LVwG-650127/2/Sch/Bb/SA

Linz, 22.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des X, geb. X, X, vom 15. April 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. März 2014, GZ VerkR22-1-30-2014, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid bestätigt.  

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) hat X (den nunmehrigen Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 25. März 2014, GZ VerkR22-1-30-2014, gemäß §§ 4 Abs. 3 iVm 4 Abs. 6 Z 2 FSG verpflichtet, sich innerhalb von 4 Monaten - ab Zustellung des Bescheides - einer Nachschulung zu unterziehen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit verlängert.

 

Die Anordnung der Nachschulung wurde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2013 um 18.55 Uhr den Pkw, Kennzeichen X, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h überschritten habe.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid - durch Hinterlegung zugestellt am 28. März 2014 - erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die unbegründete Beschwerde vom 15. April 2014, in welcher der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zwar angekündigt, innerhalb der Beschwerdefrist und auch danach aber nicht eingebracht hat. 

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 29. April 2014, GZ VerkR22-1-30-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden. 

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Dem - am X geborenen - Beschwerdeführer wurde am 4. Dezember 2012 von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter GZ 12311688, die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Diese Lenkberechtigung unterliegt gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 2 FSG einer Probezeit bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Beschwerdeführers, somit bis zum Ablauf des 18. März 2015.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 8. August 2013, GZ 30308-369/84991-2013, wurde dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2d StVO vorgeworfen. Demnach hat er am 31. Juli 2013, um 18.55 Uhr, in S, auf der alten WBstraße, Höhe Haus Nr. X, in Fahrtrichtung X, den Pkw, Kennzeichen X, - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - mit einer tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit von 89 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h überschritten. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12. August 2013 zugestellt und ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) maßgebend:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz FSG unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz FSG dauert die Probezeit (§ 4) jedenfalls bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird.

 

§ 4 Abs. 3 FSG lautet:

„Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich einen Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.“

 

Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 FSG mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a)   mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b)   mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

I.5.2. Anlass für die beschwerdegegenständlichen Maßnahmen nach dem FSG  bildet der Vorfall vom 31. Juli 2013, 18.55 Uhr, anlässlich dessen der Beschwerdeführer als Lenker des Pkws mit dem behördlichen Kennzeichen X, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – abzüglich der entsprechenden Messtoleranz - um 39 km/h überschritt und hiefür mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 8. August 2013, GZ 30308-369/84991-2013, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2d StVO rechtskräftig schuldig erkannt wurde.

 

Im Hinblick auf diese rechtskräftige Bestrafung besteht für die belangte Behörde wie auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Bindungswirkung, sodass von der tatsächlichen Verwirklichung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschwerdeführer auszugehen ist (vgl. z. B. VwGH 11. Juli 2000, 2000/11/0126). Eine neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes ist daher nicht mehr möglich, die gegenständliche Tat, welche mit einem technischen Hilfsmittel ermittelt wurde, ist rechtkräftig festgestellt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung noch an der Höhe der festgestellten Geschwindigkeit.

 

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung stellt einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 lit. a FSG dar. Da Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Überschreitung noch Besitzer eines Probeführerscheines war, hatte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemäß § 4 Abs. 3 FSG gesetzlich zwingend eine Nachschulung anzuordnen. Mit der Anordnung dieser Nachschulung verlängert sich die Probezeit beim Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 3 FSG um ein weiteres Jahr (bis 18. März 2016). Der Beschwerdeführer ist aufgrund dieser Bestimmung auch verpflichtet, seinen Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung bei der Behörde abzuliefern.

 

Bei diesen führerscheinrechtlichen Maßnahmen handelt es sich um gesetzlich zwingende Anordnungen, die im Falle von Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet im Ausmaß von mehr als 20 km/h zu verfügen sind. Der Behörde ist hier kein Ermessenspielraum eingeräumt, sodass obgleich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde unbegründet ließ, ein  Mängelbehebungsverfahren und somit ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG (iVm § 38 VwGVG) entbehrlich war, zumal selbst eine begründete Beschwerde dem Beschwerdeführer zu keinem Erfolg verhelfen hätte können und zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n