LVwG-600335/7/Br/SA

Linz, 10.06.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des Herrn Dr. W J, X,  vertreten durch  RA Dr. M Z, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 25.2.2014, GZ: S-39377/13-3, nach der am 10.6.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben; das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

 

II.   Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt jeglicher  Verfahrenskosten-beitrag.

 

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden  verhängt.

Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe 26.03.2013 um 10:11 Uhr  den Pkw mit dem Kennzeichen X in der Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt gehabt, dass dies mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet gewesen ist.

 

 

I.1. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, keinerlei Anlass gehabt zu haben an der Richtigkeit der Anzeigeangaben zu zweifeln, zumal dieses von einem Organ der Straßenaufsicht im Zuge einer Kontrolle des ruhenden Verkehrs einwandfrei habe festgestellt werden können. Diesem Organ wäre es daher zumutbar eine Übertretung dieser Art einwandfrei wahrzunehmen und der Behörde darüber verlässliche Angaben zu machen. Diesbezüglich wurde auf die Zeugenaussage der Meldungslegerin verwiesen.

Dem Verjährungseinwand des Beschwerdeführers folgte die Behörde unter Hinweis auf die Rechtslage nicht, der zur Folge die Verjährungsfrist ab 1.1.2013 zwölf Monate betrage.

Die subjektive Tatseite betreffend wurde auf § 5 Abs.1 VStG und betreffend die Strafzumessung auf den Unrechts- und Schuldangemessenheit der Übertretung verwiesen.

 

 

 

II. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde wird die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bzw. Tathandlungen Abrede gestellt.

In der Sache selbst wird im Wesentlichen ausgeführt, es hätte für ihn kein Grund bestanden die Parkuhr falsch ein- oder vorzustellen, zumal  der damalige Museumsbesuch keine drei Stunden erwarten habe lassen. Die Wegstrecke von der X bis zum Museumseingang habe lediglich 220 Meter und der Fußweg für diese Strecke hätte nur ca. drei Minuten betragen. Die Eintrittskarte sei um 10:27 Uhr gelöst worden, sodass es nicht logisch wäre das Fahrzeug dort bereits um 10:11 Uhr abgestellt gehabt zu haben.

Unrichtig wäre darüber hinaus die Annahme der fehlenden Sorgepflichten seitens des Beschwerdeführers gewesen. Ebenfalls sei die Strafe angesichts der Geringfügigkeit der zur Last liegenden Tat an sich unangemessen und es hätte mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Verfahrensaufwandes keiner Bestrafung bedurft.

Zuletzt wird diesbezüglich auch auf die mit der Verfahrensabtretung verbundenen Mehraufwand verwiesen und abschließend beantragt eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und das Verfahren in der Folge einzustellen.

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 09.05.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG antragsgemäß durchzuführen. Während sich die Behörde hinsichtlich der Nichtteilnahme entschuldigte, nahm der Beschwerdeführer laut Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 6.6.2014 den Termin der öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich war.

Beweis erhoben wurde durch auszugweise Verlesung der Akteninhalte, der Anhörung des Beschwerdeführers  und  die Erörterung der Zeugenaussage der Meldungslegerin vom 24.1.2014 vor der Behörde.

 

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer verdeutlichte auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung abermals, dass überhaupt kein Grund dafür bestanden hätte die Parkuhr falsch einzustellen, weil ein Museumsbesuch nicht annähernd eine Zeitspanne von drei Stunden erwarten hat lassen. Auch die Wegstrecke von der Abstellörtlichkeit bis zum Museum habe nur wenige Minuten in Anspruch genommen und habe er bereits um 10:27 Uhr dort die Karten gelöst. Dies zum Beweis dafür, dass die Annahme, der zur Folge er das Fahrzeug bereits um 10:11 Uhr dort abgestellt gehabt hätte, entweder auf einen Irrtum oder allenfalls einer nicht exakten Uhrzeit der Meldungslegerin zurückzuführen wäre.

Wäre er nicht von seiner Unschuld im Hinblick auf den Tatvorwurf überzeugt, hätte er sich diesen Verfahrensaufwand letztlich wohl erspart.

 

 

IV.1. Die vom  Beschwerdeführer dargelegten Umstände seines damaligen Parkens des bezeichneten Fahrzeuges scheinen plausibel, sodass diesen durchaus in lebensnaher Beurteilung und mit guten Gründen gefolgt werden kann.  Dem Beschwerdeführer ist  insbesondere unter Bedachtnahme auf dessen subjektive Überzeugung zu folgen sein Fahrzeug jedenfalls nicht vor 10:15 Uhr abgestellt bzw. die Parkscheibe unter Einhaltung der Viertel Stunde eingestellt gehabt zu haben. Da es sich lediglich um eine strittige Zeitdifferenz von wenigen Minuten handelt, kann es wohl als  durchaus lebensnah gelten und ist sohin durchaus nicht auszuschließen, dass geringfügige Abweichungen der Uhrzeiten zu dieser Divergenz geführt haben und dahinter jedenfalls kein Schuldbeweis seitens des Beschwerdeführers erblickt zu werden vermag. Dies wird insbesondere auch dadurch plausibel dargestellt, dass die Wegstrecke zum Museum tatsächlich nur wenige 100 m beträgt, wobei dort der Beschwerdeführer offenkundig um 10:27 Uhr bereits die Karten gelöst hat, so dass damit seine Verantwortung betreffend das Einstellen der Parkuhr nicht vor 10:15 Uhr auf die aufgerundet Viertelstunde durchaus auch eine plausible Bekräftigung erfährt, sodass seiner Darstellung sogar eine höhere Wahrscheinlichkeit zugedacht werden kann.

Dass sich im Nachhinein eine allenfalls nicht völlig exakten Uhrzeiterfassung – aus welchen Gründen auch immer -  seitens der Meldungslegerin nicht mehr beweisen lässt, wird von einer weiteren Anhörung dieser Zeugin Abstand genommen und der durchaus plausibel und glaubwürdig anmutenden Verantwortung des Beschwerdeführers gefolgt. Zumindest im Zweifel war von seiner Unschuld auszugehen.

Logisch betrachtet, könnte selbst aus der geringfügigen Zeitspanne von nur wenigen Minuten noch keine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Werte erblickt werden, sodass – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt -durchaus auch die Voraussetzung für ein Vorgehen gemäß § 45 Abs.1 Z4 und Z6 VStG vorgelegen hätten.

 

 

 

V. Rechtlich folgt demnach für das Oö. Landesverwaltungsgericht:

Da hier zumindest kein eindeutiger Beweis eines schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers vorliegt, sondern vielmehr durchaus plausible Gründe für ein Abstellen nicht vor 10:15 Uhr sprechen (demnach die Einhaltung legalen Aufrundung von einer ¼ Stunde) und darüber hinaus bereits im Zweifel eine Bestrafung unzulässig ist, hat das Landesverwaltungsgericht dieses Verwaltungsstrafverfahren aus dem der EMRK folgenden Grundsatz „in dubio pro reo“, gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG den Schuldspruch zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r