LVwG-600187/6/KLi/CG

Linz, 18.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des Dr. A S, geb. X, X, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 27. Jänner 2014, GZ: VerkR96-8776-2013, wegen einer Übertretung nach dem KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer – ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten – eine Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs.1 Z 4 VStG erteilt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 9. September 2013, GZ: VerkR 96-6351-2013 wurde dem Beschwerdeführer zunächst vorgeworfen, er habe am 20.8.2013, 15:58 Uhr in der Gemeinde Braunau am Inn, Richtung/Kreuzung: Deutschland, B 148 bei Km 32.250, mit dem PKW, Kennzeichen: X die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und dadurch gegen § 9 Abs.1 StVO verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO in Höhe von 90 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt werde.

 

I.2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit e-mail vom 16.09.2013 Einspruch und führte aus, dass ihm die Beweisführung nicht klar sei; er stellte die Frage, ob ein Foto von dem Vergehen existiere, Gegenverkehr vorhanden gewesen sei, etc. Außerdem erscheine ihm das Strafausmaß unverhältnismäßig hoch, da ja keine Gefährdung bei einem kurzfristigen Überfahren der Sperrlinie, etwa um einem Hindernis auszuweichen, mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h, für einen vielleicht gar nicht vorhandenen Gegenverkehr nicht gegeben sei. Vielleicht könnten auch die zuständigen Beamten etwas genauer befragt werden, eventuell auch, um feststellen zu können, wer der Fahrer zu diesem Zeitpunkt war.

 

I.3. Die belangte Behörde führte aufgrund dieses Einspruches weitere Erhebungen, insbesondere eine Befragung des erhebenden Beamten, BezInsp. S durch. Diese Ermittlungen ergaben, dass der Lenker des PKW, Kennzeichen: X (D) sein Fahrzeug auf der B 148 aus Fahrtrichtung Altheim kommend in Richtung Braunau/Grenze gelenkt habe. Im dortigen Baustellenbereich, im Bereich einer Brücke habe er einen anderen PKW überholt. Die entgegenkommende Polizeistreife (besetzt mit Bez.Insp. S und Insp. W) habe nach rechts ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Aufgrund des starken Verkehrsaufkommens habe der Betroffene nicht mehr angehalten werden können. Der Beschuldigte habe das dortige Überholverbot ignoriert. Aufgrund eines neuen Programmes zur Erstellung von Verwaltungsanzeigen sei ein falscher Tatbestand übermittelt worden, welcher richtiger Weise lauten sollte: „216211 § 16 Abs. 2 lit. a StVO Überholen verboten Vorschriftszeichen (Bundesweit). Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ÜBERHOLEN VERBOTEN gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.“ Eine Sperrlinie sei nicht vorhanden gewesen, jedoch eine 30 km/h Beschränkung.

 

I.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.2013 von diesen Ermittlungen in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, sich dazu innerhalb von 14 Tagen zu rechtfertigen. Mit Stellungnahme vom 14.10.2013 teilte der Beschwerdeführer dazu mit, dass es unglaublich sei, dass ihm oder seiner Frau jetzt – wo eine Sperrlinie nicht vorhanden gewesen sei, was die Verwaltungsübertretung hinfällig mache – ein völlig anderes Vergehen an gleicher Stelle zur Last gelegt werde. Es sei nicht geklärt, wer der Fahrer zu dieser Zeit und an dieser Stelle gewesen sei. Für eine Rechtfertigung fehle in dieser nebulosen Angelegenheit jegliche Basis.

 

I.5. Die belangte Behörde richtete daraufhin mit Schreiben vom 21.10.2013 eine Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG an den Beschwerdeführer, welcher mit Schreiben vom 26.10.2013 mitteilte, sich nicht sicher zu sein, wer an dieser Stelle das Fahrzeug gelenkt habe. Er habe mehrmals ersucht, dass ihm die belangte Behörde dies mitteilen solle. Er und seine Gattin würden sich beim Fahren nach Belieben abwechseln und nicht darüber Buch führen. Er habe erwartet, dass die Polizei den Fahrer erkannt habe. Das Ausfüllen des Fragebogens sei deshalb sinnlos.

 

I.6. Mit einer weiteren Strafverfügung vom 25.11.2013 zu GZ: VerkR96-8776-2013 wurde dem Beschwerdeführer sodann vorgeworfen, er sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau an Inn vom 21.10.2013 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 20.08.2013 um 15:58 Uhr in Braunau am Inn auf der B 148 gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er habe auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können. Er habe dadurch die Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG verletzt. Daher werde über ihn eine Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt.

 

I.7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer neuerlich Einspruch mit 5.12.2013 und brachte vor, die zweiwöchige Frist bei weitem eingehalten zu haben. Er habe die belangte Behörde gebeten, dass diese ihm mitteilen solle, wer der Fahrer gewesen sei und dies durch Fotos zu belegen. Obwohl er eine Anfrage an die belangte Behörde gerichtet habe, fordere diese nun von ihm eine Auskunft. Diese sollten die erhebenden Beamten erteilen. Sollte die belangte Behörde Beweise für ein Vergehen haben, sei es nicht korrekt, diese vorzuenthalten.

 

I.8. Mit Straferkenntnis vom 27.01.2014, GZ: VerkR96-8776-2013 wurde dem Beschwerdeführer die Nichterteilung der Lenkerauskunft entsprechend der Strafverfügung vom 25.11.2013 (Punkt I.6.) vorgeworfen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro sowie einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 Euro, insgesamt 110 Euro, zu bezahlen habe.

 

I.9. Dagegen richtet sich letztendlich die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.02.2014 mit dem Vorbringen, dass die erhebenden Beamten Auskunft darüber geben können sollten, wer das Fahrzeug gelenkt habe und dass es sicher Fotos davon geben sollte. Er und seine Frau seien unsicher, wer gefahren sei, zumal sie in der Gegend von Braunau einen Fahrerwechsel vollzogen hätten, ohne genau zu wissen, bei welchem Straßenkilometer dies passiert sei. Eine genaue Beschreibung oder ein Foto wäre aussagekräftiger.

 

I.10. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für den 16.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen wurden. Die belangte Behörde entschuldigte sich für diese Verhandlung mit e-mail vom 18.03.2014. Der Beschwerdeführer kam ladungsgemäß zur Verhandlung und hatte seine Ehefrau als Zeugin stellig gemacht.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr 2013 seine in Linz wohnende Tante, welcher erkrankt war, sodass er mit seiner Ehefrau ca. zwei Mal im Monat nach Linz fuhr. Als die Tante verstorben war, war ein Verlassenschaftsverfahren abzuführen. Während der Fahrten nach Linz wechselten sich der Beschwerdeführer und seine Frau beim Fahren ab. Aufzeichnungen über die jeweiligen Fahrerwechsel wurden nicht geführt.

 

II.2. Am 20.08.2013 ereignete sich in der Gemeinde Braunau am Inn, Richtung/Kreuzung: Deutschland, B 148 bei StrKm 32.250 im Bereich einer Baustellte mit 30 km/h-Beschränkung eine Verwaltungsübertretung. Nicht festgestellt werden kann, ob es sich um das Überfahren einer Sperrlinie oder den Verstoß gegen ein Überholverbot handelte.

 

II.3. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst das Überfahren einer Sperrlinie und danach in Folge seines Einspruches vorgeworfen, er habe gegen ein Überholverbot verstoßen. Der Beschwerdeführer führte in seinen Eingaben aus, dass die erhebenden Polizeibeamten den Lenker des PKW wohl erkannt haben mussten, wenn auch das Kennzeichen, die Marke und die Farbe des Fahrzeuges erkannt wurden. Der Beschwerdeführer konnte nicht rekonstruieren, ob er selbst oder seine Ehegattin das Fahrzeug gelenkt hatte. Als der Beschwerdeführer im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgefordert wurde, er müsse seinerseits den Lenker bekannt geben, versuchte er auf einer seiner Fahrten nach Linz gemeinsam mit seiner Frau, die Baustelle aufzusuchen, in deren Bereich sich die Verwaltungsübertretung ereignet haben sollte. Aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit war die Baustelle aber bereits abgebaut worden. Der Beschwerdeführer konnte nicht mehr nachvollziehen, ob er oder seine Frau das KFZ gelenkt hatte.

 

 

III.                                                                                Beweiswürdigung:

 

III.1. Der Ablauf des Verwaltungsstrafverfahrens ergibt sich aus dem Akteninhalt des Aktes der belangten Behörde, GZ: VerkR96-8776-2013.

III.2. Am 16.04.2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde hat sich für diesen Termin mit e-mail vom 18.03.2014 entschuldigt. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung gemeinsam mit seiner Ehegattin erschienen und hat deren Vernehmung als Zeugin beantragt. In der Verhandlung erfolgte daraufhin die Vernehmung des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin.

 

III.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Ehegattin einen sehr positiven und äußerst glaubwürdigen Eindruck gewonnen. Nicht nur ergaben ihre Aussagen ein in sich geschlossenes und einheitliches Bild, sondern stellten der Beschwerdeführer und die Zeugin die von ihnen gehandhabte Praxis eines Fahrerwechsels nachvollziehbar dar. Dass Eheleute während einer Fahrt keine Aufzeichnungen darüber führen, wo exakt ein Fahrerwechsel durchgeführt wurde, ist lebensnahe. Ungeachtet dessen verlangt § 103 Abs. 2 KFG, dass derartige Aufzeichnungen dennoch geführt werden, wenn eine Lenkerauskunft anders nicht erteilt werden könnte, worauf unter Punkt V. noch näher einzugehen sein wird.

 

 

IV.                                                                                 Rechtslage:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

 

V.                                                                                   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zur Erteilung der Lenkerauskunft:

V.1.1. In einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 103 Abs.2 KFG kommt es nicht darauf an, mit welcher Gewissheit das Grunddelikt, aufgrund dessen angefragt wurde, nach der Beweislage schon als gegeben anzusehen ist. Im anderen Fall müsste ja jede Verwaltungsstrafbehörde vor Abfertigung einer solchen Lenkeranfrage ein Verwaltungsstrafverfahren, noch dazu ohne namentlich bekannten möglichen Täter, abführen, im Rahmen dessen sozusagen als Vorfrage zu klären wäre, wie sicher von der Tatbegehung denn ausgegangen werden könne. Erst wenn diese Ermittlungen abgeschlossen wären, dürfte dann die Behörde eine Lenkeranfrage abfertigen.

 

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG verlangt aber ein solches Vorverfahren nicht. In diesem Zusammenhang kann auf umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden, etwa auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juni 1973, B 71/73, wonach die Auskunftspflicht nicht davon abhängig ist, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf. Auch ist die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich (VwGH 20.4.1988, 88/02/0013).

 

V.1.2. § 103 Abs.2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 22.3.2000 ,99/03/0434).

 

Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft ist durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG gedeckt (VfGH 29.9.1988, G 72/88 ua.). Diese Bestimmung verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (VwGH 26.5.2000, 2000/02/115 mit Hinweis auf Entscheidungen des EGMR). Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die Nichtbeantwortung einer Lenkeranfrage eine Verwaltungsübertretung per se darstellt und der der Anfrage zu Grunde liegende Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr also von der Behörde nicht so weit überprüft zu werden braucht, ob er letztlich für die Erlassung eines Strafbescheides reicht oder nicht. Zweck des § 103 Abs.2 KFG ist es, den verantwortlichen Lenker jederzeit ohne aufwändige Erhebungen feststellen zu können, weshalb die Auskunft nicht unklar sein darf (VwGH 5.7.1996, 96/02/0075).

 

V.1.3. Somit ist es unerheblich, ob es sich bei dem dem Lenker des Fahrzeuges zur Last gelegten Grunddelikt um das Überfahren einer Sperrlinie (§ 9 StVO) oder den Verstoß gegen ein Überholverbot (§ 16 Abs.2 StVO) handelt. Ausschlaggebend ist alleine, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Lenkerauskunft nicht erteilt hat bzw. nicht erteilen konnte. Die Auskunft, nicht (mehr) zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat, wird einer ordnungskonformen Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG nicht gerecht. In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

 

V.1.4. Allerdings ist im gegenständlichen Fall auch auf das Zustandekommen des Straferkenntnisses Bedacht zu nehmen. Zunächst wurde eine Strafverfügung wegen Überfahrens einer Sperrlinie erlassen und vom Beschwerdeführer beeinsprucht, woraufhin der Tatvorwurf in Form eines Verstoßes gegen ein Überholverbot abgeändert wurde; dies aufgrund einer falschen Codeeingabe in einem neuen Computerprogramm. Als der Beschwerdeführer im Zuge der Korrespondenz um einen Beweis der Verwaltungsübertretung ersuchte führte er auch aus, nicht mehr angeben zu können, ob er oder seine Frau gefahren sei und dass doch sicherlich die erhebenden Beamten erkannt hätten, wer gefahren sei, zumal auch das Kennzeichen, die Marke und die Farbe des KFZ erkannt worden seien. Darauf folgte eine Lenkeranfrage der belangten Behörde, welche vom Beschwerdeführer im obigen Sinne beantwortet wurde. Diese Antwort hatte die nunmehr verfahrensgegenständliche Strafverfügung zur Folge.

 

V.2. Zur Bestrafung / Ermahnung:

V.2.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.2.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Verfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde im Fall der Z 4 dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

V.2.3. Gegenständlich hatte der Beschwerdeführer bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens ausgeführt, nicht angeben zu können, ob er oder seine Frau das Fahrzeug gelenkt hatte und hinterfragt, dass die erhebenden Polizeibeamten dies erkannt haben mussten, wenn auch die Details zum PKW erkannt wurden. Erst dadurch veranlasste die belangte Behörde eine Lenkerauskunft, welche erwartungsgemäß vage blieb. Wenngleich der Beschwerdeführer schon im Vorfeld verpflichtet gewesen wäre, für diesen Fall Aufzeichnungen zu führen, erscheint das Verschulden dennoch gering. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 16.04.2014 den vorgenommenen Fahrerwechsel glaubhaft geschildert und von sich aus angekündigt, für die Zukunft für derartige Fälle ein Fahrtenbuch zu führen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Bestrafung nicht geboten und eine Ermahnung ausreichend.

 

V.3. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 64 VStG iVm § 52 VwGVG.

 

 

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

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Dr. Lidauer