1.2014.

Das Amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG Dris X, BH Linz-Land, sieht eine Befristung auf 3 Jahre mit Nachuntersuchung mit psychiatrischer Stellung­nahme vor sowie absolute Alkohol- und Benzodiazepinabstinenz. Erforderlich sei eine kurzfristige Aufforderung durch den Sanitätsdienst, Laborbefunde vorzu­legen (Harn auf Benzodiazepine, „ev. bei entsprechenden Hinweisen auch auf Opiate, Cannabinoid, Amphetamine, Kokain, Buprenorphin, Methadon je nach Vorschreibung“ und Blutuntersuchung auf MCV, GOT, GGT GPT, CDT). Die Vorschreibung beziehe sich nicht nur auf die bisher konsumierten Stoffe, da häufig ein Umsteigen auf andere illegale Suchtmittel stattfinde und eine Kontrolle bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch diesbezüglich notwendig erscheine. Die Harnprobe müsse in einem Labor eines Arztes für Labordiagnostik unter Sicht abgegeben werden. Bei Auffälligkeiten oder verzögerter Befund­abgabe wäre sofort eine Kontrolluntersuchung zu veranlassen.

 

Da sowohl die FA-Stellungnahme, als auch AA-Gutachten und der Bescheid zwar eine Vorlage von Harnbefunden „auf Abruf“ vorsahen, aber dazu keine Anzahl von Kontrolluntersuchungen beinhalteten, wurde seitens des Landes­verwaltungsgerichtes die Stellungnahme Dris. X vom 14. März 2014, San-20-51-590-2013/Da, eingeholt, in der diese darauf verweist, dass die Bf bereits wiederholt stationäre Aufenthalte in der Landesnervenklinik wegen Alkohol- bzw Misch­intoxi­kation mit Alkohol und Benzodiazepinen hatte; 2011 war die Stellungnahme zur Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch negativ wegen negativer VPU und psychiatrischer Stellungnahmen, weil bei der Bf keine ausreichende Krankheits­einsicht und keine nachhaltige Verhaltensänderung bestanden – bestätigt durch einen neuen Vorfall mit starker Alkoholisierung der Bf. 2012 war die Bf in stationärer Behandlung in der Landesnervenklinik und dann in Bad Hall. Auf dieser Basis konnte 2013 eine positive Stellungnahme zur Lenkereignung abgegeben werden unter den Auflagen einer absoluten Alkohol- und Benzo­diazepin-Abstinenz und regelmäßiger Laboruntersuchungen auf alkoholrelevante Laborparameter und Harnuntersuchungen auf Benzodiazepine, wobei die Harnabgabe mit einer kurzen Frist nach Aufforderung durch den Sanitätsdienst angeordnet wurde. Die Stellungnahme Dris X vom 28.1.2014 sei schlüssig und nachvollziehbar, aber es erscheine aufgrund der langjährigen Vorgeschichte mit Alkohol- und Medikamenten-Intoxikationen sowie Rückfällen trotz klarer Abstinenz­empfehlungen noch zu früh für die Empfehlung einer unbefristeten Lenkberechtigung. Benzodiazepine seien im Harn nur kurz nachzu­weisen, bei vorzeitiger Bekanntgabe der Untersuchungstermine sei keine sinnvolle Abstinenz­kontrolle möglich, weil die Bf für einen günstigen Harnbefund dann nur wenige Tage vor einer Untersuchung den Missbrauch einstellen müsse. Die Bf habe als Grund für den Alkohol- bzw Medikamentenkonsum Belastungs­situationen angegeben, die sie in einer Art Selbstmedikation mit Alkohol und Tabletten behandle. Im September 2012 habe sie den erhöhten CDT-Wert mit einem im Internet bestellten „Pulver zur Zellerneuerung“ erklärt, was auf einen unkritischen Umgang mit Stoffen hinweise, die mit „Heilsversprechen“ angepriesen würden. Bei Abhängigkeitskranken bzw Personen, die Medikamen­tenmissbrauch betrieben haben, komme es im Verlauf einer längeren Abstinenz nicht selten dazu, dass bei Krisen, die früher mit Alkohol oder bestimmten Medikamenten bekämpft worden seien, andere Substanzen versucht würden auch ohne Kenntnis der genauen Zusammensetzung (zB von Freunden oder aus dem Internet). Daher sei die Empfehlung erfolgt, die sonstigen psychotropen Substanzen in die Vorschreibung miteinzubeziehen – allerdings nur dann, wenn Hinweise auf entsprechenden Missbrauch vorliegen. Bei unbewusstem Konsum könne dann schnelle Klärung erfolgen, dass es sich wirklich nur um einen kurzfristigen Konsum gehandelt habe. Die Einbeziehung der alkoholrelevanten Parameter in die Aufforderungsmodalitäten erfolge zum Zweck längerer Kontrollintervalle bei unauffälligen Laborwerten. Wenn die Bf keine Probleme mit Alkohol- und Benzodiazepine-Abstinenz habe, wie sie angebe, könne eine kurzfristige Kontrolle für sie kein Problem sein.

 

In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2014 verweist die Bf wieder auf finanzielle Überlegungen. Seit der Scheidung vor 2 Jahren finanziere sie alles selbst, obwohl sie nur teilbeschäftigt sei. Sie hoffe, dass ihr die Kosten nicht über den Kopf wachsen. Sie habe keine Angst vor den Untersuchungen, sie wisse nicht, was das alles koste.

 

Zur (von Frau Dr. X weiterhin nicht beantworteten) Frage der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen wurde die Stellungnahme Dris. xx, Amtsärztin beim Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, vom 6. Mai 2014, Ges-311396/2-2014-Wim/Pa, eingeholt, in der diese auf der Grundlage der FA-Stellungnahme Dris X vom 15.1.2014, den Gutachten gemäß § 8 FSG Dris X vom 28.1.2014 und vom 14.3.2014 und den Blutbefunden Dris R vom 15. und 21.1.2014 ausführt, die 3jährige Befristung und die absolute Alkohol- und Benzodiazepine-Abstinenz bei kurzfristigem Abruf der relevanten Parameter seien zur Überprüfung der Abstinenz unumgänglich, wobei bei bekannten Terminen eine Berechenbarkeit der Werte möglich sei, sodass die Organisation der Termine auf Abruf erforderlich sei. Zur nicht beschriebenen Anzahl der Kontrollunter­suchungen empfiehlt die Amtsärztin, die Harnuntersuchungen auf Drogen­metabolite möglichst durchschnittlich ca 4mal pro Jahr, jedoch ohne Voran­kündigung, durchzuführen, ebenso die Leberfunktionsproben betreffend Alkohol, wobei zweimal jährlich MCV, GOT, GPT, GGT und CDT-Wert und zusätzlich zweimal jährlich nur GGT, MCV und CDT-Wert in den nächsten 3 Jahren ausreichten.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Bf diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht; sie hat darauf nach Zustellung am 22. Mai 2014 innerhalb der Frist nicht reagiert.     

Aus der Sicht de Landesverwaltungsgerichts ist die Anzahl der Kontrolluntersuchungen laut Dr. Xx ausreichend, um eine Kontrolle der Alkohol- und Drogenabstinenz der Bf zu gewährleisten. Nochmals zu betonen ist, dass sich die Kontrolle auf Drogen lediglich auf Benzodiazepine (naturgemäß in Verbindung mit Kreatinin) und nur bei entsprechenden Hinweisen auf andere Drogen bezieht. Damit dürften sich die von der Bf befürchteten Kosten für die Laborbefunde in überschaubaren Grenzen halten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger