LVwG-650133/15/Bi/SA

Linz, 06.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X, X, X, vom 16. April 2014 gegen den Bescheid des  Bezirkshauptmannes von Freistadt vom  27. März 2014, VerkR21-2-2014-GG, wegen der Aufforderung sich amtsärztlich gemäß § 8 FSG untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische sowie eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Juni 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme eingeschränkt auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorzulegen ist, wobei die dreimonatige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Beschwerdeführer zu berechnen ist.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG iVm §§ 3 Abs.3 und 13 Abs.2 FSG-GV aufgefordert, sich binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hinsichtlich seiner gesund­heitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, für die die Führerschein­klassen AM und B vorgeschrieben sein, ärztlich untersuchen zu lassen. Weiters wurde er aufgefordert, für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme und eine psychiatrische Stellungnahme unter Vorlage des Bescheides beizubringen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 28. März 2014.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landes­verwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Auf ausdrücklichen Antrag wurde am 6. Juni 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf und der Zeugin Frau Insp. X, PI Pregarten, durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Bescheides wurde verzichtet.

3. Der Bf macht Wesentlichen geltend, im Bescheid seien ihm lange zurückliegende bereits verjährte Verfehlungen vorgehalten worden; ihm sei auch nicht wegen einer Übertretung vom 29.9.2012 auf der A10 die Lenkberechtigung für 2 Wochen entzogen worden. Er ersuche, über drei Jahre zurückliegende Übertretungen und Sachverhalte nicht zu werten.

Zum von Dr. X (in Folge: Dr.G) vorgeworfenen Sachverhalt berufe sich die belangte Behörde rein auf dessen Aussagen, aber nicht auf die anderen Zeugen wie zB die seiner Freundin. Am 17. März 2013 habe sich in der Gerichtsverhandlung ergeben, dass die Vorwürfe von Dr.G gegen ihn nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er habe sich auch zu den Aussagen von X (in Folge: DF) vom 18. Oktober 2013 nicht rechtfertigen können, zumal der keine Ladung erhalten habe

Die Aussagen von X (in Folge: JH) stimmten bewiesenermaßen teilweise nicht. DF habe sich angeblich „relativ schnell“ dem Stadtplatz von X genähert – das erkläre nicht dessen 30 m lange Bremsspur. DF habe ihn mit 60 km/h in der 30 km/h-Beschränkung riskant überholt, in der Engstelle geschnitten und danach sein Moped auf 80 km/h beschleunigt in Richtung Bushaltestelle X, wo sich Jugendliche befunden hätten. Er habe so stark abgebremst, dass das Moped wegen des blockierenden Hinterrades ins Schlingern gekommen, er 2 m neben den Jugendlichen gerutscht sei und das Moped nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Er selbst sei mit 30 km/h zu DF gefahren, der bereits das Moped abgestellt gehabt habe mit dem Helm auf dem Lenker; dieser habe ihm den Mittelfinger gezeigt. Er habe daraufhin Handy-Fotos machen wollen von den Umbauten des Mopeds und dieser habe ihm mehrmals Stöße mit der Hand gegeben und versucht, ihm dieses aus der Hand zu schlagen und habe mit dem Mittelfinger in die Kamera gezeigt. Er habe dann den Helm vom Lenker genommen und ihn auf eine Mauer gelegt und Fotos vom 90 ccm-Motor, den abgefahrenen Reifen, dem im Juli 2012 abgelaufenen Pickerl und dem scharf­kantigen Riffelblech, dem X Sportauspuff und dem allgemein schlechten technischen Eindruck des Mopeds gemacht. Er könne entgegen den Aussagen von X keinen 4 kg schweren Helm 20 m weit wegschießen, ohne diesen schwer zu beschädigen und bei der Fahrschule X seien parkende Fahrzeuge gestanden. Er werde sich auch nicht für seine Statur rechtfertigen, DF habe ihn mehrmals provoziert.

Am nächsten Tag sei es zu einem Zwischenfall von DF mit dem L17-Fahranfänger X gekommen, der diesen auch angezeigt habe. Die Polizei habe gesagt, gegen DF seien bei der PI Pregarten schon in großer Zahl Anzeigen eingegangen, die an die BH Freistadt weitergeleitet worden seien.

Herr X habe bei der BH mit ihm so laut geschrien, dass seine draussen sitzende Freundin ihn noch gehört habe. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides und eine mündliche Verhandlung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Einholung der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 17. März 2014, 30 Hv 6/14b, sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der der Bf gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des Bescheides berücksichtigt und die Meldungslegerin Insp. X (Ml), PI Pregarten, zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Mit dem zitierten Urteil des LG Linz wurde der Bf schuldig erkannt, am 21.12.2013 in X, Dr.G  A) mit Gewalt, indem er das von Dr.G gelenkte Kfz, Kz. X, zumindest einmal mit seinem Pkw überholte und anschließend stark abbremste, zu einer Handlung, nämlich zum Anhalten seines Pkw genötigt  zu haben und B) durch die Äußerung „Ich bring dich um!“, während er zugleich mit Händen und Füßen auf dessen Pkw einschlug, zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er hat hiedurch zu A) das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB und zu B) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB begangen. Der Bf wurde zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurde.

 

In der Verhandlung hat der Bf den Vorfall aus seiner Sicht so geschildert, dass er den Lenker, der bei Dunkelheit auf der B124 mit nur ca 20 km/h mit unbeleuchteten Pkw gefahren sei, überholt habe, worauf dieser aufblendete. Er sei stehengeblieben, worauf der Lenker zurückfuhr und weg wollte; dabei habe er ihn mit dem Außenspiegel am Bauch gestreift. Er habe ihn dann überholt, angehalten und ihn fragen wollen, was das solle. Der Lenker habe aber nur geradeaus geschaut und nicht reagiert. Er wisse nicht, ob dieser die Tür verriegelt habe. Er habe nicht mit der Faust auf das Autodach geschlagen, das sei vielmehr nur das Geräusch des zum Fenster klappenden Außenspiegels bei seiner Streifung gewesen. Der Lenker sei dann weitergefahren und beim Kreisverkehr in eine andere Richtung eingebogen. Er habe in der Gerichts­verhandlung auch zugegeben, „etwas“ gehört zu haben, aber keine Drohung.

Der Bf hat auf konkreten Vorhalt, dass im – in Rechtskraft erwachsenen – Urteil trotzdem von einer konkreten Nötigung und gefährlichen Drohung ausgegangen werde, darauf bestanden, die zunächst gemachten Angaben seien revidiert worden.

 

Zum Vorfall mit DF gab der Bf an, er sei am 18. Oktober 2013 in einer Engstelle vor dem X von diesem mit dem Moped überholt und bei Gegenverkehr geschnitten worden; DF sei mit ca 80 km/h auf den X gefahren und habe eine 30 m lange Bremsspur hinterlassen. Er habe den Helm selbst abgenommen und ihm beide Mittelfinger gezeigt. Der Bf habe ihn zur Rede gestellt und dabei den am Lenker hängenden Vollvisierhelm heruntergenommen und hinter eine 1,3 m hohe Mauer fallen lassen, aber keines­falls 20 m weit weggeschleudert. Das Moped sei ihm von einer Vorrangverletzung des Lenkers ca 2 Wochen vorher wegen der auffälligen Aufkleber bekannt gewesen, aber mit DF habe er noch nie vorher zu tun gehabt. Er habe am Moped massive Umbauten, eine abgelaufene Plakette, abgefahrene Reifen uä fest­gestellt und mit dem Handy fotografiert, zumal er auf Facebook gesehen habe, dass DF mehrere Mopeds besitzt und einfach die Kennzeichentafel auswechseln könne. Er habe es zur Beweissicherung fotografiert, worauf ihm DF das Handy aus der Hand schlagen wollte. JH, der zufällig anwesende Vater einer Schulfreundin von DF, habe gemeint diesen verteidigen zu müssen. DF habe ihn provoziert, als er sich vor den Pkw gestellt und beide Hände auf die Motorhaube gelegt habe. Auch wenn DF erst 17 Jahre alt sei, lasse er sich von ihm nicht provozieren. Er habe ihn dann angezeigt, wobei ihm bei der PI Pregarten bestätigt worden sei, dass gegen DF eine große Anzahl von Anzeigen eingehe – die Ml hat das nicht bestätigt; sie führte aus, DF sei bislang nicht auffällig und von der Statur her dünn, sodass sie auch ausschloss, dass dieser sich an Raufereien beteilige.

 

Aus den Aussagen sowohl des Lenkers vom 21.12.2013, Dr.G, als auch des Anzeigers vom 13.10.2013, JH, ergibt sich, dass der Bf ihnen durch seine offen zur Schau gestellte Aggressivität aufgefallen war. Beide bestätigten unabhängig voneinander, dass der Bf auf den Pkw bzw auf DF losgegangen war. Nach den Aussagen sowohl von Dr.G als auch seiner Beifahrerin verriegelten sie den Pkw von innen, weil sie panische Angst bekommen hätten, zumal sie der Bf beschimpft und getobt und mit Händen und Füßen gegen den Pkw geschlagen habe. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils ist diesen Angaben nichts entgegenzusetzen, auch wenn der Bf nach wie vor dabei bleibt, die Aussagen seien zurückgenommen worden, nur weil die Beifahrerin nach seinen Aussagen keine dezidierte Morddrohung gehört hat.

Beim Vorfall vom 18.10.2013 ist eine Provokation des Bf durch DF auch aufgrund der Aussagen von JH anzunehmen; allerdings ist, wie auch beim Vorfall vom 21.12.2013, letztlich nicht erklärbar, warum der Bf sich bemüßigt fühlt, von ihm als Übertretung bezeichnetes Verhalten ihm fremder Personen selbst „ahnden“ zu müssen, indem er diese Personen frontal damit konfrontiert und dabei (im Fall Dr.G) in Angst und Schrecken versetzt bzw (im Fall DF) körperlich angreift, sodass sich der außenstehende JH zum Eingreifen gezwungen sah, um den körperlich unterlegenen 17jährigen DF zu schützen. Der 27jährige Bf machte in der Verhandlung vom Erscheinungsbild her keineswegs einen schwächlichen Eindruck. Seine Neigung zur Beschönigung bzw Rechtfertigung seines Verhaltens im Verhalten der anderen ist auffällig und auch im Urteil des LG Linz hervorgehoben („Einer Diversion stehen fallbezogen spezialpräventive Über­legungen entgegen, weil der Angeklagte nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme gezeigt hat und ihm Tatwiederholung zur Last liegt bzw er eine solche ankündigte.“). Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren U 50/10p, BG Pregarten, wurde abgesehen – der Bf war mit Urteil vom 20.10.2010 wegen § 83 Abs.1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden.

      

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs.4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120; 22.6.2010, 2010/11/0076).

 

Im ggst Fall ergaben sich diese Bedenken insofern, als der Bf beim Vorfall vom 21. Dezember 2013 mit dem ihm völlig unbekannten Pkw-Lenker Dr.G, mit dem er nur zufällig zusammentraf, durch ohne jeden Anlass aber nachhaltig und exzessiv ausbrechende Aggressivität auffiel, die objektiv in keiner Weise erklärt werden kann. Der Bf schlug mit der Faust auf das Dach des Pkw sondern bedrohte die Insassen, denen er noch nie begegnet war, mit dem Umbringen. Erklärt hat der Bf das Ganze damit, der Pkw sei trotz Nebel nicht beleuchtet gewesen und darauf habe er den Lenker aufmerksam machen wollen. In der Verhandlung erklärte er, der Lenker habe ihn beim Wegfahren mit dem Außenspiegel in Bauchhöhe gestreift, stritt aber ab, auf den Pkw geschlagen zu haben.

Beim Vorfall auf dem X führte der zufällig dort anwesende JH, ein Vater einer Schulfreundin des DF, aus, nach seinem Eindruck habe sich DF gegenüber dem ihm völlig unbekannten Bf relativ provokant verhalten, aber er habe sich zum Eingreifen veranlasst gesehen, als ihm die nach seinen Aussagen besondere Brutalität des Bf gegenüber dem schmächtigeren DF auffiel – DF habe sich entfernen wollen und Bf habe ihn mit Körperkraft daran gehindert und den Helm (geschätzt) ca 20 m weit weggeworfen. Auch das hat der Bf bestritten und sein Verhalten mit der Provokation durch den 17jährigen DF erklärt, der ihm die Mittelfinger gezeigt und die Hände auf die Motorhaube gelegt habe. Er sah sich aber offensichtlich bei seiner Schilderung völlig im Recht, als er den am Lenker hängenden Helm des DF herunternahm und hinter die Mauer „fallen ließ“. Er betonte, der Anzeiger habe gemeint, DF verteidigen zu müssen.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht ein großer Unterschied zwischen dem Ansprechen eines Lenkers nach einem tatsächlichen Zwischenfall und dem beim Bf offensichtlich in beiden Fällen vorgelegenen aggressiven Konfrontieren fremder Personen, die er nach eigenen Angaben nur fragen wollte, „was das soll“. Der Bf sieht sich offenbar zur Selbstjustiz veranlasst und meint, die Aufgaben der Polizei bei Sachverhaltsermittlungen und Verkehrserziehung übernehmen zu müssen, wobei er seine Körperkraft und Dominanz hervorkehrt.

Dieses aggressive Verhalten gegenüber ihm fremden Personen, das er nachhaltig fortsetzt, auch wenn diese ihn (wie Dr.G) zu ignorieren versuchen, um eine Eskalation zu vermeiden, ist geradezu erschreckend und begründet die im § 24 Abs.4 FSG erforderlichen Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken vom Kraftfahrzeugen. Gerade im Straßenverkehr ist in vielen – auch auf den 1. Blick unklaren – Situationen Geduld und Rücksichtnahme erforderlich. Wenn sich der Bf schon durch einen 17jährigen unüberlegt handelnden Mofafahrer sogar zu Handgreiflichkeiten provozieren lässt, ist sein angst­einflößendes Verhalten einem Erwachsenen gegenüber – noch dazu ereignete sich der Vorfall mit Dr.G im Freilandbereich bei Dunkelheit – nicht nachvollziehbar und daher zu hinterfragen.         

Auf dieser Grundlage ist nicht nur die an den Bf gerichtete Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sondern auch die Aufforderung, zur amtsärztlichen Untersuchung sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme – mangels begründbarer Bedenken gegen die kraftfahrspezifischen Leistungs­funktionen eingeschränkt auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, psychische Stabilität sowie das Hinterfragen der Tendenz zu aggressiven Interaktionen im Sinne des § 18 Abs.3 FSG-GV – als auch eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie zu diesen Themen sowie zur in der Zukunft zu erwartenden Weiterentwicklung des Bf erforderlich.

 

Die mit drei Monaten bemessene Frist für den Termin der Untersuchung gemäß  § 8 FSG bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt – gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Bf – reicht in zeitlicher Hinsicht für die Beischaffung der verlangten Stellungnahmen aus und ist daher angemessen.

Sowohl bei der vom Bf frei wählbaren verkehrspsychologischen Untersuchungs­stelle als auch beim vom Bf ebenfalls frei wählbaren Facharzt für Psychiatrie sind rechtzeitig (unter Bedachtnahme auf die Urlaubszeit) Termine zu vereinbaren. Die Unter­suchungen erfolgen auf Kosten des Bf, der seine gesundheitliche Eignung im Sinne einer Bringschuld nachzuweisen hat. Sollte der Bf dieser Aufforderung nicht oder aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person gelegen sind, nicht rechtzeitig nachkommen, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zu entziehen. 

Damit war spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für den Beschwerdeführer und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger