LVwG-650085/2/Sch/Bb/SA

Linz, 21.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des S H, geb. X, X, vom 7. März 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. März 2014, GZ 11/044595, betreffend Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung der Klassen AM, B1 und B und Ablieferungspflicht des Führerscheines,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid bestätigt.  

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5. März 2014, GZ 11/044595, wurde S H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) gemäß § 30 Abs. 2 FSG die ihm in Tschechien von der Mag. m. K am 21. Oktober 2013 unter GZ EI457074 für die Klassen AM, B1 und B erteilte Lenkberechtigung, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und er gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert, den Führerschein unverzüglich nach Eintritt der Rechtkraft des behördlichen Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder bei der Polizeiinspektion Ulrichsberg abzuliefern.

 

Die verwaltungsbehördliche Entscheidung wurde nach Darlegung des wesentlichen Sachverhaltes damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum des Führerscheinerwerbes seinen Wohnsitz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 FSG in Österreich und nicht in Tschechien gehabt habe, da er einerseits im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz in X aufscheine und andererseits Arbeitslosengeld von Österreich und nicht von Tschechien bezogen habe.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid – persönlich übernommen am 5. März 2014 – erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 7. März 2014. Begründend wurde darin angeführt, dass er seinen Führerschein ordentlich und seinem Wissen nach dem Gesetz entsprechend in Tschechien gemacht habe. Da er Schwierigkeiten habe Arbeit zu bekommen und nahe der Grenze wohne, habe er zusätzlich versucht in Tschechien Arbeit zu bekommen und habe sich deshalb dort angemeldet. Im Zuge dessen habe er auch dort seinen Führerschein erworben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ihm dieser Führerschein entzogen werde, weil er Arbeitslosengeld in Österreich beziehe, obwohl dies eigentlich keinen Einfluss auf seine Fahrtüchtigkeit habe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 10. März 2014, GZ 11/044595, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, entfallen. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden. 

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer wurde am X in X geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Laut Zentralem Melderegister war sein Hauptwohnsitz seit 1995 stets in X. Eine Unterbrechung bzw. Abmeldung des Wohnsitzes scheint im Melderegister nicht auf und wurde auch nicht behauptet.

 

Am 21. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer in Tschechien durch Mag. m. K unter GZ EI457074, ein Führerschein der Klassen AM, B1 und B ausgestellt. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er während dieses Führerscheinerwerbes zwar 180 Tage in Tschechien gemeldet gewesen, tatsächlich aufgehalten habe er sich dort allerdings insgesamt nur 10 bis 15 Tage, davon durchgehend immer nur 2 bis 3 Tage. Der Beschwerdeführer verfügte in der Tschechischen Republik über eine Art „Hotelzimmer“, in der Nähe von Prag. Tatsächlich gewohnt habe er in Tschechien nach seinen Schilderungen  nicht, es habe sich vielmehr um eine „Scheinanmeldung“ gehandelt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2013 bis Jänner 2014 beim Arbeitsmarktservice Rohrbach arbeitslos gemeldet und bezog in Österreich Arbeitslosengeld.

 

I.4.2. Diese Umstände sprechen eindeutig dafür, dass der Beschwerdeführer lediglich wenige Tage in der Tschechischen Republik und nicht annähernd in einem Ausmaß von 185 Tagen innerhalb von 12 Monaten in Tschechien aufhältig war. Der Berufungswerber war seit 12. Juli 1995 jedenfalls durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, sodass im Hinblick auf das andauernde Bestehen dieses Wohnsitzes und das Beziehen von Arbeitslosengeld auch eine zumindest persönliche Bindung dorthin anzunehmen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er – behauptetermaßen – faktisch wenige Tage durchgehend in Tschechien aufgehalten hat. Er hat keine Nachweise für eine berufliche Tätigkeit in Tschechien oder enge persönlichen Beziehungen zu Tschechien angeboten. Unter diesen Umständen kommt seinen oben dargestellten Angaben, seiner Meldung in Österreich mit Hauptwohnsitz und dem Bezug von Arbeitslosengeld im Inland entscheidende Bedeutung zu.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) maßgebend:

 

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG normiert, dass ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nur gestellt werden darf, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2).

 

Gemäß § 5 Abs. 2 FSG liegt ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

 

I.5.2. Die verfahrenswesentlichen Rechtsgrundlagen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (im Folgenden kurz: Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG) lauten:

 

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt.

 

Nach Art. 7 Abs. 1  lit. e dieser Richtlinie darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraumes von sechs Monaten dort studiert haben.

 

Gemäß Art. 7 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie achten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Art. 2 bei der Erteilung der Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Abs. 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorlagen.“

 

Art. 12 der Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bedingungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehung zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.“

 

 

I.5.3. Art. 2 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Allerdings gibt es in Ausnahmefällen eine Durchbrechung dieses Anerkennungsgrundsatzes.

 

Aus den dargestellten führerscheinrechtlichen Bestimmungen in Zusammenschau mit den rechtlichen Grundlagen der Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG ergibt sich, dass eine EWR-Lenkberechtigung nach den nationalen Vorschriften jedenfalls dann zu entziehen ist, wenn eine Person eine Lenkberechtigung im Ausland entgegen dem Erfordernis des ordentlichen Wohnsitzes während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr im Ausstellungsstaat erwirbt.

 

Der Beschwerdeführer ist – wie unter I.4.1. und I.4.2 dargelegt - seit ca. Mitte des Jahres 1995 ohne Unterbrechung in Österreich gemeldet und hielt sich auch im Zeitraum des Erwerbes der tschechischen Lenkberechtigung überwiegend im Inland auf. Auch seine wesentlichen Lebensbeziehungen befanden sich im relevanten Zeitraum in Österreich, da er auch hier Arbeitslosengeld bezog. Er hat lediglich zum Zweck des Erwerbes der Lenkberechtigung eine Wohnsitzanmeldung in Tschechien vorgenommen, wobei er laut seinen Angaben dort 180 Tage gemeldet war, sich insgesamt aber nur wenige Tage in Tschechien aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat sich somit innerhalb von 12 Monaten nicht ansatzweise tatsächlich mindestens 185 Tage in Tschechien aufgehalten und damit seinen Wohnsitz nie von Österreich in die Tschechische Republik verlegt bzw. gewechselt. Da er das in § 5 FSG iVm Art. 7 und 12 der Führerscheinrichtlinie verankerte Wohnsitzerfordnis in Tschechien damit nicht erfüllte, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daher zu Recht nach der Norm des § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG die in Tschechien erworbene Lenkberechtigung für die Klassen AM, B1 und B entzogen.

 

Anzumerken ist, dass die behördliche Entscheidung mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in Einklang steht. Der Europäische Gerichtshof hat etwa im Urteil vom 26. Juni 2008 in den Fällen Wiedemann und Funk, C-329/06 sowie C-343/06, betreffend die Weigerung der Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung von Führerscheinen, die in der Tschechischen Republik ausgestellt wurden, nachdem die deutsche Fahrerlaubnis wegen Drogen- bzw. Alkoholkonsum entzogen worden war, in Rn 72f unter anderem festgehalten hat, dass, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Austellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheines sein Inhaber […] seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, der Aufnahmemitgliedsstaat die Anerkennung des Führerscheines verweigern darf.

 

Die Ablieferungspflicht des Führerscheines ist in § 29 Abs.3 FSG begründet ist. Hierbei handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Anordnung.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Fall im Wesentlichen um die Klärung einer Sachverhaltsfrage, nämlich um die Dauer des Aufenthaltes im Ausstellermitgliedstaat Tschechien bzw. die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Österreich ging und sich das Landesverwaltungsgericht diesbezüglich auf die unwidersprochen gebliebene Aktenlage, insbesondere auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers stützen konnte.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n  

 

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 23. Dezember 2014, Zl.: Ra 2014/11/0036-10