LVwG-300000/8/Bm/CJ/TK

Linz, 16.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5.12.2013, GZ: Ge96-164-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem AschG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
26. März 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 750 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.       Nach § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 75 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5.12.2013, Ge-96-164-2013, idF des Berichtigungsbescheides vom 16.12.2013, Ge-96-164-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Abs. 2 und 7 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) i.V.m. § 161 BauV und §§ 118 Abs. 3 und 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Die x GmbH mit dem Sitz in x, hat am 02.10.2013 bei der Baustelle x in x, als Arbeitgeber den nach dem 9. Abschnitt des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes weitergeltenden Bestimmungen und zwar der Bauarbeiterschutzverordnung zuwidergehandelt, indem sie den Arbeitnehmer der x GmbH, Herrn x, in einem ca. 1,7 m tiefen, ca. 1 m breiten und ca. 4,5 m langen Künettenabschnitt mit Vorbereitungsarbeiten für die Verlegung von Rohren beschäftigt hat, obwohl beim Ausheben von Künetten mit einer Tiefe von mehr als 1,25 m unter Berücksichtigung der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen weder die Wände der Künette entsprechend § 50 BauV abgeböscht waren, die Wände der Künette nicht entsprechend § 51 und 52 BauV verbaut waren, noch geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung gemäß § 53 BauV angewendet worden sind, sodass die Künette nicht betreten hätte werden dürfen. Beim Boden der Künette handelte es sich um Mischboden, wobei die Künettenwände in diesem Bereich fast senkrecht (ca. 90°) und nicht abgeböscht ausgeführt waren. Ebenso waren die Wände der Künette nicht durch Verbaue oder Bodenbefestigungen gesichert, sodass der in der Künette beschäftigte Arbeitnehmer durch herabfallendes oder abfallendes Material gefährdet war.

 

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ sind Sie für diese Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn werde selbst festgestellt, dass Herr x als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH. am 1.10.2013 mit seinem Polier, Herrn x, die gegenständliche Thematik besprochen habe. Diesbezüglich habe der Bf einen Verbau vorgeschlagen. Es habe sich in der Folge jedoch herausgestellt, dass sich einige Leitungen in diesem Bereich befinden, sodass ein Verbau allein nicht möglich gewesen wäre. Der Bf habe sohin seinen Polier angewiesen, die Wände der Künette so flach abzuböschen, dass keine Einsturzgefahr bestehe. Herr x habe dem Bf versichert, dass er diese Anweisung verstanden habe und dass er die Wände der Künette derart abböschen werde, dass ein gefahrloses Arbeiten für sämtliche Arbeitnehmer möglich sei. Einen Tag später, also am 2.10.2013, sei es zu einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat gekommen und habe sich dabei herausgestellt, dass die Künettenwände vom Polier nicht derart abgeböscht und gesichert worden seien, wie es der Bf und der Polier am Vortag besprochen hätten. Da es sich beim Polier um einen erfahrenen Mitarbeiter des Bf handle, welcher seit längerer Zeit im Unternehmen des Bf als Polier beschäftigt sei und eine 20-jährige Berufspraxis als Polier im Baugewerbe aufweise, verfüge Herr x über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen was das Abböschen und Sichern von Künettenwände betreffe. Dies habe Herr x auch in seiner Aussage bestätigt. Sohin sei ausdrücklich festzuhalten, dass der Polier jedenfalls verstanden habe, was ihm vom Bf aufgetragen worden sei. Des Weiteren habe Herr x in seiner Einvernahme auch bestätigt, dass er mit dem Bf das Abböschen der Künettenwände genau durchbesprochen habe und ihn der Bf eindeutig angewesen habe, diese derart flach abzuböschen, dass keine Gefahr für die Arbeitnehmer bestehe. Sohin hätte die Bezirkshauptmannschaft feststellen müssen, dass der Bf Herrn x konkrete Anweisungen gegeben habe und dass sich der Polier diesen Anweisungen widersetzt habe. Daraus ist ersichtlich, dass dem Bf kein wie immer geartetes Verschulden treffe und er auch diesbezüglich kein wie immer geartetes Verschulden zu vertreten habe. Dies vor allem deshalb, weil eindeutig ersichtlich sei, dass der Polier über das Wissen und die Erfahrung verfüge, wie eine derartige Abböschung zu erfolgen habe. Sohin habe der Bf auch kein wie immer geartetes Auswahlverschulden zu vertreten.

 

Am 1. Oktober 2013 sei mit dem Polier besprochen worden, wie das Abböschen der Künettenwände zu erfolgen habe, sodass keine Gefahr für die Arbeitnehmer bestehe. Da die Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat bereits am 2.10.2013, also einen Tag danach erfolgt sei, müsse der Bf sich noch nicht persönlich auf der Baustelle einfinden und seine Anweisungen überprüfen. Der Bf konnte entgegen der Aussage des Poliers nicht damit rechnen, dass die Abböschung bereits erfolgt sei. Der Polier gebe zwar in seiner Einvernahme an, dass während der gesamten Bautätigkeit bei der Verlegung der Abflussrohre keine einzige Kontrolle erfolgt sei. Dies erkläre sich aber damit, dass die Arbeitnehmer des Bf erst mit den Vorbereitungsarbeiten für die Verlegung von Rohren beschäftigt gewesen seien. Sohin erkläre es sich von selbst, dass der Bf hier noch persönlich keine Kontrolle durchgeführt habe, seit dem Abflussrohre verlegt worden seien. Dies habe der Bf gar nicht machen können, da die Arbeitsnehmer erst mit den Vorbereitungsarbeiten für die Verlegung von Abflussrohren beschäftigt gewesen seien. Dies verdeutliche auch die kurze Zeitspanne, welche zwischen der Besprechung mit dem Polier und dem Bf sowie der Durchführung dieser Arbeiten vergangen sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gehe in ihrer rechtlichen Begründung davon aus, dass in dem Betrieb des Bf offensichtlich kein geeignetes Kontrollsystem vorhanden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn berufe sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohne diese näher zu bezeichnen. Nach dieser habe der Arbeitgeber durch die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gehe davon aus, dass dieses wirksame Kontrollsystem nur dann errichtet sei, wenn der Arbeitgeber persönlich seine Weisungen kontrolliere. Diese Rechtsansicht sei falsch. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehe vielmehr in die Richtung, dass der Arbeitgeber Maßnahmen treffen müsse, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lasse. Der VwGH gehe zwar davon aus, dass die Erteilung von Weisungen nicht ausreiche, entscheidend sei vielmehr deren wirksame Kontrolle. In der gegenständlichen Angelegenheit beschäftige der Bf gerade deshalb einen Polier und bespreche mit diesem derartig wichtige Angelegenheiten, wie die richtige Abböschung einer Künettenwand, damit er gerade nicht persönlich immer vor Ort auf der Baustelle sein müsse. Aus diesem Grund bediene sich der Bf auch eines Poliers, der bereits eine über 20-jährige Berufserfahrung im Bauwesen aufweise und der selbst bestätigt habe, dass er über sämtliche Kenntnisse verfüge, wie eine Abböschung einer Künettenwand zu erfolgen habe, um den rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Sohin habe der Bf sämtliche Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen, nämlich der Berufserfahrung seines Poliers, sowie dass dieser immer die Weisungen des Bf ordnungsgemäß befolgt habe, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Das Kontrollsystem des Bf bestehe darin, dass dieser erfahrene Poliere beschäftige und mit diesen bis ins letzte Detail sämtliche Arbeitsvorgänge bespreche. Die Poliere des Bf hätten bis zum gegenständlichen Vorfall diesen Weisungen entsprochen und auch dafür gesorgt, dass die untergeordneten Arbeitnehmer diese Weisungen derart ausführen, dass sämtliche gesetzliche Vorschriften eingehalten würden. Zusätzlich zu diesem Weisungssystem kontrolliere der Bf persönlich in kurzen und immer wiederkehrenden Abständen die gegenständlichen Baustellen. Da jedoch auf der gegenständlichen Baustelle zwischen der Weisung des Bf und der Kontrolle des Arbeitsinspektorates nur ein Tag vergangen sei, könne das nicht bedeuten, dass im gegenständlichen Betrieb kein ordentliches Kontrollsystem eingeführt sei.

 

Die Strafhöhe sei damit begründet worden, dass durch die fehlenden Sicherheitsmaßnahmen für die Arbeitnehmer eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit bestanden habe, da bei einem Einsturz der Künettenwände meistens tödliche Verletzungen zu erwarten seien. Dies wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sogar als Straferschwernis angesehen. Diese Rechtsansicht sei falsch. Der gegenständliche Künettenabschnitt sei ca. 1,7 m tief, ca 1 m breit und ca. 4,5 m lang. Bei diesen Maßen sei in der gegenständlichen Angelegenheit sicherlich keine Gefahr für das Leben der Arbeitnehmer gegeben, selbst wenn es zu einem Einsturz der Künettenwände komme. Somit könne dieser Umstand nicht als straferschwerend angesehen werden und entspreche daher die verhängte Strafe nicht dem Schuldgehalt des Bf. Des Weiteren sei sichtlich eine niedrigere Strafe geeignet, den Bf von weiteren derartigen Vergehen abzuhalten. Dies deshalb, da der Bf in seinem Betrieb ein gut funktionierendes Kontrollsystem aufgebaut habe.

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass den Bf kein Verschulden treffe. Dies vor allem deshalb, weil er ein gut funktionierendes Kontrollsystem aufgebaut habe und es zu derartigen weisungswidrigen Handlungen durch seine Arbeitnehmer noch nie gekommen sei. Selbst wenn der Bf wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft werden sollte, so könne in der gegenständlichen Angelegenheit sicherlich kein Straferschwerungsgrund herangezogen werden.

 

Es wird daher der Antrag gestellt,

der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen, in eventu die mit Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von 1.000 Euro wesentlich herabzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten-einsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.3.2014, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck anwesend waren und gehört wurden.

Als Zeuge einvernommen wurde Herr x.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf war zum Tatzeitpunkt 2.10.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x. Die x GmbH führte bei der Baustelle x einen Zubau aus und war damit zum Tatzeitpunkt 2.10.2013 bereits seit ca. zwei Monaten beschäftigt. Die Bautätigkeiten umfassten auch Rohrverlegungen und waren hierzu Grabungsarbeiten durchzuführen. Am 2.10.2013 war als Arbeitsvorgang bei der gegenständlichen Baustelle eine Künettenaushebung geplant. Mit den Durchführungsarbeiten war der Arbeitnehmer der x GmbH, Herr x, welcher auch polierverantwortlich für die Baustelle war, betraut.

Am 1.10.2013 wurde vom Bf mit dem Polier die Künettengrabungsarbeit besprochen. Vom Bf wurde vorgeschlagen, einen Kanalverbau durchzuführen.

Nachdem vom Polier darauf hingewiesen wurde, dass eine solche Verbauung der Künettenwände auf Grund der vorhandenen Leitungen im Grabungsbereich nicht möglich sei, wurde einvernehmlich die Abböschung der Künettenwände festgelegt. Tatsächlich wurde vom Polier beim Ausheben der Künette eine solche Abböschung der Wände nicht vorgenommen. Ebensowenig wurden die Wände der Künette durch Verbaue oder Bodenbefestigungen gesichert. Der Künettenabschnitt hatte eine Tiefe von 1,7 m, 1 m Breite und eine Länge von 4,5 m. Beim Boden der Künette handelte es sich um einen Mischboden und wurden die Künettenwände in diesem Bereich fast senkrecht (ca. 90 Grad) ausgeführt.

Zum Tatzeitpunkt war der Polier seit ca. drei Monaten bei der x GmbH beschäftigt; Herr x verfügt über eine 20-jährige Berufserfahrung als Polier. Zum Zeitpunkt der Kontrolle des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck war der Polier x im betreffenden Künettenabschnitt mit Vorbereitungsarbeiten für die Verlegung von Rohren beschäftigt.

 

Beim Eintritt in die Firma wurde dem Polier eine Mappe übergeben, die gesetzliche Vorschriften über den Arbeitnehmerinnenschutz und Sicherheitsbelehrungen enthält. Die gegenständliche Baustelle wurde vom Bf jedenfalls zwei- bis dreimal die Woche kontrolliert und erfolgten die Baumaßnahmen in Absprache mit dem Bf. Vor Baubeginn erfolgte eine allgemeine Einweisung in Sicherheitsvorkehrungen betreffend die Bauarbeiten bei der gegenständlichen Baustelle. Trotz Anweisung des Bf, die Künettenwände abzuböschen, ist dies vom Polier x nicht erfolgt.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf die Aussagen des einvernommenen Zeugen sowie des Bf und die im Akt befindlichen Fotos. Die fehlende Abböschung bzw. Absicherung der Künettenwände wird vom Bf nicht bestritten. Vom Zeugen x wurde zugestanden, die Anweisungen des Bf in nachlässigerweise Weise nicht befolgt zu haben.

 

5. Hierüber das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwider handelt.

 

Gemäß § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 48 Abs. 2 BauV ist beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretenden Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:

1. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 50 abzuböschen,

2. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend §§ 51 und 52 zu verbauen, oder

3. es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53) anzuwenden.

 

Gemäß § 48 Abs. 7 BauV dürfen Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnamen nach Abs. 2 durchgeführt sind.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes war zum Tatzeitpunkt der namentlich genannte Arbeitnehmer bei der Baustelle x, am 2.10.2013 in einem ca. 1,7 m tiefen, ca. 1 m breiten und ca. 4,5 m langen Künettenabschnitt mit Vorbereitungsarbeiten für die Verlegung von Rohren beschäftigt.

Da die Künette eine Tiefe von mehr als 1,25 m Tiefe aufwies, wären entsprechende Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen. Solche Sicherungsmaßnahmen, wie eben Abböschung, Verbauung oder Bodenverfestigung waren nicht vorhanden.

Dadurch wurde § 48 Abs. 2 und Abs. 7 BauV verletzt und ist daher der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als gegeben zu erachten.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Gegenständlich wird vom Bf eingewendet, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, da er ein geeignetes Kontrollsystem eingerichtet habe, das sicherstellen würde, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Im vorliegenden Fall habe der Polier aber den Anordnungen nicht Folge geleistet und eigenmächtig gehandelt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welcher innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes hätte verhindert werden können, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, Zl. 91/19/0201).

Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Bestimmungen sicherstellt, vor.

Ist der Verantwortliche selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der ArbeitnehmerInnen notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Bei der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystemes wird zwar darauf Bedacht genommen, dass es dem Unternehmer oft nicht zuzumuten ist, um sich um alle Belange und Angelegenheiten persönlich anzunehmen und es ihm zuzubilligen ist, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der Verantwortliche ist dann von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er nachweist, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Wenn vom Bf vorgebracht wird, er habe dem Polier eine entsprechende Anweisung erteilt und er habe auf Grund der bestehenden beruflichen Erfahrung des Poliers mit gutem Grund davon ausgehen können, dass er die Anweisungen befolgt und auch die entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorsieht, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Erteilung von Weisungen nicht ausreicht (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist eben, ob auch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der erteilten Weisungen erfolgt. Insbesondere hat das Kontrollsystem gerade für den Fall Platz zu greifen, dass der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen trotz entsprechender Anweisungen durch den Verantwortlichen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstößt. Es kann kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 24.5.2013, 2012/02/0072).

Es wäre Aufgabe des Bf gewesen, im Vorfeld diesbezügliche Vorkehrungen zu treffen. Das eigenmächtige Verhalten des Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt zeigt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der VwGH-Judikatur vorhanden war.

Im Lichte der vorzitierten Judikatur reicht daher das Vorbringen des Bf hinsichtlich des Einsatzes eines geschulten und berufserfahrenen Poliers sowie der Erteilung von Anordnungen nicht aus, um ein geeignetes Kontrollsystem darzulegen. Dass der Polier eigenmächtig entgegen der Anweisung die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen bei der Künettengrabung nicht vorgenommen hat, zeigt gerade, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der Judikatur vorhanden war.

Vom Bf wurden Maßnahmen, die geeignet sind, ein Nichtbefolgen von Anweisungen und rechtswidrige Vorgehensweisen durch Arbeitnehmer hintanzuhalten, im Einzelnen nicht angeführt. Damit liegt auch ein Verschulden, zumindest fahrlässiges Verhalten, des Bf vor.

 

6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.2. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.000 Euro bei einem Strafrahmen von 166 Euro bis 8.324 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung wurden die vom Bf angegebenen persönlichen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.500 Euro, kein Vermögen und Sorgepflicht gegenüber dem minderjährigen Sohn berücksichtigt. Als straferschwerend wurde gewertet, dass gerade in ungesicherten Künetten immer wieder Menschen verschüttet werden und dabei ihr Leben lassen müssen.

Ausgehend von der Bedeutung des gegenständlich strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, kann grundsätzlich eine Ermessensüberschreitung der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht erkannt werden. Dennoch findet es das Oö. Landesverwaltungsgericht als gerechtfertigt, die Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

Der Bf konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er grundsätzlich ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften legt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Bf in der mündlichen Verhandlung und des Umstandes, dass keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, reicht die nunmehr verhängte Geldstrafe auch aus, um dem Bf die Bedeutsamkeit der Arbeitnehmerschutzvorschriften vor Augen zu halten und ihn künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

7. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier