LVwG-300255/15/Kl/JW

Linz, 26.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Jänner 2014, Ge96-16-2013 He, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. April 2014

 

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld bestätigt. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe zu Faktum 1 auf 6.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage), zu Faktum 2 auf 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage) und zu Faktum 3 auf 4.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage) herabgesetzt wird. Die verletzte Rechtsvorschrift zu Faktum 3 hat
“§ 14 Abs. 1 und 2 iVm. § 130 Abs. 1 Z. 11 ASchG“ und die Verwaltungsstrafnorm zu Fakten 1 bis 3 “§ 130 Abs. 1 Einleitung ASchG“ zu lauten.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.300 Euro. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Jänner 2014, Ge96-16-2013 He, wurde über den Beschwerdeführer
(kurz: BF) eine Geldstrafe von  je 8.324 Euro in 3 Fällen, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 8 Tagen in 3 Fällen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 35 Abs. 1 Z. 1 und 2 i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG, 2) § 12 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 130 Abs.1 Z. 11 ASchG und 3) § 14 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 6 ASchG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x mit Firmensitz und Standort in x nachstehend angeführte vom Arbeitsinspektorat Wels anlässlich einer Unfallerhebung festgestellte Verwaltungsübertretungen wegen Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu verantworten hat:

Am 5. März 2013 waren in der Arbeitsstätte in x die Arbeitnehmer x und x damit beauftragt, Musterteile für eine Kundschaft zu spritzen. Dabei befanden sich die beiden Arbeitnehmer zwischen den Spritzgusswerkzeughälften, welche in einer näher bezeichneten Spritzgussmaschine, Fabrikat x, aufgespannt waren, um ein Musterteil händisch zu entnehmen, obwohl seitens des Maschinenherstellers ein Aufenthalt zwischen den Aufspannplatten der Spritzgussmaschine nur unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen wie

-Hauptschalter ausschalten und gegen Einschalten sichern! Vorhangschloss anbringen!

-Druckspeichereinrichtung entladen; der vollständige drucklose Zustand des Hydrauliksystems muss gewährleistet sein

-den Spritzgussteil-Ausfallsbereich nicht betreten bzw. hineingreifen

zulässig ist.

Diese Sicherungsmaßnahmen wurden nicht eingehalten, bzw. wurde vom Arbeitsinspektorat festgestellt, dass

1. das Arbeitsmittel entgegen der Bedienungsanleitung und der Sicherheitsvorkehrungen des Herstellers verwendet worden ist;

2. die Arbeitnehmer nicht ausreichend über Gefahren sowie über Maßnahmen zur Gefahrenverhütung informiert worden sind;

3. der Arbeitnehmer X bezüglich Sicherheitsbestimmungen an der  Spritzgussmaschine nicht ausreichend unterwiesen worden ist.

Zu 1. Dadurch wurde § 35 Abs. 1 Z. 1 und 2 ASchG übertreten, wonach Arbeitsmittel nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden dürfen, für die sie geeignet sind, und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind. Weiters sind bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten.

Zu 2. Dadurch wurde § 12 Abs. 1 und 5 ASchG übertreten, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, für eine ausreichende Information über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muss die ArbeitnehmerInnen in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Weiters sind geeignete Unterlagen wie Bedienungsanleitung betreffend Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Zu 3. Dadurch wurde § 14 Abs. 1 und 2 ASchG übertreten, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, für eine ausreichende Unterweisung der ArbeitnehmerInnen über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Fakten 2 und 3 beantragt. Hinsichtlich Faktum 1 wurde beantragt, eine Abänderung dahingehend vorzunehmen, dass die Strafhöhe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabgesetzt wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich schon aus den Aussagen der beiden betroffenen Arbeitnehmer vor der Polizei sich das Vorliegen der ausreichenden Informationen und Unterweisungen ergebe. Der Arbeitnehmer x sei nachweislich in die Bedienung und die Sicherheitsbestimmungen der Spritzgussmaschine eingewiesen worden. Auch der Arbeitnehmer x habe bestätigt, dass er im November 2012 an der Spritzgussmaschine in die Bedienung und die Sicherheitsbestimmungen eingeschult worden sei. Es sei daher zu Unrecht angenommen worden, dass der Arbeitgeber nicht für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer gesorgt habe. Auch könne die Erfüllung der Tatbestände zu Fakten 2 und 3 nicht damit begründet werden, dass kein Kontrollsystem eingeführt worden sei. Werde trotzdem Tatbestandsmäßigkeit angenommen, so sei die Strafbemessung rechtswidrig erfolgt, weil Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und zu berücksichtigen seien. Obwohl betreffend Faktum 1 bereits beantragt worden sei, dass Unbescholtenheit und das Geständnis sowie das Wohlverhalten nach dem Unfall als mildernd zu berücksichtigen sei, sei in der Strafbemessung dies in keiner Weise berücksichtigt worden. Auch seien nach dem Unfall Adaptierungen und Erneuerungen der Sicherheitsunterweisungen erfolgt. Es seien mit dem Hersteller und dem TÜV Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit gesetzt und hinsichtlich der Unterweisungen und Informationen der Arbeitnehmer das Netz noch engmaschiger gestrickt worden. Es seien daher entscheidende Schritte gesetzt worden, um den Arbeitsvorgang für die Arbeitnehmer bestmöglich abzusichern.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. April 2014, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die Arbeitnehmer x und X als Zeugen geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest:

 

Der BF war zum Tatzeitpunkt am 5. März 2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der x mit Sitz in x. Zum Tatzeitpunkt war der BF im Betrieb anwesend, hatte aber vom konkreten Arbeitsvorgang an der Spritzgussmaschine keine Kenntnis. An dieser Spritzgussmaschine werden Formen hergestellt. Das Produkt selbst wird in der Firma nicht hergestellt. Die Spritzgussmaschine und die Herstelleranleitungen betreffen aber bei der Spritzgussmaschine die Herstellung des Produktes und nicht die Herstellung der Form. Nach dem Unfall wurde daher eine Verbesserung des Systems hergestellt, indem eine neue Sicherheitsrichtlinie vom Juli 2013 erlassen wurde und diese vom TÜV auch bestätigt wurde. Auch werde laufend an einer Verbesserung gearbeitet. Dass diese Maschine bei der Formenherstellung auch in anderer Weise als vorgesehen verwendet wird, wusste der BF nicht. Er selbst hat die Arbeiten nicht in Auftrag gegeben. Er macht in dem Unternehmen keine Einweisungen und Sicherheitsinformationen für die Arbeitnehmer. In der Firma ist der Sicherheitsbeauftragte Dipl.Ing. x verantwortlich. Die konkreten Einschulungen machen auch die jeweiligen Abteilungsleiter. Beim konkreten Abmusterungsprozess war der Kunde selbst dabei. Es handelte sich um einen sehr heiklen Kunden und wurde von diesem ersucht, dass das Muster nicht nach unten fallen gelassen werde, um so keine leichten Beschädigungen zu erhalten, sondern händisch herausgenommen werde. Als andere Möglichkeit anstelle des händischen Eingreifens gibt es eine Abfederungsmatte für die Musterprodukte. Diese war bei diesem Kunden nicht ausreichend.

Der Arbeitnehmer X wurde von seinem Abteilungsleiter X am Unfallstag zur Spritzgussmaschine geholt und es wurde ihm bei der Maschine erklärt, dass er die Form händisch herausholen soll und es wurden ihm auch diesbezügliche Anweisungen gegeben. Dabei wurde aber vom Abteilungsleiter nicht darüber gesprochen, dass die Sicherheitstür geschlossen wird, wenn die Arbeitnehmer sich in der Maschine befinden. Der Arbeitnehmer ist aber davon ausgegangen, dass die Sicherheitstür geschlossen wird, weil die Maschine nicht in Betrieb gesetzt werden kann, wenn die Sicherheitstüren geöffnet sind. Die Anweisung war, dass die Arbeitnehmer in die Maschine hineingehen sollen, zum Auswurf der Teile die Maschine auf Handbetrieb geschaltet wurde und dann Herr X den Auswurf händisch betätigt und die beiden Arbeitnehmer die ausgeworfene Form händisch entgegennehmen. Dieser Vorgang war für den Arbeitnehmer X das erste Mal. Er ist erst beim Unfall das erste Mal in die Maschine hineingegangen. Es kam aber schon vorher vor, dass der Arbeitnehmer von außen bei offener Tür in die Maschine hineingegriffen hat. Zu dem betreffenden Arbeitsvorgang wurde dem Arbeitnehmer aber nicht gesagt, was bei dem Arbeitsvorgang besonders gefährlich sein kann und worauf er zu achten  und aufzupassen habe. Der Arbeitnehmer ist Kunststoffverarbeiter und weiß daher aufgrund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit bei anderen Firmen über Sicherheitsvorkehrungen Bescheid und weiß auch der Abteilungsleiter über die Ausbildung und die Vortätigkeiten des Arbeitnehmers. Allerdings wurde der Arbeitnehmer in seiner Lehrzeit nicht richtig an die Maschinen herangelassen und hat er zwar bei seiner vorausgegangenen beruflichen Tätigkeit mit Engel-Maschinen gearbeitet, allerdings mit wesentlich kleineren Maschinen, bei denen man nicht hineingehen konnte. Wo die Bedienungsanleitung aufliegt, wusste der Arbeitnehmer bis zum Unfall allerdings nicht. Auch wusste er gar nicht alle Sicherheitseinrichtungen der Maschine. Der Arbeitnehmer ist seit November 2012 im Betrieb beschäftigt und wurde hinsichtlich der Spritzgussmaschine mündlich eingeschult, allerdings wurde die genaue Funktion der Maschine nicht erklärt. Hinsichtlich Sicherheit wurde er dahingehend informiert, wie man das Werkzeug aufspannt bzw. rüstet, also die Bedienung der Anlage. Hinsichtlich der Sicherheit wurde nur auf das Wichtigste aufmerksam gemacht. Diese Einschulung wurde nicht nachweislich durchgeführt, d.h. es wurde nicht schriftlich mit Unterschrift die Einschulung bestätigt. Es wurde ihm die Inbetriebnahme und der Arbeitsvorgang zur Inbetriebnahme für das Spritzen der Form erklärt. Eine Bedienungsanleitung wurde ihm nicht ausgehändigt und wurden ihm Vorschriften des Herstellers, wie vorzugehen ist, wenn man in die Spritzgussmaschine hineingreift oder hineingeht, nicht erklärt. In der Regel wird so vorgegangen, dass das Sicherheitstor offen ist und die Maschine dadurch abgesichert ist. Dass bei geschlossenem Tor Arbeitnehmer in der Maschine sind, war nicht die Regel, sondern war für den Arbeitnehmer erstmalig beim Unfall der Fall. Die weiteren Sicherheitsmaßnahmen erfuhr der Arbeitnehmer erst nach dem Unfall, nämlich dass der Not-Aus zu betätigen ist und dass die Maschine drucklos gestellt werden muss.

Der Arbeitnehmer x ist gelernter Kunststoffformgeber. Er wurde für sämtliche Spritzgussmaschinen zu Beginn seiner Tätigkeit bei diesen Maschinen von Herrn X eingeschult. Er kam im August 2011 in den Betrieb und ist seitdem dort tätig. Sämtliche Maschinen im Betrieb sind ihm geläufig. Die Einweisung zu Arbeitsantritt war nur mündlich. Erst die Unterweisung am 20. September 2012 erfolgte nachweislich durch Bestätigung mit Unterschrift. Bei dieser Unterweisung ging es darum, wie ein Werkzeug gerüstet wird sowie auch um Sicherheitseinrichtungen wie zum Beispiel das Betätigen des Not-Aus-Schalters. Dabei handelt es sich um die Unterweisung Nummer 11 vom Juli 2011. In dieser ist aber nur vorgesehen, dass bei geöffneter Tür der Not-Aus-Schalter aktiviert wird, die Sicherheitstür zu öffnen ist und dann die Maschine sicher und stillgelegt ist. Von dieser Unterweisung ist nicht umfasst, dass bei geschlossener Tür in der Maschine gearbeitet wird. Allerdings war bei der gegenständlichen Spritzgussmaschine bis zum Unfallszeitpunkt lediglich ein Not-Aus-Schalter vorhanden, weitere Sicherheitsvorkehrungen wie zum Beispiel ein eingehängtes Schloss waren zum Unfallszeitpunkt nicht vorhanden. Herr X gab auch diesem Arbeitnehmer die Anweisung, in die Spritzgussmaschine hineinzugehen um das Formstück händisch entgegenzunehmen. Es war dem Arbeitnehmer bewusst, dass die Situation gefährlich ist, wenn die Sicherheitstür zugeht. Allerdings hat er darauf gehofft, dass die Person, die draußen die Maschine betätigt, dies auch richtig macht. Der Arbeitnehmer ist schon vor dem Unfall auch in die Maschine hineingegangen und wurde die Sicherheitstür geschlossen. Es wurde in die Maschine hineingegangen, weil sonst die Werkstücke beim Hinunterfallen schmutzig werden, was manche Kunden nicht wollten.

Nachträglich ist die Maschine so gerüstet worden, dass der Not-Aus-Schalter mit Schlüssel betätigt wird und jene Person, die in die Maschine hineingeht, den Schlüssel mitnimmt, so dass keine andere Person diesen Schalter mehr betätigen kann.

Die Unterweisung Nummer 11 vom 18. Juli 2011, welche durch den Arbeitnehmer x mit 20. September 2012 bestätigt wurde, enthält hinsichtlich der Werkzeugaufspannung die Anordnung, dass “die Maschine ausgefahren ist, die Sicherheitstür offen und Not-Aus aktiviert ist“. Auch hinsichtlich Anschließen der Verschlauchung wird ausgeführt “x wird auseinander gefahren, die Sicherheitstür geöffnet und Not-Aus aktiviert !“.

Erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens wurde eine überarbeitete Unterweisung Nummer 11 vom 2. Juli 2013 für die Spritzgießerei erarbeitet und den Arbeitnehmern nachweislich mit 10.10.2013 bzw. 2.12.2013 zur Kenntnis gebracht. Nach dieser Unterweisung ist nunmehr vorgesehen, dass es für jede Spritzgussmaschine einen Schlüsselbund mit dem Schlüssel für den Not-Halt-Taster gibt. Der Maschinenführer nimmt zu Beginn der Schicht den Bund an sich. Wenn ein Mitarbeiter im Zuge der Arbeiten in den Maschinenraum muss, aktiviert dieser den Not-Halt-Taster, zieht den Schlüssel ab und trägt den Schlüssel bei sich. Ebenso muss vor Betreten des Maschinenraums die mobile Trittfläche eingelegt werden. Die Schlüssel werden nur bei Bedarf angesteckt, ansonsten trägt sie der Maschinenführer bei sich. Bei Schichtende kommt der Schlüsselbund wieder in die Meisterkabine. Auch hinsichtlich der Arbeitsweise ist geregelt, dass der Not-Halt immer zu aktivieren ist, sobald ein Mitarbeiter den Maschinenraum betreten muss. Sowie die Schutztür geöffnet werden muss, ist Not-Halt zu aktivieren. Bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten ist der Hauptschalter auf „aus“ ZU stellen und mittels Vorhängeschloss (befindet sich im Meisterbüro) zu sichern (siehe Engel-Betriebsanleitung). Zur Werkzeug Auf- bzw. Abspannung (Rüsten) ist ausgeführt, dass die Maschine auseinander gefahren ist, die Sicherheitstür offen ist, der Schlüsselschalter für Rüsten aktiviert ist, Not-Halt aktiviert ist und sich kein Mitarbeiter im Maschinenraum befindet. Der Mitarbeiter bringt das Vorhangschloss im Rüstschalter an und trägt den Schlüssel bei sich. Jetzt darf der Mitarbeiter den Maschinenraum betreten. Ist das Werkzeug positioniert sind die Vorhangschlösser vom Rüstschalter zu entfernen, der Rüstschalter einzuschalten, Not-Halt zu deaktivieren, das Schließen der Sicherheitstür zu quittieren und die Maschine zu aktivieren. Auch die Vorgangsweise bei der Bemusterung im Halbautomatikbetrieb ist ebenso geregelt.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsakt aufliegenden Fotos und Aussagen der verunfallten Arbeitnehmer sowie insbesondere auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen. Aus sämtlichen Aussagen ergibt sich eindeutig die Anordnung des vorgesetzten Abteilungsleiters und die tatsächliche Vorgehensweise zum Zeitpunkt des Unfalles, welche der Bedienungsanleitung und den Herstelleranweisungen widerspricht, sowie die mangelhafte bzw. fehlende Einweisung und Unterweisung hinsichtlich der einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen. Für das Landesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Es können daher die Aussagen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

Z.11 die Information-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,

Z.16 die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden: Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

Der BF hat die Verletzung dieser Pflichten eingestanden und das Straferkenntnis hinsichtlich dieser Pflichverletzung hinsichtlich der Schuld nicht angefochten. Es ist daher der Schuldspruch rechtskräftig.

Gemäß § 12 Abs. 1 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muss die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muss während der Arbeitszeit erfolgen. Den Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 2. und 3. Satz gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Arbeitnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen (Abs. 5).

Im Grunde des Beweisverfahrens ist erwiesen, dass beide Arbeitnehmer nicht die erforderlichen ausreichenden Informationen über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit bei der konkret angewiesenen Bedienung der gegenständlichen Spritzgussmaschine sowie über die Maßnahmen zur Verhütung der Gefahren erhalten haben. Insbesondere wurden sie nicht über die Bedienungsanleitung und Herstelleranleitung betreffend die gegenständliche Spritzgussmaschine informiert und ihnen diese auch nicht zur Verfügung gestellt. Es hat sich im Beweisverfahren eindeutig ergeben, dass zwar beiden Arbeitnehmern die Gefährlichkeit der Situation bei geschlossenen Türen und Betrieb der Maschine im Handbetrieb bewusst wurde, dass sie aber die konkreten Vorgehensschritte und Sicherheitseinrichtungen bei der Maschine nicht kannten bzw. die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen (Unterweisung Nr. 11) nicht mit der Betriebsanleitung und den Herstelleranweisungen ident waren. Insbesondere waren Sicherheitsdetails hinsichtlich Ausschalten des Hauptschalters und Sicherung durch das Vorhangschloss nicht bekannt oder auch nicht vorhanden. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung jedenfalls erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 1 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen vor Aufnahme der Tätigkeit, bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint (Abs. 2 Z.1 bis Z.6).

Wie eindeutig als erwiesen festgestellt wurde, war der Arbeitnehmer X hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen nicht ausreichend unterwiesen. Bei Arbeitsantritt wurde er nicht nachweislich einer Einweisung und Unterweisung unterzogen. Er führt selbst aus, dass er eine Einweisung nicht mit Unterschrift bestätigt hat und konnte ein solcher Nachweis auch nicht vom Arbeitgeber vorgelegt werden. Es war eindeutig erwiesen, dass die Einweisung bei Aufnahme der Tätigkeit lediglich die Funktionsweise der Maschine, nicht allerdings die Sicherheitsmaßnahmen im Einzelnen betraf. Auch für den betreffenden Arbeitsvorgang bzw. das Arbeitsverfahren, welches letztlich zum Unfall geführt hatte, gab es keine Unterweisung. Eine nähere Unterweisung hinsichtlich Sicherheitsbestimmungen hat erst nach dem Unfall stattgefunden und wurde so ein Nachweis auch vorgelegt. Es wurde daher der vorgeworfene objektive Tatbestand zu  § 14 Abs. 1 und 2 ASchG eindeutig erfüllt.

Der Bf war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

 

5.3. Der Bf bestreitet ein Verschulden und bringt vor, dass er von dem gegenständlichen Arbeitsvorgang und der Arbeitsweise keine Kenntnis hatte. Insbesondere mache er keine Einweisungen und Sicherheitsinformationen, weil er für diese Aufgaben einen Sicherheitsbeauftragten beschäftigt hat. Konkrete Einschulungen machen auch die Abteilungsleiter. Er verweist auf die besondere Situation, dass ein besonders heikler Kunde das händische Entnehmen der Muster forderte. Auch ist die Spritzgussmaschine nicht zur Herstellung der Form sondern zur Herstellung des Produktes gebaut. Es wurde daher die Unterweisung Nummer 11 nach dem Unfall verbessert und adaptiert. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

 

Das Vorbringen des BF ist im Sinn der vorzit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, eine Entlastung zu bewirken. Insbesondere kann den BF das Vorbringen, dass er von der konkreten Arbeitsanweisung bzw. von der konkreten Arbeitsweise nichts gewusst hätte, nicht entlasten. Vielmehr hat er sich im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht Kenntnis von den Vorgängen in seinem Unternehmen zu verschaffen. Macht er dies nicht selbst, so hat er sich hiefür geeigneter Personen zu bedienen. Nach der vorstehenden Judikatur ist er aber gehalten, die beauftragten geeigneten Personen entsprechend zu kontrollieren, ob sie die ihnen erteilten Anordnung und Weisungen auch befolgen. Konkret hat aber der BF weder behauptet, dass er der Bedienungsanleitung und den Herstellerangaben entsprechende Anweisungen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen gegeben hätte, noch hat er vorgebracht, dass die Einhaltung dieser Anweisungen auch konkret kontrolliert wurde. Vielmehr hat das Beweisergebnis gezeigt, dass Informationen über die Sicherheitsbestimmungen nicht ausreichend bzw. an manche Arbeitnehmer überhaupt nicht durch beauftragte Personen weitergegeben wurden und Einweisungen in die Sicherheitsbestimmungen der Maschinen nicht nachweislich und ausreichend erfolgten und auch vom BF bzw. von einer von ihm beauftragten Person die Durchführung der Information und Unterweisungspflicht nicht kontrolliert wurde. Es ist daher dem BF anzulasten, dass die Arbeitnehmer zwar grundsätzlich von sich aus eine Gefahrensituation erkannten, allerdings Maßnahmen zur Gefahrenverhütung nicht kannten und nicht ausreichend über die Maschine Bescheid wussten, um die Situation abschätzen zu können bzw. konkrete Maßnahmen setzen zu können. Wenn auch die konkrete Vorgangsweise nicht die Regel im Betrieb darstellt, so hat das Verfahren gezeigt, dass schon mehrmals entgegen aller Herstelleranweisungen und Bedienungsanleitungen bei der konkreten Maschine vorgegangen wurde und sich Personen in den Gefahrenbereich der Maschine begeben haben und dies von Arbeitgeberseite geduldet wurde bzw. nicht abgestellt wurde. Es ist daher auch einem Kontrollsystem des Arbeitgebers, dass Informations- und Einweisungspflichten durch geeignete Personen auch in ausreichender und gesetzeskonformer Weise stattfinden, nicht entsprochen worden, sodass jedenfalls eine Sorgfaltsverletzung und daher ein Verschulden des Beschwerdeführers vorliegt. Gerade dass der zuständige Abteilungsleiter entgegen aller Herstelleranweisungen und entgegen aller gesetzlichen Informationspflichten ohne Kenntnis des BF solche Arbeitsvorgänge anordnet und durchführen lässt, und selbst entgegen aller Anweisungen durch den Handbetrieb die Gefahrensituation herbeiführt, zeigt klar, dass ein lückenloses Kontrollsystem im Unternehmen des BF nicht vorliegt.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erschwerend erhöhtes Verschulden und strafmildernd die Unbescholtenheit des BF gewertet. Seine persönlichen Verhältnisse wurden mit  keinen Sorgepflichten und einem Nettoeinkommen von monatlich € 3000 geschätzt. Die persönlichen Verhältnisse wurden vom BF auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Sie können der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden. Allerdings war bei der Strafbemessung die erhebliche Gefährdung des Lebens der betroffenen Arbeitnehmer sowie die tatsächliche schwere Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch den Unfall zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen war jedenfalls auch die offensichtlich herstellerwidrige Vorgehensweise und die offensichtliche Sorglosigkeit des BF im Hinblick auf diese Arbeitsweise. Da jedoch Unbescholtenheit des BF vorliegt, war entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht jeweils die Höchststrafe zu verhängen. Es war daher gemäß dem Unrechtsgehalt der Tat und unter Beachtung der Verletzung des Schutzzweckes der Norm eine entsprechende Strafe durch Strafherabsetzung aufzuerlegen. Dabei war hinsichtlich Faktum 1 insbesondere die Missachtung aller Herstellervorschriften, die zu weitreichenden Folgen führte, durch eine entsprechend höhere Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu würdigen. Hinsichtlich der Informations- und Einweisungsverpflichtungen konnte mit einer weitergehenden Strafherabsetzung vorgegangen werden. Insbesondere die nur sehr lückenhafte Einschulung des Arbeitnehmers X erfordert eine höhere Strafe. Die jeweils verhängten Strafen sind erforderlich, um den BF von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten, ihn zu einem gesetzeskonformen und verantwortungsbewussten Verhalten anzuleiten und ihn zu einer entsprechenden Einrichtung eines lückenlosen wirksamen Kontrollsystems zu bewegen. Sie sind tat- und schuldangemessen und im Hinblick auf den Strafrahmen nicht überhöht. Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils anzupassen.

 

Neben der Unbescholtenheit lagen keine weiteren Milderungsgründe vor, sodass die Voraussetzungen eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht gegeben waren.

Da mangels Kontrollen durch den BF nicht von einem geringfügigen Verschulden auszugehen war, lagen auch nicht die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung oder Ermahnung vor.

 

6. Weil die Beschwerde zumindest teilweise hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg hatte, war kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren festzusetzen (§ 52 Abs.8 VwGVG). Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz  ermäßigt sich auf 1.300 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Ilse Klempt