LVwG-000026/2/Gf/Rt

Linz, 04.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. März 2014, Zl. 13338/2013, wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes

 

 

 

z u   R e c h t   e r k a n n t :

 

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe mit 750 Euro festgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 75 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. März 2014, Zl. 13338/2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber und Betreiber eines Gastlokales zu verantworten habe, dass er sein Personal nicht in geeigneter Weise informiert und dazu angewiesen habe, dass Gästen im Lokal das Rauchen zu verbieten sei, sodass von jenen am 8. Februar 2013 und am 20. März 2013 trotz des dort bestehenden Rauchverbotes geraucht worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 13c Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13c Abs. 2 Z. 3 des Tabakgesetzes, BGBl.Nr. 431/1995 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 120/2008, im Folgenden: TabakG), begangen, weshalb er nach § 14 Abs. 4 TabakG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten sei auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines privaten Zeugen als erwiesen anzusehen.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungsgründe nicht hervorgekommen, während zwei einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen seien; die von ihm angegebenen Vermögensverhältnisse (kein regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen; keine Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

2. Gegen dieses ihm am 31. März 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. April 2014 – und damit rechtzeitig – per e‑mail übermittelte und lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gerichtete Beschwerde.

 

Begründend bringt der Rechtsmittelwerber darin (in Verbindung mit seinen bisherigen Stellungnahmen) vor, dass die verhängte Geldstrafe angesichts der Kosten, die er für eine vollständige Abtrennung des Raucherbereiches aufzuwenden gehabt habe, als überhöht anzusehen sei.

 

Daher wird eine Reduktion der verhängten Geldstrafe begehrt.

 


 

 

II.

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 13338/2013; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 44 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im TabakG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende, lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtete (und damit die aus dessen Rechtskraft resultierende Unantastbarkeit des Schuldspruches akzeptierende) Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 und i.V.m. § 13 Abs. 1 TabakG ist derjenige mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen, der als Inhaber eines Raumes eines öffentlichen Ortes dadurch gegen jene in § 13c Abs. 2 Z. 3 TabakG festgelegte Obliegenheit verstößt, dass er nicht dafür Sorge trägt, dass in diesem Raum nicht geraucht wird.

 

2. Im Zuge der Strafbemessung ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass zwei einschlägige, wegen Übertretungen des Tabakgesetzes rechtskräftige Vormerkungen – nämlich vom 6. Februar 2012 und vom 18. Dezember 2012 – als erschwerend zu berücksichtigen gewesen seien. In diesem Zusammenhang lässt sich zumindest der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entnehmen, dass damals Geldstrafen in einer Höhe von 300 Euro bzw. von 600 Euro verhängt wurden, wobei der Beschwerdeführer diesen Feststellungen nicht entgegengetreten ist.

 

Andererseits war darauf Bedacht zu nehmen, dass auch die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin, dass dieser über kein monatliches Einkommen verfügt, sondern vielmehr von seinen Ersparnissen lebt, nicht in Zweifel gezogen hat.

 

Im Hinblick auf diese äußerst ungünstige Einkommenssituation erachtet es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 750 Euro herabzusetzen.

 

Eine (adäquate) Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe hatte hingegen deshalb nicht zu erfolgen, weil die vorliegende Beschwerde des Rechtsmittelwerbers ein darauf gerichtetes Begehren nicht einmal ansatzweise (vgl. § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG – „Beschwerdepunkte“) erkennen lässt.

 

3. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG insoweit stattzugeben, als die Höhe der Geldstrafe nunmehr mit 750 Euro festgesetzt wird.

 

Im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 75 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich war dem Beschwerdeführer hingegen kein Kostenbeitrag vorzuschreiben (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

 

 

IV.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. VwGH vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022).

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Konkretisierungspflicht des Spruches eines Straferkenntnisses; zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 


 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall eine ordentliche Revision ausgeschlossen ist, steht den Verfahrensparteien die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

Dr.  G r o f